Heimerziehung und sonstige Wohnformen
Heimerziehung und sonstige betreute Wohnformen
Für Kinder und Jugendliche, die aus unterschiedlichen Gründen für eine kurze Zeit oder auf Dauer nicht bei ihren Eltern oder anderen Familienangehörigen leben können oder sollen, kommen die Unterbringung in einer Pflegefamilie (Vollzeitpflege), in einer Wohngruppe, oder Betreuung in einer sonstigen betreuten Wohnform in Frage.
Während der stationären Maßnahme unterstützt der Jugend- und Sozialdienst (JSD) die Familie bei der Entwicklung einer stabilen und gesicherten Lebensperspektive. Wichtigstes Ziel ist dabei die Rückkehr des Kindes oder des Jugendlichen in seine Familie. Wenn das nicht möglich ist, wird gemeinsam mit dem JSD geschaut, wie Eltern und Kinder/Jugendliche trotz ihrer Trennung ihren gemeinsamen Lebensweg weiter gestalten können.
Für die Gewährung einer stationären Jugendhilfemaßnahme in Form von Heimerziehung müssen die Eltern bzw. Personensorgeberechtigen oder die jungen Menschen selbst, Kontakt zu der für sie zuständigen sozialpädagogischen Fachkraft vom Jugend- und Sozialdienst aufnehmen und sich zunächst inhaltlich beraten lassen. Auf der Grundlage eines durch die Eltern, bzw. Personensorgeberechtigten gestellten Antrages, wird im Jugendamt daran anschließend über die Gewährung einer geeigneten Hilfe für das Kind, den Jugendlichen, oder aber zur Unterstützung des familiären Systems entschieden.
Auch für die Gewährung von Hilfen für junge Volljährige gemäß §41 bzw. gem. §41a SGBVIII, muss der junge Mensch Kontakt zur pädagogischen Fachkraft des Jugend- und Sozialdienstes aufnehmen und einen Antrag stellen.