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Erlaubnis zum Arbeiten mit Krankheitserregern

Erlaubnis zum Arbeiten mit Krankheitserregern

Nach den Bestimmungen der §§ 44 und 45 des Infektionsschutzgesetzes bedarf der Erlaubnis, wer mit Krankheitserregern arbeiten, sie abgeben oder aufbewahren will. 
Bitte wenden Sie sich an den angegebenen Kontakt.