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Neue Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Schleswig-Holstein beschlossen, in Kraft ab kommenden Montag

Allgemeine News

Mit der neuen Landesverordnung werden die Beschlüsse der vergangenen Konferenz der Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten der Länder mit der Bundeskanzlerin umgesetzt. 

Unter anderem gilt ab Montag, den 23.08.2021, in einer Vielzahl von Innenbereichen eine Testpflicht zu beachten, solange die landesweite Inzidenz den Schwellenwert von 35 übersteigt. Von der Testpflicht ausgenommen sind geimpfte und genesene Menschen.

Im Folgenden finden Sie die Neuerungen auf einen Blick:

Aktuelle Tests notwendig
Ab dem 23. August 2021 müssen ungeimpfte Personen eine negativen Antigen-Schnelltests (nicht älter als 24 Stunden) oder einen negativen PCR-Test (nicht älter als 48 Stunden) in Innenbereichen vorlegen, etwa
•    bei Veranstaltungen und Festen,
•    bei der Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen (zum Beispiel Friseur, Kosmetik, Körperpflege),
•    in Freizeit- und Kultureinrichtungen sowie Einrichtungen außerschulischer Bildung (Bibliotheken sind von dieser Regelung ausgenommen),
•    im Sport (etwa in Fitness-Studios, Schwimmbädern oder Sporthallen),
•    in Beherbergungsbetrieben (hier muss bei der Anreise ein höchstens 48 Stunden alter Antigen- oder PCR-Test vorgelegt werden, während des Aufenthalts alle 72 Stunden)
•    in Gaststätten,
•    bei Reiseverkehren zu touristischen Zwecken.
Ausgenommen von diesen Regelungen sind Kinder unter sieben Jahre, ebenso minderjährige Schülerinnen und Schüler, die regelmäßig in der Schule getestet werden. Für Krankenhäuser, Alten- und Pflegeeinrichtungen sowie die Einrichtungen der Eingliederungshilfe bleibt es bei den bisherigen Zugangsvoraussetzungen.

Neue Regeln für Volksfeste und Sportveranstaltungen
Veranstaltungen ohne Abstandsgebot wie Messen, Festivals oder Volksfeste sind unter Auflagen möglich. So müssen die veranstaltenden Personen ein Hygienekonzept vorlegen, außerdem gilt die 3G-Regel (Zutritt nur für Geimpfte, Genesene, oder Getestete) sowie eine Maskenpflicht. Innerhalb geschlossener Räume darf kein Alkohol ausgeschenkt oder konsumiert werden.
Sportveranstaltungen mit mehr als 5.000 Zuschauerinnen und Zuschauer sind sowohl innen als auch im Freien unter Auflagen zulässig, wenn die Sportanlage höchstens zur Hälfte ausgelastet ist. Innerhalb geschlossener Räume gilt ebenfalls die 3G-Regel.

Kinderbetreuung bleibt gesichert
Die bisherige Regelung zum eingeschränkten Regelbetrieb der Kitas wird aus der Verordnung gestrichen. Damit werden alle Kinder dauerhaft in ihrer Kita betreut, unabhängig von der Inzidenz. Eltern von Kita-Kindern erhalten vom Land zugleich kostenfrei einen für Kleinkinder geeigneten und vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassenen Selbsttest. Damit können Eltern ihre Kinder zweimal wöchentlich bequem von zuhause testen. 

Für die weiteren Einzelheiten klicken Sie hier: neue Landesverordnung