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Aufgaben des Kreises

Nach Artikel 28 des Grundgesetzes muss das Volk u. a. in den Kreisen eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Die Gemeindeverbände (hier: Kreise) haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Dies ist auch in Artikel 54 Abs. 2 der Landesverfassung für Schleswig-Holstein festgelegt.

Organe des Kreises sind der Kreistag und die Landrätin oder der Landrat.

Im Gegensatz zu den Aufgaben der Gemeinden, die zuständig sind für den Bereich der „örtlichen Gemeinschaft“, ist der Kreis für die darüber hinausgreifenden kommunalen Angelegenheiten im Kreisgebiet, also für die Aufgaben der überörtlichen Gemeinschaft zuständig.

Die Zuordnung zu der einen oder anderen Kategorie ist häufig eindeutig, manchmal aber Auffassungssache. Die Gesetzgebung hat dazu geführt, dass einige Gemeindeaufgaben auf die Kreise verlagert wurden, z. B. die Abfallwirtschaft, und einige kommunale Aufgaben von vornherein den Kreisen zugeordnet worden sind, z. B. der Rettungsdienst und die Ausbildungsförderung.

Aus der unterschiedlichen Leistungskraft der kreisangehörigen Gemeinden ergaben sich für den Kreis in zweifacher Hinsicht Konsequenzen. Er ist einerseits berufen, diese Leistungsunterschiede – vor allem durch finanzielle Zuweisungen – auszugleichen („Ausgleichsfunktion“). Er ist andererseits verpflichtet, das erforderliche Leistungsangebot zu erbringen, wenn einige oder die Mehrzahl der Gemeinden ihre ursprünglich örtlichen Angelegenheiten nicht aus eigener Kraft lösen können.

Insgesamt ergibt sich eine bunte Palette von Kreisaufgaben. Die Kreise nehmen zunächst reine Verwaltungsaufgaben wahr. Sie sind ferner Träger zahlreicher öffentlicher Einrichtungen. Sie sind schließlich in die übergreifende Strukturpolitik, Raumordnungs- und Landesplanung eingeschaltet.

Aus dem Bereich der Verwaltungsaufgaben seien hier stichwortartig genannt:

Die Erteilung von Baugenehmigungen, die Aufgaben der Jugendhilfe, die Unterhaltssicherung für Soldaten, die Ausbildungsförderung, die Kraftfahrzeugzulassung, die Verkehrsaufsicht, spezielle Angelegenheiten im Bereich der öffentlichen Sicherheit und Ordnung von besonderer Bedeutung oder mit besonderem Schwierigkeitsgrad, z. B. die Katastrophenabwehr, das Ausländerwesen und die Erteilung von Waffenscheinen, und Aufgaben auf dem weiten Gebiet der Beseitigung oder Milderung der Kriegsfolgen, etwa die Kriegsopferfürsorge und der Lastenausgleich. Eine Kreisaufgabe von besonderer Aktualität ist der Umweltschutz. Die Schwerpunkte liegen hier vor allem bei der Abfallwirtschaft, beim Natur- und Landschaftsschutz und beim Gewässerschutz.

An öffentlichen Einrichtungen der Kreise seien genannt:

Berufsschulen, weiterführende allgemeinbildende Schulen, Berufsfachschulen, Fachoberschulen, Fachgymnasien, Medienzentrum (Bildstelle), Einrichtungen des Rettungsdienstes, Naturparke, Kreisstraßen und Sparkassen.

Der zahlenmäßig größte Teil der Aufgaben ist den Kreisen durch Gesetz übertragen worden (z. B. Kfz.-Zulassung, Bauaufsicht, Lastenausgleich, Jugendhilfe). Zum Teil sind die Kreise verpflichtet, bestimmte Einrichtungen zu unterhalten (z. B. Berufsschulen). Andere wichtige Aufgaben erfüllen die Kreise jedoch freiwillig. Ihrer Initiative sind hier im Rahmen der vorhandenen Mittel keine Grenzen gesetzt.

Der Kreise decken ihren Finanzbedarf durch eigene Einnahmen (Steuern, Gebühren, Beiträge, Entgelte und Vermögenserträge), durch Zuweisungen und Abgeltungen für staatliche Aufgaben und durch die Kreisumlage. Die wichtigste Einnahmeposition der Kreise in den letzten Jahren waren Kreisschlüsselzuweisungen sowie laufende Zuweisungen (ohne Zuweisungen für Investitionen) und die Kreisumlage.