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Kindertageseinrichtungen: Informationen für Kindertageseinrichtungen

Aktuelles

Fragen und Antworten zur Kitareform finden Sie auf der Seite des Sozialministeriums Schleswig-Holstein.

Zu den Informationen.

Die Kreise und kreisfreien Städte als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe planen und gewährleisten ein bedarfsgerechtes Angebot an Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen nach § 24 SGB VIII. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben werden die Kreise von den kreisangehörigen Gemeinden unterstützt. Die Gemeinden und die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe sind frühzeitig und umfassend in allen Phasen der Planung zu beteiligen.

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Gemäß KiTaG muss ab 1.1.2025 jede Einrichtung über eine eigene Fachberatung verfügen und diese kontinuierlich nutzen.

Der Kreis stellt mit der Fachberatungsliste den Kitas und Trägern eine Unterstützung zur Verfügung mit Fachberatungen, die gem. §20 KiTaG geprüft sind.

Die Liste wird regelmäßig erneuert werden. Sollten Fachberatungen aufgenommen werden wollen, füllen Sie bitte die Einwilligungserklärung zum Datenschutz aus und senden diese zusammen mit ihren Qualifikationsnachweisen an SQKM[at]kreis-rd.de

Sowohl die Fachberatungsliste als auch die Einwilligungserklärung finden Sie unter dem Reiter Downloads und Formulare.

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Nach § 79 SGB VIII haben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung für die Aufgaben nach dem SGB VIII.

Gemäß § 10 Kindertagesförderungsgesetz (KiTaG) erstellen die Kreise und kreisfreien Städte als Träger der öffentlichen Jugendhilfe einen Bedarfsplan.

Die Gemeinden tragen in eigener Verantwortung dafür Sorge, dass die im Bedarfsplan vorgesehenen Kindertagesstätten und Kindertagespflegestellen geschaffen und betrieben werden (§ 8 KiTaG)

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Die Förderung von Kindertageseinrichtungen erfolgt gemäß der gesetzlichen Vorgaben des SGB VIII sowie des KiTaG in Form von:

  • SQKM – Standard-Qualitäts-Kosten-Modell
  • Vorschulische Sprachförderung
  • Erstattung von Einnahmeausfälle (Sozialstaffel) – soziale Ermäßigung & Geschwisterermäßigung

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Das Land gewährt den Kreisen und kreisfreien Städten auf der Grundlage eines mit ihnen jeweils abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrages Mittel aus dem Bundesinvestitionsprogramm „Kinderbetreuungsfinanzierung“ (Anlage). Diese Mittel sind für Investitionen zur Erhöhung des Betreuungsangebotes für Kinder unter drei Jahren zu verwenden.

Gefördert werden zur Schaffung von zusätzlichen Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren erforderliche Investitionen in Krippengruppen und altersgemischten Gruppen der Kindertageseinrichtungen sowie für neu geschaffene Kindertagespflegestellen.

Ferner hat das Land Schleswig-Holstein im Rahmen eines Sofortprogramms zur Förderung kurzfristig geschaffener Betreuungsplätze sowie Qualitätsverbesserungen in Kindertagesstätten investive Fördermittel für den Ausbau der Kindertagesbetreuung sowie Qualitätsverbesserungen in Kindertagesstätten, die jeweils ab dem 01.01.2018 begonnen wurden, zur Verfügung gestellt.

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Der Kreis nimmt die Aufsicht über den Betrieb der Kindertagesstätten im Kreisgebiet gemäß §45 SGB VIII ff wahr.

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