Untersuchungspflichten für Legionellen
Untersuchungspflichten für Legionellen
Nach § 14 Abs. 3 sind Großanlagen zur Trinkwassererwärmung, d.h. >400 l Speichervolumen und/oder > 3 l Rohleitungsvolumen zwischen dem Austritt aus dem Trinkwassererwärmer und der Entnahmestelle, der Wasserversorgungsanlagen (d und e) in öffentlicher oder gewerblicher Tätigkeit auf Legionellen gemäß Anlage 3 Teil II (Technischer Maßnahmenwert 100 KBE/100ml) zu untersuchen.
Dies betrifft Großanlagen, die Duschen oder Einrichtungen enthalten, in denen Trinkwasser vernebelt wird. Es sind durch zugelassene Untersuchungsstellen gemäß §15 an repräsentativen Probenahmestellen (vgl. DVGW Arbeitsblatt W 551), die eingerichtet sein müssen, Proben zu entnehmen.
Nach Anlage 4 Teil II sind bei Wasserversorgungsanlagen (e) in öffentlicher Tätigkeit die Untersuchungen jährlich vorzunehmen, bei Wasserversorgungsanlagen (e) in gewerblicher Tätigkeit mindestens alle 3 Jahre; dabei musste die erste Untersuchung spätestens am 31.12.2013 abgeschlossen sein. Sind 2 Nachuntersuchungen im jährlichen Abstand unauffällig, kann das Untersuchungsintervall bei unveränderter und regulärer Anlage auf maximal 3 Jahre ausgedehnt werden.
Die Probennahme erfolgt nach DIN EN ISO 19458 unter „Zweck b“ beschrieben; für Risikobereiche wie Krankenhäuser gelten gesonderte Regelungen.