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Untere Bodenschutzbehörde

Was Sie wissen sollten

Der Boden ist eine unverzichtbare Lebensgrundlage für Natur und Gesellschaft, deren Entwicklung und nachhaltige Nutzbarkeit. 

Boden ist nicht vermehrbar und verfügt über eine nur begrenzte Belastbarkeit. Einmal geschädigter Boden erneuert und erholt sich - wenn überhaupt - nur sehr langsam. Bedrohliche Gefahren können sich aus einer schleichenden Anreicherung umweltgefährdender Stoffe im Boden ergeben.

Neben Wasser und Luft ist auch der Schutz des Bodens als weiteres Objekt des Umweltschutzes rechtlich festgelegt worden. Bei allen Einwirkungen auf den Boden ist der Vorsorge-Grundsatz des sparsamen und schonenden Umganges mit Grund und Boden zu beachten, um die natürlichen Bodenfunktionen in ausreichendem Maß zu erhalten. Schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten sind zu sanieren. So kann gleichzeitig die Vielfalt der Nutzungsmöglichkeiten für kommende Generationen bewahrt werden.

Tätigkeitsbereiche

Auskünfte aus dem Altlastenkataster

Altlasten sind Altablagerungen und Altstandorte, von denen eine Gefährdung für die Umwelt, insbesondere für die menschliche Gesundheit, ausgehen kann oder zu erwarten ist. Dies sind zum Beispiel verlassene oder stillgelegte Ablagerungsplätze für kommunale oder gewerbliche Abfälle (Altablagerungen) oder stillgelegte Anlagen und Betriebsflächen (Altstandorte), auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen wurde.

Um zu wissen, ob sich auf einem Grundstück eine Altlastverdachtsfläche oder Altlast befindet, kann eine Auskunft aus dem Altlastenkataster bei der unteren Bodenschutzbehörde beantragt werden. Für die Auskünfte werden je nach Aufwand Gebühren erhoben.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Eigentumsnachweis (Kopie Grundbuchauszug)
  • Vollmacht des Grundstückseigentümers
  • Vollmacht oder Auftragskopie des Gerichtes oder der Behörde
  • Flurkartenauszug oder Lagekarte
  • Angabe zur Gemarkung, Flur und Flurstück
  • postalische Anschrift des Grundstücks

Ansprechpartner

Silke Schünemann

Ekkehard Vogel

Zuständigkeitsbereich

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Erstbewertung von Altstandorten

Die Altlastenbearbeitung erfolgt in mehreren Schritten. Dadurch kann ein Altlastverdacht konkretisiert oder ggf. frühzeitig entkräftet werden, so dass die aufwändigen späteren Bearbeitungsschritte auf eine geringere Zahl relevanter Fälle beschränkt werden kann.

Der erste Schritt  ist die Erfassung. Dabei werden alle verfügbaren Informationen aus Gewerbeanmeldungen, Archiven, Luftbildern, historischen Karten und auch Zeitzeugenbefragungen ausgewertet. Als einheitliches Referenzsystem zur Selektion möglicher altlastverdächtiger Flächen wird der „Branchenkatalog – Schleswig-Holstein“ (BKAT-SH) herangezogen, in dem altlastrelevante Branchennennungen aufgelistet sind.

Nachdem eine Fläche erfasst wurde, wird diese hinsichtlich möglicher Gefährdungen für Mensch und Umwelt bewertet. Diese Bewertung der Fläche erfolgt anhand verschiedener Kriterien auf Basis eines einheitlichen Punktesystems.

Wenn im Ergebnis der Eintrag einer Fläche in das Boden- und Altlastenkataster erforderlich ist, wird der Grundstückseigentümer vor Aufnahme der Fläche von der unteren Bodenschutzbehörde informiert. 
Der Eigentümer hat im Rahmen einer festgesetzten Frist Anspruch auf Berichtigung bzw. Löschung unrichtiger Daten.

Ein Eintrag in das Kataster weist Grundstückseigentümer und Grundstücksnutzer auf mögliche Gefährdungen für Mensch und Umwelt hin. Mit einem Eintrag in das Boden- und Altlastenkataster sind aber nicht immer kostenspielige Untersuchungen und Sanierungen verbunden. Eher ist eine Einzelfallbetrachtung notwendig, um über die weitere Vorgehensweise zu entscheiden.

Ansprechpartner

Cathrin Hinrichsen

Ekkehard Vogel

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Untersuchung und Bewertung von schädlichen Bodenveränderungen

Können bei der im Rahmen der Gefährdungsabschätzung durchgeführten Erstbewertung Schadstoffe im Boden nicht ausgeschlossen werden, kommt das gestaffelte Untersuchungsprogramm aus orientierender Untersuchung sowie Detailuntersuchung und Sanierungsuntersuchung zum Tragen.

Die Untersuchungsstaffelung dient dem Erkenntnisgewinn, in welchem Umfang und auf welche Art und Weise evtl. weitere Untersuchungen durchzuführen sind oder eine Sanierung bzw. dauerhafte Sicherung des Schadens durchzuführen ist.

Es ist hierbei zu ermitteln, ob eine mögliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht. So werden Art und Konzentration der Schadstoffe, die Möglichkeit ihrer Ausbreitung in die Umwelt sowie die Aufnahme durch Menschen, Tiere und Pflanzen als auch die Nutzung des Grundstücks berücksichtigt.

Wird bei der orientierenden Untersuchung festgestellt, dass das Grundstück frei von Belastungen ist, gilt der Verdachtsfall als ausgeräumt.

Bei einer Bestätigung von vorhandenen Belastungen werden dem sogenannten Ordnungspflichtigen weitere Untersuchungen auferlegt.

Die auf diesen Untersuchungen beruhende Sachverhaltsermittlung und Risikoabschätzung dienen der rechtlichen behördlichen Beurteilung zum Abschluss der Gefährdungsabschätzung.

Ansprechpartner

Cathrin Hinrichsen

Philine Botor

Zuständigkeitsbereich

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Sanierung von schädlichen Bodenveränderungen

Kommt die zuständige Behörde im Rahmen der abgeschlossenen Gefährdungsabschätzung zu dem Ergebnis, dass eine Sanierung oder dauerhafte Sicherung des Schadens erforderlich ist, wird im Rahmen eines Sanierungsplanes eine auf den Einzelfall zugeschnittene Lösung erarbeitet.

Es werden die Sanierungsziele, die Machbarkeit und mögliche Durchführungsvarianten erörtert und festgelegt. Darüber hinaus werden dem festgestellten Ordnungspflichtigen die zu erwartenden Kosten dargestellt und Erfüllungszeiträume und so möglich Finanzierungshilfen dargelegt.

Die technische Bandbreite der Sanierungsmöglichkeiten erstreckt sich vom klassischen Bodenaustausch mit Deponierung über thermische und mikrobiologische ÍnSitu Verfahren zur Reinigung verunreinigter Böden, sowie Aktivkohlefilteranlagen zur Aufbereitung von belastetem Grundwasser.

Sind Sanierungen aus unterschiedlichen Gründen nicht umsetzbar, besteht u.U. auch die Möglichkeit den Schaden durch Einschließungsmaßnahmen wie z.B. Dichtwände und Oberflächenabdeckungen von den unbelasteten Bereichen zu trennen und dauerhaft zu sichern.

Bodenschutz beim Bauen

Im Rahmen von Baumaßnahmen werden die natürlichen Standorteigenschaften auf der in Anspruch genommenen Fläche beeinträchtigt. Das Schutzgut Boden ist hierbei bei nahezu allen Baumaßnahmen (z. B. Hochbau, Tiefbau, Straßenbau) durch Versiegelung, Verdichtung, Bodenabtrag und Bodenauftrag betroffen. Baubedingte Bodenbeeinträchtigungen führen häufig zu irreversiblen Schäden. Dem sparsamen Umgang mit dem Schutzgut Boden kommt somit eine wesentliche Bedeutung zu.

Eine Bodenkundliche Baubegleitung soll bodenschutzrelevante Aspekte bei Baumaßnahmen umfassend berücksichtigen und Eingriffe in den Boden minimieren.

Ansprechpartner

Cathrin Hinrichsen

Ekkehard Vogel

Zuständigkeitsbereich

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Vorsorgender Bodenschutz

Vorsorge ist ein sehr wichtiger Bestandteil beim Bodenschutz. Vorsorgender Bodenschutz ist nötig, damit die Bodenfunktionen, die Leistungsfähigkeit und das Bodenleben erhalten werden kann. Ein Bodengefüge  entwickelt sich über eine sehr lange Zeit (Jahrhunderte und länger) und kann nach der Zerstörung nicht so ohne weiteres wiederhergestellt werden.

Der gewachsene Boden muss geschützt werden vor Bodenversiegelungen, Bodenerosion, Bodenverdichtung, Bodenbelastungen und vor dem Verlust der organischen Substanz (Oberboden). Als Grundlage dazu dienen das Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) und die Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV).

Besonders bei größeren Baumaßnahmen muss im Vorfeld überlegt werden, welcher Boden in welchem Bauabschnitt anfällt und wie damit konkret umgegangen werden soll (Stichwort: Bodenmanagementkonzept; maßgeblicher Grundsatz Verwertung vor Beseitigung).

Gemäß Umweltbundesamt bedeutet Vorsorge im Bodenschutz, schädliche Einwirkungen auf die Böden früh zu erkennen und ihnen entgegenzuwirken: und zwar deutlich bevor eine Gefahr für die Bodenfunktionen entsteht. Denn ist die Leistungsfähigkeit des Bodens einmal verloren, ist sie nur sehr schwer wiederherzustellen. Das hat Einfluss auf alle anderen Umweltbereiche und damit auch auf uns Menschen. (Quelle: Vorsorge im Bodenschutz | Umweltbundesamt )

Ansprechpartner

Cathrin Hinrichsen

Ralf-Dieter Beck

Zuständigkeitsbereich

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Aufschüttung / Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht

Humoser Oberboden steht nach § 202 BauGB unter besonderem Schutz und ist in gleicher Funktion wieder zu verwenden. Hierzu ist er im Auftrag der Bauherrschaft nach den Vorsorgewerten der BBodSchV zuzügl. Arsen und TOC zu untersuchen.

Das Material ist auf der Baustelle getrennt auszubauen, zu lagern und abzufahren.

Im Rahmen einer Baumaßnahme ist gegebenenfalls zu prüfen, ob der gesamte humose Oberboden von der Baustelle abgefahren werden soll, oder aus Gründen der Kostenersparnis ein Teil zur späteren Anlage der Grünflächen auf dem Gelände verbleiben kann.

Gerne unterstützt die untere Bodenschutzbehörde bei der Suche nach einer geeigneten Verwertungsmöglichkeit.

Ansprechpartner

Ralf-Dieter Beck

Cathrin Hinrichsen

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Antragsformular-Aufschüttung

 

Einzelfallgenehmigungen zur Verfüllung von Abgrabungen

Für den Teil "Abfallentsorgung" sind die Bauherren als Abfallerzeuger verantwortlich. Per Gesetz ist das Aushubmaterial einer Baumaßnahme als Abfall einzustufen, sobald eine Verbringung vom eigenen Grundstück/Flurstück notwendig wird.

In diesem Fall ist zwingend eine Analytik vorzulegen. Bei humosem Oberboden umfasst der Analysenumfang gemäß §6 und § 7 Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) mindestens die in Anlage 1 Tabelle 1 und 2 der Verordnung aufgeführten Stoffe sowie den zusätzlichen Parameter TOC. Bei mineralischem Boden ist eine Analyse nach Ersatzbaustoffverordung (EBV) Anlage 1 Tabelle 3  erforderlich. Im Regelfall gilt eine Analytik bei humosem Oberboden für max. 250 m³ und bei mineralischem Boden für max. 500 m³. Abweichungen zu den Mengen bedürfen der Absprache mit der UBB.

Die korrekte Trennung der Aushubmaterialien im Laufe von Bauarbeiten ist Sache des Unternehmers. Insbesondere muss darauf geachtet werden, dass es zu keiner Vermischung von humosem Oberboden und mineralischen Unterboden kommt (u. a. Verstoß gegen § 202 BauGB Schutz des humosen Oberbodens und § 7 BBodSchG Vorsorgepflicht).

Der humose Oberboden muss getrennt vom übrigen Material abgenommen, gelagert und wiederverwendet werden. Bei der Zwischenlagerung des humosen Oberbodens beträgt die maximale Höhe des Depots 2 m, bei mineralischem Boden 4 m (DIN 19731 und DIN 18915).

In dem Erlass „Anforderungen an den Kiesabbau und die Verfüllung von Abgrabungen“ des Landes Schleswig-Holstein sind die Vorgaben an Materialen definiert, die zur Verfüllung von Abgrabungen geeignet sind (Einhaltung der Werte nach LAGA M 20 bzw. EBV BM0 bzw. BG0).

Für Boden mit einem erhöhten TOC-Gehalt ist es möglich eine Einzelfallentscheidung und eine separate Genehmigung zur Verfüllung bei der Unteren Bodenschutzbehörde zu beantragen (alle anderen Parameter BM0 / BG0 übergangsweise auch noch LAGA Z0 / Z0*).

Benötigte Unterlagen bei Einzelfallenscheidungen zur Verwertung von Material zur Verfüllung von Abgrabungen sind im Folgenden aufgeführt.

Entschieden wird aufgrund der zur Verfügung gestellten Unterlagen. Bei nicht aussagekräftigen Unterlagen muss die Übernahme abgelehnt werden.

Als grundsätzliche Angaben sind anzusehen

  • die Probenahmeprotokolle (Probenahme gemäß/in Anlehnung an LAGA PN 98)
  • Lageplan mit Kennzeichnung der Probenahmepunkte oder Lage und Aufmaß der Halde ggf. mit Unterteilung und Darstellung der Entnahmestellen der Proben
  • eine genaue Bodenansprache/Schichtenverzeichnisse
  • prozentuale Angabe der enthaltenen Fremdstoffe
  • Analysenprotokolle
  • Mengenermittlung
  • Fotos (wenn möglich)

Nur auf der Basis der Analysenprotokolle ist keine Einzelfallentscheidung möglich. Es muss eine korrekte Beprobung (Haldenbeprobung nach PN 98 oder z.B. repräsentative Probennahme aus Baggerschurfen oder Sondierungen) nachgewiesen werden.

Die angefragte Menge muss aus den übermittelten Unterlagen heraus fachlich nachvollziehbar sein.