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Jugendgerichtshilfe

Jugendhilfe im Strafverfahren

Die Jugendgerichtshilfe ist ein Dienst im Jugend- und Sozialdienst, der durch sozialpädagogische Fachkräfte in den jeweiligen Fachgruppen geleistet wird. Sie ist auf der gesetzlichen Grundlage des §38 JGG (Jugendgerichtsgesetzes) sowie des § 52 SGB VIII (Sozialgesetzbuch VIII) tätig. Im gesamten Strafverfahren gegen einen Jugendlichen (zur Tatzeit 14-17 Jahre) oder Heranwachsenden (zur Tatzeit 18- unter 21 Jahre) muss die Jugendgerichtshilfe herangezogen werden. Es ist auch möglich, dass sie bereits vor Verfahrensbeginn beim Gericht im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung von der Polizei eingebunden wird.

 

Straftaten junger Menschen signalisieren selten den Beginn einer kriminellen Karriere. Sie sind meist  entwicklungstypische Erscheinungen von vorübergehender Dauer. Hier gilt es, früh möglichen Fehlentwicklungen zu begegnen.

Ein wesentliches Ziel der Jugendgerichtshilfe ist somit, weitere Straftaten durch die Jugendlichen vorzubeugen und sie gleichzeitig bei ihrer weiteren Entwicklung und Wiedereingliederung in die Gemeinschaft zu unterstützen.

 

Aufgaben der Jugendgerichtshilfe sind im Wesentlichen:

  • Hauptaufgabe der Jugendgerichtshilfe ist die Beratung und Begleitung der Jugendlichen sowie ihre Familien und Heranwachsende im gesamten jugendgerichtlichen Verfahren. Dafür nimmt sie Kontakt zu den Jugendlichen und Sorgeberechtigten und begleitet den Jugendlichen/Heranwachsenden während des gesamten Verfahrens.
  • Die Jugendgerichtshilfe führt unabhängig und eigenständig Gespräche mit den Jugendlichen und deren Personensorgeberechtigten oder Heranwachsenden, um dem Gericht oder der Polizei  wesentliche Informationen über die Entwicklung, der  Persönlichkeit, seiner aktuellen Lebenssituation und seiner Umwelt zu geben. Die Erkenntnisse werden in einem Sachstandsbericht zusammengefasst sowie in der Regel in der Verhandlung mündlich ausgeführt. In der späteren Urteilsfindung sind die Erkenntnisse der Jugendgerichtshilfe zu berücksichtigen.
  • Die Jugendgerichtshilfe arbeitet mit der Polizei, Staatsanwaltschaft sowie dem Gericht zusammen. Sie wird im Einzelfall bereits im Ermittlungsverfahren von der Strafverfolgungsbehörde einbezogen. Somit gibt sie auch eine Empfehlung, ob ein Absehen der förmlichen Strafverfolgung (Diversion) sinnvoll ist. Diese können z. B. soziale Trainingskurse oder Arbeitsstunden etc. sein. Regelhaft nimmt sie als Verfahrensbeteiligter an den Jugendgerichtsverfahren teil.
  • Die Jugendgerichtshilfe unterbreitet Ahndungsvorschläge und begleitet die Jugendlichen bzw. Heranwachsenden bei der Umsetzung.

 

Die Inanspruchnahme der Jugendgerichtshilfe durch den Jugendlichen ist freiwillig (§ 52 SGB VIII).

 

 

 

 

Zuständigkeiten


Die Jugendgerichtshilfe ist telefonisch erreichbar über die pädagogischen Fachkräfte des Jugend- und Sozialdienstes sowie über die jeweiligen Geschäftszimmer der Fachgruppen Rendsburg, Eckernförde, Kieler Umland und Nortorf.