Unterhaltsvorschuss
Ist der Unterhalt von Ihrem minderjährigen Kind nicht gesichert, weil der unterhaltspflichtige Elternteil keinen Unterhalt für dieses Kind zahlt oder nicht zahlen kann?
In diesem Fall tritt die zuständige Unterhaltsvorschusskasse zunächst in Vorlage. Die Unterhaltsansprüche des Kindes gehen dann in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses auf den Staat über, der sich die verauslagten Geldleistungen vom unterhaltspflichtigen Elternteil zurückholt (Unterhaltsheranziehung) und ggf. einklagt.
Minderjährige haben grundsätzlich bis zur Volljährigkeit Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn
- das Kind in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
- der Elternteil, bei dem das Kind lebt, ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt und
- der andere Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, keinen oder nur teilweise oder unregelmäßig Unterhalt zahlt bzw. das Kind nach dem Tod des unterhaltspflichtigen Elternteils keine ausreichenden Waisenbezüge erhält.
Ausnahme: Wenn die alleinerziehende Familie SGB II-Leistungen erhält, besteht ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss für Kinder ab 12 Jahren nur dann, wenn das Kind aufgrund eigener Einkünfte nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen ist oder wenn der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug ein eigenes Einkommen von mindestens 600,00 € brutto erzielt
Die Unterhaltsleistung wird im Regelfall unter Anrechnung des für ein erstes Kind zu zahlenden Kindergeldes in Höhe des sich nach § 1612 a Absatz 1, Satz 3, Nr. 1 oder 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ergebenden monatlichen Mindestunterhalts gewährt.
Der Anspruch beträgt derzeit höchstens …
- 230,00€ monatlich für ein Kind, das das 6. Lebensjahr und
- 301,00€ monatlich für ein Kind, das das 12. Lebensjahr (6 - 11 Jahre)
- 395,00 € monatlich für ein Kind, das das 18. Lebensjahr (12 – 17 Jahre)
… noch nicht vollendet hat.