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Ausschreibungen

Interessenbekundungsverfahren

Trägerschaft für eine gemeinsame Inobhutnahmestelle der Kreise Plön und Rendsburg-Eckernförde

Gesamtes Rahmenkonzept

Sehr geehrte Damen & Herren,

die aktuelle Praxis in der Kinder- und Jugendhilfe ist gekennzeichnet durch eine hohe Anzahl von Inobhutnahmen, unzureichende Kapazitäten für herausfordernde Inobhutnahmen und ungenügende Vorhaltestrukturen. Sowohl im Kreis Plön als auch im Kreis Rendsburg-Eckernförde fehlen Kapazitäten für eine effiziente Umsetzung von Inobhutnahmen - vor allem in der Nacht. Beide Kreise sind daher bestrebt, dieser Problemlage in gemeinschaftlicher Verantwortung zu begegnen und mit Hilfe einer neu zu schaffenden Einrichtung einen qualifizierten Beitrag zur Sicherung der hoheitlichen Aufgabe zu leisten. Für diese Einrichtung suchen die Kreise einen geeigneten Kooperationspartner beziehungsweise Träger mit übergreifender Kooperation.

Gegenstand des Interessenbekundungsverfahrens

Die Koordinierungsstelle hat zum einen das Ziel, durch die Pflege von Netzwerkstrukturen mit den regionalen Trägern beider Kreise vielfältige Unterbringungsmöglichkeiten außerhalb der Koordinierungsstelle zu vermitteln, soll aber zum anderen im Bedarfsfall auch Kindern und Jugendlichen in akuten Krisensituationen einen sicheren Aufenthaltsort bieten. Näheres entnehmen Sie bitte dem beigefügten Rahmenkonzept.

Leistungsort

Die Koordinierungsstelle sollte nach Möglichkeit für beide Kreise gleichermaßen gut erreichbar sein. Vor dem Hintergrund der Größe der Kreise wird ein geeigneter Standort im Grenzbereich beider Kreise präferiert.

Einzureichende Unterlagen:

a) Ein umfangreiches Trägerprofil mit Angaben zu den bisherigen Vorerfahrungen;

b) ein pädagogisches Konzept nebst Leistungsbeschreibung orientiert an dem beigefügten Rahmenkonzept, aufgeschlüsselt anhand nachstehender Bausteine, sowie eine erste Idee zur Umsetzung des Standortes ist vorzulegen:

  • Aufbau und Betrieb der Inobhutnahmestelle auf Grundlage der im Rahmenkonzept genannten Kapazitäten von 8 regulären Plätzen
  • Aufbau und Betrieb der sog. Notschlafstelle mit 2 Plätzen
  • Aufbau und Pflege eines Bereitschaftspflegesystems zur Unterbringung von Kindern gem. der im Rahmenkonzept genannten Zielgruppe
  • Aufbau und Betrieb der sog. Koordinierungsstelle

c) Sowie eine detaillierte Kostenkalkulation inklusive Sachkosten, Personalkosten, Erstausstattung und Miete für die gemeinsame Inobhutnahmestelle sind für jeden der unter b.) genannten Bausteine aufgeschlüsselt zu beschreiben und darzulegen.

Rahmenbedingungen für das Interessenbekundungsverfahren

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich um kein Vergabeverfahren nach VOB, UVgO oder VgV handelt und sich aus dem bekundeten Interesse keine Verpflichtungen für die Kreise Plön und Rendsburg-Eckernförde ergeben.

a) Eine Erstattung der Kosten, die dem Teilnehmer durch die Bearbeitung am Interessenbekundungsverfahren entstehen, ist ausgeschlossen.
b) Die Interessenbekundung einschließlich der erforderlichen Unterlagen ist schriftlich zu richten an:

 

Kreis Rendsburg-Eckernförde
Der Landrat
Fachdienst 3.3
Kaiserstraße 8
24768 Rendsburg

zentrale-vergabestelle[at]kreis-rd.de

Den Umschlag kennzeichnen Sie bitte deutlich mit der Aufschrift „Interessenbekundung „Gemeinsame Inobhutnahmestelle“ – Nicht öffnen“

Abgabefrist:

Die Unterlagen zum Interessenbekundungsverfahren sind spätestens bis zum 15.09.2024 einzureichen. Nach Prüfung der Unterlagen finden vertiefende Erörterungsgespräche statt. Hierzu werden die Kreise Plön und Rendsburg-Eckernförde einladen.

Akkreditierungsverfahren - Brandmeldeanlagen

Akkreditierungsverfahren zum Anschluss von Brandmeldeanlagen an die Leitstelle

Beim Kreis Rendsburg-Eckernförde gibt es für den Betrieb der Alarmübertragungsanlagen (AÜA) zum Anschluss von Brandmeldeanlagen (BMA) an die Leitstelle ein offenes Akkreditierungsverfahren. Es ermöglichte den interessierten Unternehmen, zu jeder Zeit das Recht zu erhalten, AÜA zum Anschluss von BMA einzubauen, zu unterhalten und zu betreiben.

Dieses Recht ist allerdings kein ausschließliches Recht; vielmehr wird jede*r akkreditierte Betreiber*in einer AÜA zur Durchführung dieser Tätigkeiten zugelassen. Die Zulassungsbedingungen können Sie den folgenden Dokumenten entnehmen.