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Häufig gestellte Fragen

FAQ

Hier finden Sie Antworten zu häufig gestellten Fragen. Sie finden Ihre Antwort hier nicht? Nehmen Sie gerne Kontakt zu den Mitarbeitenden der Einbürgerungsbehörde auf oder vereinbaren Sie einen Termin für eine persönliche Beratung.

1. Beratung
Vor Ihrem Antrag empfehlen wir ein telefonisches Beratungsgespräch. in dem Gespräch wird erläutert, welche Möglichkeiten für Sie bestehen und welche Unterlagen erforderlich sind. Termine finden Sie hier.

2. Antrag 
Anschließend benötigen Sie einen Termin für die Antragsaufnahme. Zu Ihrem Termin bringen Sie alle erforderlichen Unterlagen im Original mit. 

3. Prüfung und Bearbeitung
Ihr Antrag wird bearbeitet, wenn alle Unterlagen vollständig sind. Die Prüfung und Bearbeitung nimmt ca. 3 Monate in Anspruch.

4. Einbürgerungsurkunde
Sofern die Prüfung erfolgreich verlaufen ist und Sie alle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie Ihre Einbürgerungsurkunde und damit die deutsche Staatsangehörigkeit.

Ab dem 16. Lebensjahr können Ausländerinnen und Ausländer den Antrag auf eine Einbürgerung selbst stellen. Für jüngere Personen müssen die gesetzlichen Vertreter die Einbürgerung beantragen. 

Grundsätzlich werden pro Person 255 Euro fällig. Für minderjährige Kinder ohne eigenes Einkommen, die mit ihren Eltern zusammen eingebürgert werden, sind 51 Euro zu bezahlen. Werden Minderjährige ohne ihre Eltern eingebürgert, gilt die allgemeine Gebühr von 255 Euro. 

Mit einer erfolgreichen Teilnahme am Einbürgerungstest können Sie Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung in Deutschland nachweisen, die Sie benötigen, um sich in Deutschland einbürgern zu lassen. Sie benötigen keinen Nachweis, wenn Sie einen deutschen Schulabschluss haben oder wenn sie z.B. seit 12 Jahren in Deutschland leben und über 60 Jahre alt sind. 

Der Einbürgerungstest ist eine Prüfung für Zugewanderte, mit Fragen zur Geschichte, Gesellschaft und zu Politik in Deutschland. Der Test besteht aus 33 Fragen. Jede Frage hat 4 Antwortmöglichkeiten. Es ist immer nur 1 Antwort richtig.  Sie müssen 17 Fragen richtig beantworten, um den Test zu bestehen.

Für die Fragen im Einbürgerungstest gibt es einen Fragenkatalog mit 300 allgemeinen Fragen und 10 Fragen zum Bundesland in dem Sie leben. 

Sie finden alle Fragen hier, oder sie können einen Probetest mit Zufallsfragen machen. 

Den Einbürgerungstest können Sie an Volkshochschulen und einigen anderen Einrichtungen, machen. Anmelden können Sie sich nur direkt da, wo der Test auch stattfindet. 

Im Kreisgebiet Rendsburg-Eckernförde können Sie den Einbürgerungstest an der Volkshochschule Rendsburg ablegen:

Volkshochschule Rendsburger Ring e.V.
Arsenalstr. 2-10
24768 Rendsburg

www.vhs-rendsburg.de 

Für eine umfangreiche Liste der Prüfstellen in Schleswig-Holstein, besuchen Sie die Webseite vom Landesverband der Volkshochschulen in Schleswig-Holstein e.V.

Einbürgerungsbewerberinnen und Einbürgerungsbewerber müssen in der Regel mündliche und schriftliche Deutschkenntnisse der Niveaustufe B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens nachweisen. Bei Kindern und Jugendlichen kommt es auf eine altersgemäße Sprachentwicklung an. Für Personen über 65 Jahren sind keine Nachweise notwendig. 

Als Nachweise gelten

  • B1 Zertifikat
  • Abschlusszeugnis von einer deutschen Schule (mindestens Hauptschulabschluss)
  • Zeugnis und Versetzung in die 10. Klasse einer weiterführenden deutschsprachigen Schule (Realschule, Gymnasium oder Gesamtschule)
  • Nachweise, dass mindestens vier Jahre eine deutsche Schule mit Erfolg besucht wurde (mindestens vier Versetzungszeugnisse)
  • Abschluss eines Studiums an einer deutschsprachigen Hochschule oder Fachhochschule 
  • Abschluss einer deutschen Berufsausbildung 

Sprachkurse für das B1 Zertifikat werden u.a. von der Volkshochschule Rendsburg angeboten:

Volkshochschule Rendsburger Ring e.V.
Arsenalstr. 2-10
24768 Rendsburg
www.vhs-rendsburg.de 

Für eine umfangreiche Liste der Prüfstellen in Schleswig-Holstein, besuchen Sie die Webseite vom Landesverband der Volkshochschulen in Schleswig-Holstein e.V.

Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts ist die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit nicht mehr erforderlich. Einige Länder sehen jedoch weiterhin eine Entlassung oder einen automatischen Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit vor.