Die Firma Jürgen Harder GmbH & Co. KG, Rolandskoppel 25 in 24784 Westerrönfeld beantragt die Erweiterung und Änderung des Planfeststellungsbeschlusses vom 10.07.2014 zum Kiesabbau in den Gemeinden Schülp bei Rendsburg und Westerrönfeld gem. § 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG).
Eine Ausfertigung der Antragsunterlagen mit den Erläuterungen und Plänen, aus denen sich Art und Umfang des Vorhabens liegen gem. § 140 Abs. 3 Landesverwaltungsgesetz Schleswig-Holstein (LVwG S.-H.) in der Zeit vom
30. September 2024 bis 29. Oktober 2024
bei folgenden Stellen aus und können dort während der Dienststunden eingesehen werden:
- Kreis Rendsburg-Eckernförde, Fachdienst Umwelt, Kaiserstraße 10 in
24768 Rendsburg (Erdgeschoss, Zimmer 05) - Amtsräume des Amtes Jevenstedt, Meiereistraße 5, 24808 Jevenstedt
Zusätzlich werden die Unterlagen über das Internet zugänglich gemacht.
Jede Person, deren Belange durch das Vorhaben berührt wird, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, dem
14.11.2024
schriftlich oder zur Niederschrift bei den oben aufgeführten Stellen Einwendungen gegen den Plan erheben.
Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
Nach Ablauf der Einwendungsfrist werden die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, erörtert.
Die Behörden, der Träger des Vorhabens sowie diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, werden von dem Erörterungstermin benachrichtigt.
Personen, die Einwendungen erhoben haben, können von dem Erörterungstermin durch amtliche Bekanntmachung benachrichtigt werden. Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch amtliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
Es wird gem. § 140 Abs. 5 Satz 2 Ziffer 3 LVwG S.-H. darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten im Erörterungstermin auch ohne diese Person verhandelt werden kann.
Rendsburg, den 06.09.2024
im Auftrage
Kasdepke