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Untere Naturschutzbehörde

Was Sie wissen sollten

Die Untere Naturschutzbehörde nimmt die gesetzlichen d. h. öffentlich rechtlichen Aufgaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege wahr und ist zuständig für alle Belange der Sicherung und Entwicklung von Natur, Landschaft sowie den Artenschutz von Tieren und Pflanzen. Es werden die Anträge des Naturschutzrechts bearbeitet und Stellungnahmen in allen Fragen des Naturschutzes und der Landschaftspflege abgegeben.

Daher sind wir Partner

  • für den Erhalt und die Verbesserung von Natur und Landschaft in unserem Kreis
  • für die Wahrung der Artenvielfalt
  • für den Schutz der Umwelt, Fauna und Flora vor schädlichen Einflüssen
  • für die Sicherung der Schutzgebiete
  • für die naturverträgliche Erholung

Tätigkeitsbereiche

Abgrabungen, Aufschüttungen, Kiesabbau

Die Gewinnung oberflächennaher Rohstoffe (Sand und Kies) ist einem umfangreichen Prüfungs- und Genehmigungsverfahren unterworfen.

Der Fachdienst Umwelt steht allen Unternehmen, die sich mit dem Thema beschäftigen, schon im Vorfeld gerne beratend zur Verfügung. So können die notwendigen Verfahrensschritte dann effektiv und ohne Verzögerungen abgearbeitet werden.

Abgrabungen oder Aufschüttungen von mehr als 30 m³ oder einer Flächengröße von mehr als 1.000 m² sind genehmigungspflichtig.

Gerade im Hinblick auf die korrekte Verwendung von humosem Oberboden oder anthropogen unbelastetem Erdaushub versucht der Fachdienst Umwelt mit einem einfachen Antrags- und Genehmigungsverfahren die Abwicklung zu beschleunigen und möglichst gut den Notwendigkeiten der praktischen Verfahrensabläufe anzupassen.

Ansprechpartner

Ralf-Dieter Beck

Sofie Nielsen

Marieke Hops

Zuständigkeitsbereich

gesamtes Kreisgebiet

südlich des Kanals

nördlich des Kanals

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Antragsformular-Aufschüttung

 

Artenschutz

Der Schutz von Tieren und Pflanzen sowie ihrer Lebensräume ist Hauptaufgabe des Naturschutzes. Eine artenreiche Tier- und Pflanzenwelt ist Teil der biologischen Vielfalt und Bedingung für einen funktionierenden Naturhaushalt. Durch negative Umwelteinflüsse sind immer mehr Tier- und Pflanzenarten in ihrem Bestand gefährdet.

Wesentliche artenschutzrechtliche Bestimmungen sind im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) unter § 39 Allgemeiner Artenschutz und § 44 Besonderer Artenschutz verankert. Um Lebensgrundlagen von Tieren und Pflanzen zu sichern, sind Störungen auszuschließen. Es ist nach § 39 Abs. 1 BNatSchG verboten, Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören. Zu den bekanntesten Bestimmungen des Artenschutzes gehört das Verbot, Gehölzbestände innerhalb der Schutzfrist, also vom 1. März bis 30. September eines Jahres abzuschneiden oder zu beseitigen nach § 39 Abs. 5 BNatSchG. Damit soll sichergestellt werden, dass Vögel ungestört nisten und ihren Nachwuchs aufziehen können.

Sofern Tiere wildlebender Arten in einem Tiergehege gehalten werden sollen, bedarf dieses einer Genehmigung durch die Untere Naturschutzbehörde nach § 28 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) in Verbindung mit § 43 BNatSchG. Auch die Erweiterung, die wesentliche Änderung eines Tiergeheges oder der Wechsel der Betreiberin oder des Betreibers sind genehmigungspflichtig. Die Gehege werden laufend hinsichtlich der artgerechten Haltung der Tiere und der angemessenen Gestaltung des Auslaufes geprüft.

Ansprechpartner

Kristina Achilles

Nicole Kirsch

Zuständigkeitsbereich

nördlich des Kanals

südlich des Kanals

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Bauen im Außenbereich:

Wenn außerhalb von zusammenhängend bebauten Ortsteilen gebaut werden soll, wird die Untere Naturschutzbehörde beteiligt. Auf Grundlage des Bundes- und Landesnaturschutzgesetz werden die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege geprüft.
Dabei gilt das Minimierungsprinzip: Vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaftsbild sind zu unterlassen, unvermeidbare Beeinträchtigungen sind auszugleichen oder zu ersetzen. Das bedeutet, dass der Eingriff in Naturhaushalt und Landschaftsbild durch das Bauvorhaben im Außenbereich in der Regel kompensiert werden muss. Dies geschieht fallspezifisch durch Ersatzzahlungen und/oder Ausgleichsmaßnahmen, wie z.B. Gehölzanpflanzungen. Die Art und Höhe der Kompensation wird durch die zuständige Naturschutzbehörde festgelegt.

 

Baumschutz, Knickschutz, Alleeschutz

Die Fällung von landschaftsbild- und ortsbildprägenden Einzelbäumen, Baumreihen oder Laubbaumgruppen sowie von Bäumen mit besonderer Funktion für den Naturhaushalt ist als Eingriff in Natur und Landschaft verboten. Dieses gilt für alle Baumarten.

Ein Anhaltspunkt für die Beurteilung von Bäumen ist die Größe des Baumes: Bei Bäumen mit einem Stammumfang ab 2 m gemessen in 1 m Höhe ist von einer besonderen Bedeutung für das Landschafts- oder Ortsbild auszugehen. Diese dürfen ohne Genehmigung nicht gefällt werden. Aber auch kleinere Bäume könnten durch ihre Eigenart, der Zugehörigkeit zu den Gattungen Ilex oder Taxus oder ihren Standort geschützt sein. In begründeten Fällen kann die Untere Naturschutzbehörde eine Ausnahme erteilen. Den Vordruck für ein Antragsformular finden Sie hier.

Alleen und Knicks sind als geschützte Biotope nach § 30 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) zu erhalten. Die Beseitigung bzw. Beeinträchtigung von Alleen, einzelnen Bestandteilen einer Allee oder eines Knicks ist verboten. Eine Befreiung von dem Verbot ist nur in begründeten Einzelfällen möglich und bei der Unteren Naturschutzbehörde zu beantragen.

Bei Knicks ist eine fachgerechte Pflege zum Erhalt des Biotops auf der Grundlage der z.Z. geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich.

Aus Gründen des Artenschutzes (z. B. Vogelbrut) „ist es in der Zeit vom 01. März bis zum 30. September eines Jahres verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze anzuschneiden (zu fällen) oder auf den Stock zu setzen" (§ 39 Abs. 5 BNatSchG). Eine Befreiung von dem Verbot ist nur in begründeten Einzelfällen möglich und bedarf einer Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde.

Weitere geschützte Bäume

Innerhalb von Siedlungsbereichen können Bäume als Naturdenkmal, durch gemeindliche Satzungen (i.d.R. Baumschutzsatzungen) oder durch das Baugesetzbuch (BauGB) in Bebauungsplänen unter Schutz gestellt sein. Für diese Bäume gelten besondere Regelungen. Bei Naturdenkmalen sprechen Sie die untere Naturschutzbehörde, ansonsten die zuständige Stadt- oder Amtsverwaltung an.
Detaillierte Regelungen haben folgende Gemeinden in Baumschutzsatzungen zusammengefasst:

  • Bordesholm (2022)
  • Eckernförde (2017)
  • Ehndorf (2019)
  • Kronshagen (2012)
  • Nortorf (1999)

Erforderlicher Ausgleich für eine Baumfällung

Bitte beachten Sie, dass bei einer genehmigten Fällung ein Ausgleich für die verlorene ökologische Funktion des Baumes zu erbringen ist.

AusgleichsfaktorGehölzart
1:1Nadelgehölze, Hybrid-Pappeln, geschädigte Kastanien mit Schädigung am Hauptstamm, Robinien
mind. 1:2

großkronige heimische Laubbäume (Reduzierung bei entsprechendem massivem Schadbild möglich)

kein Ausgleich

abgestorbene Bäume (keine Belaubung, kahler Eindruck, Rinde beginn sich zu lösen)

Als Pflanzqualität wird ein heimischer Laubbaum Hochstamm, 3x verpflanzt, Stammumfang 14-16 cm gefordert.
Alternativ ist die Pflanzung zweier Obstbäume der Pflanzqualität Hochstamm, Stammumfang von 8-10 cm je geforderter Nachpflanzung möglich.
Die Ersatzpflanzung sollte vorrangig auf dem gleichen Grundstück erfolgen, eine Pflanzung im näheren Umfeld bzw. im Gemeindegebiet (nach Abstimmung mit der Gemeinde) ist ebenfalls möglich.
Nur in begründeten Ausnahmefällen ist eine Ersatzzahlung von 500 € je Nachpflanzung möglich.

Gebühren für die Fällgenehmigung

Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung der Fällgenehmigung. Mit vorliegenden vollständigen Antragsunterlagen und eindeutiger Sachlage rechnen Sie mit einer Gebühr von 98,18 €.
Nachforderungen und erforderliche Ortstermine führen zu weiteren Kosten. Für die Fällgenehmigung vollständig abgestorbener Bäume wird eine ermäßigte Gebühr von 27,50 € erhoben.

 

Bootsliegplätze und Steganlagen

Der Kreis Rendsburg- Eckernförde ist durch 55 Km Küstenlinie, die Schlei sowie diverse Seen geprägt.

Einzelne Steganlagen und Bootsliegeplätze, d.h. Anlagen unterhalb der Größenordnung eines Sportboothafens (Größe ab 19 Liegeplätze) sind genehmigungspflichtig nach § 36 Landesnaturschutzgesetz. Eine Zulassung ist nur möglich, wenn naturschutzrechtliche Vorschriften z.B. Schutzgebiete, geschützte Biotope oder Belange des Artenschutzes dem nicht entgegenstehen und wenn die Nutzung eines Hafens oder einer Gemeinschaftssteganlage in zumutbarer Entfernung nicht möglich ist. Weitere Erlaubnisse ggfs. nach dem Bundeswasserstraßenrecht und dem Küstenschutz sind gesondert einzuholen.

 

Ersatzgeldmaßnahmen

Der Kreis Rendsburg-Eckernförde -Untere Naturschutzbehörde- gewährt Zuwendungen aus Ersatzzahlungen für den Naturschutz für Maßnahmen und Flächenankäufe mit denen eine Aufwertung zugunsten von Naturschutz und Landschaftspflege erfolgt.

Dies sind insbesondere:

  • Neuanlage oder Aufwertung von Biotopen, wie Knicks, Kleingewässer, Alleen sowie von Naturdenkmalen oder ökologisch bedeutsamen Bereichen;
  • Neuanlage von naturnahen Landschaftselementen, wie Gehölzpflanzungen, Streuobstwiesen, Baumpflanzungen oder Naturwaldflächen;
  • Ankauf oder langfristige Pacht (mind. 20 Jahre) von ökologisch aufwertbaren Flächen, wie Feuchtgrünland, Fischteiche, Forst- oder Moorparzellen, Trockenrasen, Heideflächen;
  • Artenschutzprojekte zum Zwecke des Naturschutzes;
  • Maßnahmen zur Renaturierung und Verbesserung der ökologischen Qualität an Gewässern (betrifft nicht Maßnahmen nach WRRL);

Sollten Sie Ideen für Projekte oder Maßnahmen haben, nehmen Sie gerne mit uns Kontakt auf.

 

 

Ökokonto

Eine Möglichkeit, die nicht vermeidbaren und teilweise erheblichen Beeinträchtigungen eines Eingriffs in Natur und Landschaft auszugleichen, ist der Erwerb von Ökopunkten zum Nachweis als Ausgleich/Ersatz bei der Naturschutzbehörde. Es werden von privaten Ökokontoinhabern und auch von Agenturen Ökokonten oder vorgezogene Kompensationen als Knickneuanlagen angeboten.

Es kann für einen Eingriff jedes anerkannte Ökokonto belastet werden, das sich in demselben Naturraum wie die geplante Maßnahme befindet. 

Flächeneigentümer können durch Nutzungsextensivierung sowie landschaftspflegerische Maßnahmen geeignete Flächen als "Ökokonto" entwickeln. Die Eignung wird von der Naturschutzbehörde beurteilt.  In dem Fall einer Anerkennung erfolgt eine ökologische Aufwertung mit einem Konzept das auf die einzelne Fläche zugeschnitten ist. Das Ziel ist eine dauerhaft günstige Wirkung auf den Naturhaushalt. Die Einrichtung eines Ökokontos wird über die „Landesverordnung über das Ökokonto, die Einrichtung des Kompensationsverzeichnisses und über Standards für Ersatzmaßnahmen" (ÖkokontoVO) geregelt.

Die Voraussetzungen für eine Anerkennung eines Ökokontos sind: 

  • Vor der Antragstellung ist die Eignung der Maßnahme durch die Untere Naturschutzbehörde festzustellen.  Die Fläche muss in naturschutzfachlicher Hinsicht aufwertungsfähig sein und innerhalb des Schutzgebiets- und Biotopverbundsystems eine Mindestgröße von 5.000 m² und außerhalb des Schutzgebiets- und Biotopverbundsystems eine Mindestgröße von 10.000 m² aufweisen. Die geplanten Maßnahmen dürfen bestehenden kommunalen Fachplanungen (Landschaftsplan und Grünordnungsplan) nicht widersprechen.
  • Für den Antrag auf ein Ökokonto ist der Ausgangszustand der Fläche durch einen Fachplaner zu dokumentieren und die angestrebte Aufwertung bzw.  das Zielbiotop zu beschreiben. Es ist die Widmung des Ökokontos zugunsten des Naturschutzes durch eine Grunddienstbarkeit abzusichern.
  •  Es handelt sich grundsätzlich um eine freiwillige Maßnahme des Naturschutzes, die ohne rechtliche Verpflichtung durchgeführt wird. Für die Umsetzung der Maßnahme dürfen keine öffentlichen Fördermittel in Anspruch genommen werden.

Für diese so entwickelten Flächen werden Ökopunkte als „Guthaben“ von der Naturschutzbehörde anerkannt, die bei Eingriffen in Natur und Landschaft als Kompensation eingesetzt werden können. Sobald die ersten Abbuchungen aus einem Ökokonto erfolgt sind, besteht die Verpflichtung alle Entwicklungsmaßnahmen dauerhaft zu pflegen und zu erhalten.

Ansprechpartner

Alexander Klimek

Elke Vollmer

Zuständigkeitsbereich

südlich des Kanals

nördlich des Kanals

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Förderung von Naturschutzmaßnahmen

In den Naturschutzgebieten (NSG), den Natura 2000-Gebieten und auf den Flächen des Moorschutzprogrammes Schleswig-Holstein sowie den gesetzlich geschützten Biotopen werden Schutz-, Entwicklungs-, Pflege- und Wiederherstellungsmaßnahmen durch Mittel des Landes Schleswig-Holstein finanziert. Die Fördergelder sind von den Vorhabenträgern bis zum 1.November eines Jahres bei der unteren Naturschutzbehörde anzumelden. Das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR) prüft die Anträge abschließend und bei einer Befürwortung durch das LLUR kommt eine Auftragsvergabe für das Folgejahr durch die untere Naturschutzbehörde in Betracht.

Außerhalb von Schutzgebieten besteht die Möglichkeit, Maßnahmen zum Naturschutz und der Landschaftspflege durch ein kreiseigenes Förderprogramm zu finanzieren. Zuwendungen können im Kreis Rendsburg-Eckernförde tätige, anerkannte Naturschutzorganisationen und sonstige Vereinigungen erhalten, die vergleichbare Ziele des Naturschutzes verfolgen. Die Zuwendung kann maximal 100% der förderfähigen Kosten betragen.

Weitergehende Informationen finden sich in der „Richtlinie des Kreises Rendsburg-Eckernförde zur Förderung von Maßnahmen im Bereich von Naturschutz und der Landschaftspflege“.

Ansprechpartner

Alexander Klimek

Henning Willers

Zuständigkeitsbereich

südlich des Kanals

nördlich des Kanals

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Eingriffe durch Nutzungsänderungen

Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne des Naturschutzgesetzes „sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können“.

Die Veränderungen sind in ihren Auswirkungen auf den Naturhaushalt und das Landschaftsbild zu prüfen und erfordern eine Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde.
Dazu gehört der Nachweis, dass der Eingriff erforderlich ist. Falls festgestellt wird, dass er nicht vermeidbar ist, sind Maßnahmen und Auflagen zur Minimierung des Eingriffs zu ermitteln. Für die unvermeidbaren Folgen des Eingriffs ist ein Ausgleich oder Ersatz festzulegen.

Beispiele für Vorhaben, bei denen die Eingriffsregelung anzuwenden ist: 

  • Bauvorhaben im Außenbereich (s. o.)
  • Abgrabungen und Aufschüttungen (s.o.)
  • Die Anlage oder wesentliche Änderung von Flug-, Golf-, Lager-, Ausstellungs- oder Sportplätzen
  • Die Errichtung oder wesentliche Änderung von Sende- und Leitungsmasten sowie die Verlegung oberirdischer und unterirdischer Ver- und Entsorgungsleitungen außerhalb des Straßenkörpers oder Materialtransportleitungen oder sonstige Leitungen im Außenbereich
  • Der Ausbau, das Verrohren, das Aufstauen, Absenken oder Ableiten von oberirdischen Gewässern sowie Benutzung dieser Gewässer, die den Wasserstand, den Wasserabfluss, die Gewässergüte oder die Fließgeschwindigkeit nur unerheblich verändern
  • Bauen im Schutzstreifen von Gewässern
  • Die Anlage einer Weihnachtsbaumkultur
  • Die Umwandlung von Wald und die Beseitigung von Parkanlagen
  • Die Beseitigung geschützter Biotope (s. o.) und Landschaftselemente wie naturnahe Feldgehölze, landschaftsbestimmende Einzelbäume oder Baumgruppen, Kratts, Gewässerränder und Mergelkuhlen

Die erstmalige und nicht nur unerhebliche Veränderung der Entwässerung von Überschwemmungswiesen oder  Feuchtwiesen sowie der Grünlandumbruch auf erosionsgefährdeten Hängen, in Überschwemmungsgebieten, auf Standorten mit hohem Grundwasserstand sowie auf Moorstandorten
Roden oder auf den Stock setzen von Gehölzen und Röhrichtbeständen in der Zeit vom 01.03 bis 30.09 (Schutzfrist)
Die ordnungsgemäße land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung ist kein Eingriff in Natur und Landschaft.
Diese Eingriffe bedürfen einer Genehmigung durch die untere Naturschutzbehörde, wobei im Regelfall durch eine Ortsbesichtigung zu prüfen ist, ob der Eingriff vertretbar ist.

 

Moorschutz

Das Kreisgebiet weist einen hohen Anteil an Moorflächen auf. Rund 50 Moore - zum Teil großflächige Bereiche sind im Kreisgebiet erfasst. Moore sind Biotope (Lebensräume), die reich an Tieren und Pflanzenleben sind. Gemäß Naturschutzrecht sind jegliche Beeinträchtigungen z.B. durch Entwässerung, Beweidung, die Anpflanzung landschaftsfremder Gehölze oder vergleichbare Maßnahmen verboten. Darüber hinaus ist ein wesentlicher Teil der Moore im Kreisgebiet als Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet oder Natura 2000 Gebiet (FFH Gebiet) ausgewiesen.

Viele Moore sind aufgrund von Entwässerungsmaßnahmen nicht in einem moortypischen Zustand. Durch die mit der Entwässerung einhergehenden Mineralisierung des Moorkörpers wird das klimaschädliche CO² freigesetzt. Daher ist die Renaturierung von Mooren ein naturschutzfachlich anerkanntes Instrument, um die Entwicklung des Klimawandels zu verringern. 

Die Verbesserung der natürlichen Verhältnisse erfolgt durch die Vernässung, d.h. den Aufstau von Wasser in den Moorflächen. Wenn ein entsprechendes Projekt geplant wird, erfolgen zunächst umfassende Bestandsaufnahmen z.B. der hydrologischen Verhältnisse. Für jedes Vorhaben sind einzelfallbezogen die geeigneten Maßnahmen zu ermitteln. Die Rechte der Eigentümer, der Wasser- und Bodenverbände u.a. Belange sind zu beachten. Der Träger der Maßnahmen z.B. eine Gemeinde, ein Verein oder eine Stiftung ist der Ansprechpartner für eine Information der Beteiligten sowie die Durchführung der Arbeiten. Eine finanzielle Förderung kann durch Mittel des Landes z.B. den Moorschutzfond erfolgen. Weitergehende Informationen sind auf den Homepages des Landes verfügbar. 

 

Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft

Naturschutzgebiete

Die Naturschutzgebiete (NSG) sind die bekannteste Form des flächenhaften Naturschutzes. Die in einem bestimmten Gebiet vorhandenen Lebensräume und Bestände wild lebender Pflanzen- und Tierarten sollen erhalten, gepflegt und entwickelt werden.

In Naturschutzgebieten sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Gebiets führen können. Die Naturschutzgebiete dürfen nur auf Wegen betreten werden.

In Schleswig-Holstein werden Naturschutzgebiete durch Naturschutzverbände oder lokale Akteure betreut. Sie beobachten und dokumentieren die Verhältnisse und Entwicklungen in dem Schutzgebiet und bieten Führungen an.

Im Kreis Rendsburg-Eckernförde sind Gebiete als Naturschutzgebiete ausgewiesen. Sie sind durch das gelbe Fünfeckschild mit der Eule sowie meist durch ein Besucherinformationssystem gekennzeichnet. Für viele NSG stehen auch Faltblätter und ergänzende Informationen zur Verfügung.

 

Natura 2000

Zur Erhaltung und Entwicklung der biologischen Vielfalt hat die Europäische Gemeinschaft 1992 die FFH (Flora Fauna Habitat) Richtlinie und die Vogelschutzrichtlinie verabschiedet. Damit verpflichten sich die Mitgliedsstaaten u. a. ein zusammenhängendes ökologisches Netz von Schutzgebieten aufzubauen. Der Schwerpunkt liegt auf dem Schutz, der Pflege und Entwicklung von bestimmten Lebensraumtypen.
Unter dem Namen „Natura 2000“sind die FFH-Gebiete und die Vogelschutzgebiete als rechtliches Instrumentarium des Lebensraum- und Artenschutzes zusammengefasst.
Für die Natura 2000 Gebiete gilt ein Verschlechterungsverbot, d. h. in diesen Gebieten dürfen keine Eingriffe zugelassen werden, die den Enthaltungszielen entgegenstehen.

Downloads / Links

Übersichtskarte Natura 2000 Gebiete -Umweltatlas SH

Liste FFH-Gebiete Kreis Rendburg-Eckernförde

Liste Vogelschutzgebiete Kreis Rendburg-Eckernförde

FFH-Gebiete im Kreis Rendsburg-Eckernförde

Im Kreis Rendsburg-Eckernförde befinden sich aktuell 36 FFH-Gebiete.

Downloads / Links

Übersichtskarte FFH-Gebiete Umweltatlas SH

Liste FFH-Gebiete Kreis Rendsburg-Eckernförde

 

Vogelschutzgebiete im Kreis Rendsburg-Eckernförde

Bereits 1979 wurde die EU-Vogelschutzrichtlinie beschlossen, die den langfristigen Schutz und die Erhaltung aller wildlebenden Vögel und ihrer Lebensräume in Europa zum Ziel hat.

Im Kreis Rendsburg-Eckernförde befinden sich insgesamt 8 europäische Vogelschutzgebiete, die zum Teil auch kreisübergreifend sind.

 

Downloads / Links

Übersichtskarte Vogelschutzgebiete-Umweltatlas SH

Liste Vogelschutzgebiete Kreis Rendsburg-Eckernförde

 

Naturdenkmäler

Naturdenkmäler sind rechtsverbindlich festgesetzte Einzelschöpfungen der Natur, deren besonderer Schutz naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit erforderlich ist.

Die Beseitigung eines Naturdenkmals sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung führen können, sind verboten.

 

Insektenförderung im Kreis Rendsburg-Eckernförde

Der Kreis Rendsburg-Eckernförde ist Verbundpartner Fördermittelgeber und Schwerpunktgebiet für das Verbundprojekt Blütenbunt-Insektenreich, welches vom Bundesamt für Naturschutz mit Mitteln des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) überwiegend finanziert wird.

Gefördert wird die Entwicklung von artenreichen Grünlandgemeinschaften auf allen nicht-landwirtschaftlichen Flächen ab 1.000 Quadratmetern. Dies können zum Beispiel kommunale Grünflächen, Säume entlang von Wirtschaftswegen oder Wäldern, Freiflächen auf Firmengeländen oder private Grünlandflächen sein. Dazu wird ausschließlich gebietsheimisches Saatgut verwendet. Auf Ausgleichsflächen und in Gärten können leider keine Maßnahmen durchgeführt werden.

 

Ansprechpartner:       

Kristina Achilles

Zuständigkeitbereich       

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