Im Rahmen der aktuellen Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung werden die bislang geltenden Beschränkungen bei der Durchführung von Veranstaltungen, im Einzelhandels- und Dienstleistungsbereich – mit Ausnahme der Erbringung körpernaher Dienstleistungen – vorsichtig und unter Beachtung der Entwicklung der Inzidenzzahlen im Landesgebiet gelockert.
- Im Einzelhandel und bei der Erbringung nicht körpernaher Dienstleistungen entfällt beispielsweise die Vorgabe von 2G. Die Maskenpflicht bleibt hingegen bestehen!
- Die geltenden Teilnehmerobergrenzen für Veranstaltungen wurden wieder heraufgesetzt. Für den Innenraum gilt die Teilnehmendenobergrenze von 500 Personen. Ausnahmsweise dürfen gleichzeitig 4.000 Personen anwesend sein, wenn Sie einen festen Sitzplatz haben, der nur kurzzeitig verlassen wird, die Sitzplatzkapazität nur zu 30% ausgeschöpft wird und dabei alle Betroffene gleichmäßig verteilt sind.
Außerhalb geschlossener Räume ist die Teilnehmendengrenze ebenfalls auf 500 Personen gesetzt worden. Ausnahmsweise dürfen gleichzeitig 10.000 Personen anwesend sein, wenn Sie einen festen Sitzplatz haben, der nur kurzzeitig verlassen wird, die Sitzplatzkapazität nur zu 50% ausgeschöpft wird und dabei alle Betroffene gleichmäßig verteilt sind.
- Eine Maskenpflicht bleibt weiterhin für Veranstaltungen innerhalb geschlossener Räume bestehen und außerhalb geschlossener Räume, wenn gleichzeitig mehr als 100 Personen anwesend sind.
- Das Singen und der Gebrauch von Blasmusikinstrumenten innerhalb von Veranstaltungen wird wieder zugelassen unter der Voraussetzung, dass die singende oder die musizierende Personen die Vorgaben nach 2G-Plus erfüllen.
- Die für Gaststätten bislang bestehende Sperrstunde entfällt.
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