Die Landesregierung Schleswig-Holstein hat die Quarantäneverordnung angepasst. Für Reiserückkehrende aus ausländischen Risikogebieten gilt nun ab dem 11.01.2021:
Falls Sie sich innerhalb der letzten zehn Tage vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, müssen Sie
Sie sich unverzüglich nach der Einreise in Quarantäne begeben und ständig dort aufhalten. Außerdem sind Sie verpflichtet, unverzüglich nach der Einreise die für Sie zuständige Behörde zu kontaktieren. Sie sind zudem verpflichtet, sich höchstens 48 Stunden vor oder unmittelbar nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland auf Corona testen zu lassen und das Testergebnis dem Gesundheitsamt innerhalb von zehn Tagen auf Verlangen vorzulegen.
Ausnahmen von der Quarantänepflicht gelten weiterhin z. B.:
- für Besuche im engsten Familienkreis,
- für Berufsgruppen, deren Tätigkeit unabdingbar ist (z. B. medizinisches Personal),
- für Polizeivollzugsbeamte, die aus dem Einsatz aus dem Ausland zurückkehren,
- für Personen, die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme einreisen.
Teilweise setzen die Ausnahmen die Vorlage eines negativen Testergebnisses in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus voraus. Die bereits bestehenden Ausnahmen (Berufspendler, Grenzhandel, Logistikbranche, Durchreise etc.) werden beibehalten. Die geänderte Verordnung gilt bis zum 31. Januar 2021.
Mehr Informationen zu der Ein- und Rückreise aus Risikogebieten finden Sie hier.