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Voraussetzungen

Wer kann sich einbürgern lassen?

Wer dauerhaft in Deutschland lebt, aber noch nicht deutscher Staatsangehöriger ist, kann sich einbürgern lassen. Das geschieht nicht automatisch, sondern nur auf Antrag.

Von den genannten Voraussetzungen gibt es Ausnahmen und es bestehen Sonderregelungen.

Falls Sie unsicher sind, ob eine Einbürgerung für Sie in Frage kommt, können Sie sich gerne von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Einbürgerungsbehörde beraten lassen.

Ein Anspruch auf Einbürgerung besteht in der Regel, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

Für die Einbürgerung müssen Deutschkenntnisse auf B1-Niveau nachgewiesen werden. Als Nachweise gelten u.a. B1-Zertifikat oder Abschlusszeugnis einer deutschen Schule  
(min. Hauptschulabschluss) oder Abschluss einer deutschen Ausbildung.

Sie haben ausreichende Kenntnisse über die Rechts- und Gesellschaftsordnung der Bundesrepublik Deutschland. Als Nachweise gelten u.a. ein Einbürgerungstest, ein Abschlusszeugnis einer deutschen Schule oder ggf. Hochschule.

Ihre Idenität und Staatsangehörigkeit muss geklärt sein und zweifelsfrei belegt werden. Grundsätzlich müssen ein gültiger Nationalpass und eine Geburtsurkunde vorliegen. Ggf. kommen auch weitere Originaldokumente mit biometrischen Merkmalen in Betracht.

Sie haben ein eigenes Einkommen und haben keinen Anspruch auf Leistungen vom Jobcenter oder Sozialamt. Sie können  den Lebensunterhalt für sich und Ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld II (SGB II) oder Sozialhilfe (SGB XII) sichern. 

Inhaberinnen und Inhaber von Niederlassungserlaubnissen oder Personen mit EU-Aufenthaltsrecht erfüllen diese Voraussetzung grundsätzlich. Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 16, 17, 17a, 20, 22, 23 Abs. 1, 23a, 24, 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG besitzen, können nicht eingebürgert werden. Bitte entnehmen Sie Ihren Aufenthaltsstatus Ihrem elektronischen Aufenthaltstitel.

Für eine Einbürgerung ist ein rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland seit 5 Jahren (5 Jahre mit Aufenthaltstitel in Deutschland) erforderlich.

Bei Vorlage besonderer Integrationsleistungen kann die erforderliche Mindestaufenthaltszeit auf bis zu drei Jahre verkürzt werden.

Zu besonderen Integrationsleistungen zählen:

  1. besonders gute schulische, berufsqualifizierende oder berufliche Leistungen oder bürgerschaftliches Engagementz und
  2. eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts ohne Anspruch auf öffentliche Leistungen (SGB II oder SGB XII) und
  3. Nachweis von Kenntnissen der deutschen Sprache auf dem Niveau der Stufe C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER).

Für eine Verkürzung auf drei Jahre müssen alle o. g. Voraussetzungen vorliegen. Bitte fragen Sie uns, ob eine Verkürzung für Sie in Betracht kommt. 

Sie wurden nicht zu Geldstrafen über 90 Tagessätzen oder Haftstrafen über 3 Monate zur Bewährung verurteilt. Gegen Sie besteht kein offenes Strafverfahren.

Sie müssen sich zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennen und dürfen keine Gefährdung für Deutschland darstellen. Erforderlich ist zudem das Bekenntnis zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihren Folgen, insbesondere für den Schutz jüdischen Lebens