Begleitende Hilfen
Begleitende Hilfen im Arbeits- und Berufsleben (§ 185 Absatz 2 Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - SGB IX)
Schwerbehinderte Menschen und ggf. ihnen Gleichgestellte sowie ihre Arbeitgeber können vom Integrationsamt Leistungen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben erhalten. Diese muss vor dem Beginn der Maßnahme bzw. vor dem Kauf des Hilfsmittels beim Integrationsamt des Landes Schleswig-Holstein beantragt werden. Die Leistungen werden je nach den Umständen des Einzelfalls erbracht. Es sind insbesondere folgende Leistungen möglich:
Hilfe bei der Anschaffung von technischen Arbeitshilfen:
Diese umfasst die Beschaffung technischer Arbeitshilfen einschließlich Wartung, Instandsetzung und Ausbildung im Gebrauch sowie Ersatzbeschaffung und Anpassung an die technische Weiterentwicklung. Technische Arbeitshilfen werden auf Antrag gewährt. Die Höhe der Zuwendung richtet sich nach dem Einzelfall.
Außergewöhnliche Belastungen:
Bei der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen kann dem Arbeitgeber im Einzelfall ein personeller und/oder finanzieller Aufwand entstehen, der das übliche Maß deutlich überschreitet. Die Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV) sieht vor, dass das Integrationsamt dem Arbeitgeber im Rahmen der Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben finanzielle Mittel aus der Ausgleichsabgabe zur (teilweisen) Abdeckung dieses besonderen Aufwands gewähren kann. Unterschieden wird vor allem zwischen zwei Arten von außergewöhnlichen Belastungen: Personelle Unterstützung bei besonderem Betreuungsaufwand und anteiliger Ausgleich von Lohnkosten bei einer Minderleistung.
Die entsprechenden Antragsformulare finden Sie hier.
Nähere Auskünfte erhalten Sie außerdem bei der Fürsorgestelle des Kreises Rendsburg-Eckernförde.