Lebensmittelüberwachung
Fleischhygiene
Aufgabe der Fleisch- und Geflügelfleischhygieneüberwachung ist die Organisation und Durchführung der amtlichen Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie die Hygieneüberwachung in Schlacht- und Zerlegebetrieben. Zielsetzung ist der gesundheitliche Verbraucherschutz sowie der Schutz vor Täuschung im Warenverkehr mit Fleisch und Fleischerzeugnissen.
Aufgaben:
- Hygieneüberwachung von Schlacht-, Zerlege- und Verarbeitungsbetrieben sowie Kühlhäusern
- Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung
- Durchführung der Trichinenuntersuchung im Rahmen der Fleischuntersuchung (cave: auch Wildschweine unterliegen dieser Untersuchungspflicht!)
- Zulassung von Betrieben
- Untersuchung und Attestierung von Warensendungen im internationalen Handelsverkehr
Lebensmittelüberwachung
Aufgabe der amtlichen Lebensmittelüberwachung ist es, den Verbraucher vor gesundheitlichen Gefahren durch Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, kosmetische Mittel und Bedarfsgegenstände (z.B. Geschirr, Kleidung, Reinigungsmittel, usw.) sowie vor Irreführung und Täuschung zu schützen.
Aufgaben:
- Kontrollen und Probennahmen in Betrieben, die gewerbsmäßig Lebensmittel, Bedarfsgegenstände, kosmetische Mittel und Tabakerzeugnisse herstellen, behandeln und in den Verkehr bringen
- Kontrollen und Probennahmen in Gaststätten, Gemeinschaftsküchen, Imbisseinrichtungen, auf Märkten und Sonderveranstaltungen
- Registrierung und Zulassung von Lebensmittelbetrieben
- Bearbeitung von Verbraucherbeschwerden (zum Anzeigen eines Verstoßes bitte das Kontaktformular ausfüllen)
- Stellungnahme zu baurechtlichen Anträgen, die Lebensmittelbetriebe betreffen
- Rückstandsüberwachung gemäß nationalem Rückstandskontrollplan
Trichinenuntersuchung
Die Trichinellose ist eine lebensmittelbedingte Infektion mit Fadenwürmern der Gattung Trichinella. Von den verschiedenen Arten hat die Trichinella spiralis die größte Bedeutung. Befallen werden in erster Linie Fleisch- und Allesfresser sowie der Mensch.
Hauptreservoire sind Wildschweine, Ratten, Füchse, Dachse und Bären. Die Ansteckung erfolgt durch Aufnahme von ausgereiften, eingekapselten Muskeltrichinenlarven mit rohem oder halbgarem Fleisch (z. B. Mett).
Mittlerweile ist bei Wildschweinen eine weitere Form von Trichinen (Trichinella pseudo spiralis) von Bedeutung.
Übertragung, Entwicklung und Wirkung beim Menschen
Die mit dem Fleisch in der Nahrung aufgenommenen Trichinenlarven werden durch die Einwirkung der Verdauungsenzyme im Magen aus ihren Kapseln freigesetzt und gelangen mit der Peristaltik passiv in den Dünndarm. Hier dringen sie in die Darmschleimhaut und entwickeln sich in 24-30 Std. zu adulten, geschlechtsreifen weiblichen und männlichen Trichinen. Die weiblichen setzen sich in der Darmschleimhaut fest und produzieren neue Larven.
Diese Larven dringen in die Lymph- und Blutgefäße der Darmschleimhaut ein und gelangen über Lymphbahnen und den Blutkreislauf in die Skelettmuskulatur und zum in andere Organsysteme. In der Muskulatur wächst die Larve auf 1mm Länge heran und rollt sich ein. Durch die Wirtsreaktion entsteht bei Trichinella spiralis die typische Trichinenkapsel (= „Ruhe“ – Trichinellen, fehlt bei Trichinella pseusospiralis). In der Muskulatur eingekapselte Trichinenlarven können mehrere Jahre funktionstüchtig bleiben.
Im Darm befindliche adulte Trichinen führen beim Menschen in der Regel zu Schwindel, Bauchschmerzen, Erbrechen und Durchfall. Verbreiten sich dann die Larven im Körper, tauchen weitere Symptome wie Schwäche, Fieber und Ödeme im Gesichtsbereich sowie Muskelschmerzen und –verhärtungen auf. Diese Symptome sind temporär und können bis zu einem Jahr anhalten. Danach verschwinden sie zumeist wieder. Je nach Befallsstärke können Muskelschmerzen und –schwäche bestehen bleiben. Ein tödlicher Verlauf ist bei bereits geschwächten Personen allerdings nicht auszuschließen.
In Deutschland ist die amtliche Trichinenuntersuchung gesetzlich vorgeschrieben.
Die Untersuchung bzw. gleichwertige Schutzmaßnahmen (Einfrieren von Schweinefleisch zur Abtötung evtl. vorhandener Trichinen) sind in der Gesetzgebung der Europäischen Union (EU) für alle Mitgliedstaaten und für den zwischenstaatlichen Handel von Fleisch grundsätzlich festgeschrieben und gelten auch für aus Drittländern importiertes Fleisch (Verordnung (EG) Nr. 2075/2005).
Man kann eine Abtötung der Larven mit Kochen erreichen, dabei muss das Fleisch im Kern auf mindestens 65 °C erhitzt werden.
Nach der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 ist anstelle einer Trichinenuntersuchung von Tierkörpern und Fleisch vom Schwein eine genau vorgeschriebene Gefrierbehandlung erlaubt.
Vorsicht ist bei Import von Fleisch aus dem Nicht-EU-Ausland geboten, da in manchen Ländern bei Wild, Haus- und Einzelschlachtungen keine obligatorische Fleischbeschau stattfindet. Gegebenenfalls ist eine Beschau durch die Veterinär- und Lebensmittelaufsicht beim Kreis Rendsburg-Eckernförde nachzuholen.
Entnahme von Proben beim Wildschwein zur Untersuchung auf Trichinellose
Es besteht die Möglichkeit für Jagdausübungsberechtigte die Probenentnahme bei Wildschweinen zur Untersuchung auf Trichinen sowie die Kennzeichnung der Tierkörper selbst vorzunehmen.
Die Übertragung erfolgt unter den folgenden Voraussetzungen:
- vollständig ausgefüllter Antrag des Jagdausübungsberechtigten
- Kopie des Jagdscheines
- Schulung des Jagdausübungsberechtigten durch den Empfang des Schulungsblattes
- Kopie Begehungsschein, Kopie Pachtvertrag Jagdbezirk oder ähnliches
Nach Eingang und Prüfung der Unterlagen wird der Jagdausübungsberechtigte eine schriftliche Genehmigung zur Probenentnahme erteilt.
Eine vorherige Probenentnahme ohne die Genehmigung ist nicht zulässig!
Die Schulung des Jagdausübungsberechtigten wird durch die Empfangsbestätigung des Schulungsblattes bestätigt.
Die vollständige ausgefüllte und unterschriebene Empfangsbestätigung ist zusammen mit den Antragsunterlagen hier einzureichen.
Die Wildursprungsscheine (Muster) und die dazugehörigen Wildohrmarken erhalten Sie beim
Kreis Rendsburg-Eckernförde,
FD 2.4 Veterinär- und Lebensmittelaufsicht,
Kaiserstr. 8,
24768 Rendsburg.
Ausstellung der Genehmigung zur Übertragung der Entnahme von Proben von Wildschweinen zur Untersuchung auf Trichinen:
Einmalig 18,00 €
Gebühr Trichinenuntersuchung:
Pro Wildschwein 6,00 €