Hilfe zum Lebensunterhalt
Hilfe zum Lebensunterhalt
Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt handelt es sich um Leistungen an Personen innerhalb und außerhalb von Einrichtungen, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, beschaffen können und keinen vorrangigen Anspruch wie zum Beispiel nach dem Sozialgesetzbuch II (Grundsicherung für Arbeitsuchende) bzw. dem 4. Kapitel des Sozialgesetzbuches XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung im Rahmen der Sozialhilfe) haben.
Für Leistungsberechtigte innerhalb von Einrichtungen und in besonderen Wohnformen stellt die Hilfe zum Lebensunterhalt einen Teil der Gesamtleistung dar, die für die Betroffenen erbracht wird.
Die Aufgaben der Hilfe zum Lebensunterhalt an Personen außerhalb von Einrichtungen werden nach der Heranziehung der kreisangehörigen Städte, Ämter und Gemeinden durch Satzung des Kreises zu Aufgaben der Sozialhilfe von den örtlichen Sozialämtern im Kreisgebiet wahrgenommen.
Die Aufgaben der Hilfe zum Lebensunterhalt an Personen in stationären Pflegeeinrichtungen und an Personen in besonderen Wohnformen mit gleichzeitigem Bezug von Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch IX werden vom Kreis wahrgenommen.