Vollzeitpflege § 33 SGB VIII
Vollzeitpflege § 33 SGB VIII
Vollzeitpflege ist eine Hilfe zur Erziehung. Ziel der Vollzeitpflege ist es, Kindern und Jugendlichen ein Leben im familiären Rahmen zu ermöglichen, wenn deren Herkunftsfamilien wegen Krisen- oder Notsituationen ganz oder teilweise dazu nicht in der Lage sind. Den leiblichen Eltern soll ermöglicht werden, die Erziehungsbedingungen in der eigenen Familie so zu verändern, dass eine Rückkehr des Kindes möglich ist.
Die Vollzeitpflege ist daher entweder als befristete Erziehungshilfe oder als eine auf Dauer angelegte Lebensform der Jugendhilfe ausgerichtet. Sie umfasst Unterkunft, Betreuung und Erziehung eines Kindes oder Jugendlichen über Tag und Nacht.