Die Landesregierung hat die Corona-Quarantäneverordnung erneut angepasst. Die Regelung ist seit dem 06.02.2021 in Kraft.
Es gibt nun wieder die Möglichkeit der „Arbeitsquarantäne“. Davon erfasst sind in der Regel Personen, die sich nicht in den letzten 14 Tagen vor ihrer Einreise in einem Hochinzidenzgebiet oder einem Virus-Variantengebiet aufgehalten haben und die zum Zwecke einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet einreisen. Es ist den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern unter strengen Vorrausetzungen gestattet, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in sogenannter Arbeitsquarantäne zu beschäftigen. Die Prüfung der Voraussetzungen erfolgt durch die staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord.
Zudem sieht die neue Verordnung vor, dass grundsätzlich wieder die Möglichkeit der Verkürzung der Absonderungsdauer („Frei-Testung“) eröffnet ist. Eine Verkürzung der Quarantäne ist grundsätzlich möglich, wenn frühestens fünf Tage nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ein Corona-Test gemacht wird, der negativ ausfällt. Das bedeutet: Die Quarantäne ist in jedem Fall mindestens fünf Tage einzuhalten und endet frühestens ab dem fünften Tag nach der Einreise, wenn die Person über ein negatives Testergebnis verfügt. Bis zum Vorliegen des Testergebnisses gilt die Quarantänepflicht. Der verpflichtende Test vor oder kurz nach der Einreise ist für die Verkürzung der Quarantäne irrelevant. Zur Verkürzung der Quarantäne muss ein weiterer Test gemacht werden. Das Testergebnis ist für mindestens 14 Tage nach der Einreise aufzubewahren und innerhalb von 14 Tagen nach der Einreise dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen unverzüglich vorzulegen. Die betroffene Person darf die Quarantäne für die Durchführung eines Tests (aber ausschließlich dafür) verlassen und dafür eine Hausärztin, einen Hausarzt oder ein Testzentrum aufsuchen. Das Testergebnis (ärztliches Zeugnis) muss auf einer molekularbiologischen Untersuchung (es muss ein PCR-Test sein, Antigen-Schnelltests sind hingegen nicht zulässig) beruhen und auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer, dänischer oder französischer Sprache vorliegen. Auch bei Vorliegen eines negativen Testergebnisses ist ein weiterer Test zu machen, falls innerhalb von vierzehn Tagen nach der Einreise Symptome auftreten, die auf eine Infektion mit dem Coronavirus hindeuten. Ausgeschlossen ist dies für Personen, die aufgrund eines vorherigen Aufenthaltes in einem Virus-Variantengebiet absonderungspflichtig sind.
Mit der neuen Verordnung wurde zudem ein neuer Ausnahmetatbestand von der Pflicht zur häuslichen Absonderung eingeführt. Personen, die auf dem Land-, See-, oder Luftweg aus dem Ausland in die Bundesrepubnlik Deutschland einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten 14 Tagen vor Einreise in einem Risikogebeit aufgehalten haben, müssen sich nun nicht mehr häuslich absondern, wenn sich weniger als 72 Stunden in Schleswig-Holstein oder im Risikogebiet bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte aufgehalten haben und die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren.