Kosten der Unterkunft
Kosten der Unterkunft
Kosten der Unterkunft im Rahmen der Sozialhilfe und der Grundsicherung für Arbeitsuchende
Zu den Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt sowie der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) und der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zählen auch die Kosten der Unterkunft (KdU) in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen, soweit diese angemessen sind. Was unter „angemessen“ zu verstehen ist, bestimmt der Gesetzgeber nicht, sondern ist unter Berücksichtigung der regionalen Besonderheiten vor Ort durch ein schlüssiges Konzept festzulegen. Dabei sind nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarktes zu berücksichtigen und anerkannte mathematisch-statistische Grundsätze einzuhalten.
Der Kreis Rendsburg-Eckernförde ist Träger der Leistungen für die Unterkunft sowohl nach dem SGB XII als auch nach dem SGB II. Er hat 2013 ein schlüssiges Konzept (Mietwerterhebung) extern erstellen und im zweijährigen Rhythmus fortschreiben lassen.
Die erhobenen und ausgewerteten Daten unter Berücksichtigung der Struktur des örtlichen Wohnungsmarktes ergeben für das Gebiet des Kreises Rendsburg-Eckernförde fünf Vergleichsräume, in denen Richtwerte für die Prüfung der abstrakten Angemessenheit von Unterkunftskosten (Bruttokaltmiete ohne Heizkosten) zur Anwendung kommen. Eine ab dem 01.08.2024 gültige Richtwert-Tabelle finden Sie hier. Eine Übersicht der Vergleichsräume wiederum an dieser Stelle.
Nehmen Sie vor der Anmietung von Wohnraum bitte Kontakt mit der für Sie zuständigen Stadt-, Gemeinde- oder Amtsverwaltung bzw. dem für Sie zuständigen Leistungszentrum des Jobcenters Rendsburg-Eckernförde auf.
Aktuelles
Pressemitteilung - 1. August 2024
Richtwerte für die Kosten der Unterkünfte für Sozialleistungsbezieherinnen und -bezieher 2024
Wieviel darf eine Wohnung für Sozialleistungsbezieherinnen und -bezieher im Kreis Rendsburg-Eckernförde kosten?
Der Kreis Rendsburg-Eckernförde ist gesetzlich verpflichtet, die Kosten der Unterkunft für die Bedarfsgemeinschaften des Bürgergeldes und im Rahmen der Sozialhilfe (SGB XII) im angemessenen Umfang zu übernehmen. Um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden, führt der Kreis Rendsburg-Eckernförde regelmäßig eine Mietwerterhebung für das Kreisgebiet durch. Notwendig ist diese Erhebung, weil das Bundessozialgericht wiederholt in seiner Rechtsprechung die Kommunen aufgefordert hat, die Bestimmung der angemessenen Referenzmiete auf der Basis eines „schlüssigen Konzeptes“ vorzunehmen und diese alle zwei Jahre anzupassen.
Auf Basis dieses Konzeptes ergeben sich durch das unterschiedliche Mietniveau im Kreisgebiet Richtwerte für fünf regionale Vergleichsräume. Diese Richtwerte bilden die angemessenen Bruttokaltmieten (Kaltmiete mit "kalten" Nebenkosten) für die unterschiedlichen Haushaltsgrößen ab. Für die Regelungen der angemessenen Kosten der Unterkunft im Rahmen von Satzungen und für qualifizierte Mietspiegel ist gesetzlich ein zeitlicher Überprüfungsabstand von zwei Jahren vorgegeben.
Der Kreis Rendsburg-Eckernförde hat daher in den letzten Monaten eine Fortschreibung des Schlüssigen Konzepts aus 2022 auf Basis der Entwicklung der Lebenshaltungskosten (Indexfortschreibung) vorgenommen. Für die Kosten der Unterkunft gelten ab 01.08.2024 für alle Bedarfsgemeinschaften höhere Richtwerte. Die neuen Richtwerte und Vergleichsräume finden Sie an dieser Stelle.