Hilfen zur Gesundheit
Hierzu zählen vorbeugende Gesundheitshilfe, Hilfe bei Krankheit, Hilfe zur Familienplanung, Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft und Hilfe bei Sterilisation.
Vorrangige Leistungsträger sind Krankenkassen bzw. private Krankenversicherungsunternehmen. Sofern es für Sie jedoch nicht möglich ist, eine gesetzliche oder private Krankenversicherung in Anspruch zu nehmen, können Sie Anspruch auf Gewährung von Hilfen zur Gesundheit nach dem Sozialgesetzbuch XII - Sozialhilfe - haben. In der Regel erfolgt Ihre Betreuung ähnlich einem gesetzlichen Krankenversicherungsverhältnis.
Der Anspruch auf Sozialhilfeleistungen ist einkommens- und vermögensabhängig.
Antragstellung
Leistungsanträge werden von der für Ihren Wohnort zuständigen Stadt-, Amts- oder Gemeindeverwaltung aufgenommen und bearbeitet. Wird ein Anspruch festgestellt, erfolgt eine Meldung an die Kreisverwaltung Rendsburg-Eckernförde, Fachdienst Soziale Sicherung, die ggf. auch die Anmeldung bei Ihrer „Wahlkrankenkasse“ vornimmt. Von dort erhalten Sie eine Versichertenkarte, die Sie bitte bei jedem Arztbesuch bzw. in der Apotheke vorlegen. Die Abrechnung erfolgt direkt mit dem Kreis Rendsburg-Eckernförde.
Falls Sie zu den einzelnen Leistungsarten oder den Voraussetzungen für die Hilfegewährung im Vorwege eine Beratung wünschen, stehen Ihnen Frau Sachs oder Frau Lach oder aber eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter des Sozialamtes der für Ihre Wohnortgemeinde zuständigen Stadt-, Amts- oder Gemeindeverwaltung für Auskünfte zur Verfügung.
Gesetzliche Grundlagen
- § 19 Abs. 3, § 47 ff Sozialgesetzbuch XII (Sozialhilfe)
- § 264 Sozialgesetzbuch V (Gesetzliche Krankenversicherung)