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ALLRIS - Vorlage

Mitteilungsvorlage öffentlich - VO/2025/021

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Die Richtlinie des Kreises Rendsburg-Eckernförde über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von investiven Maßnahmen zum Klimaschutz und zur Klimaanpassung wurde vom Kreistag auf Empfehlung des Umwelt- und Bauausschusses am 16.12.2024 geändert. Die geänderte Richtlinie trat am 01.01.2025 in Kraft. Mit den Änderungen wurden vor allem die Förderhöhen und Förderquoten zu den verschiedenen Fördertatbeständen herabgesetzt. Zugleich hat der Kreistag am 16.12.2024 den Haushalt 2025 beschlossen. Deswegen steht fest, dass auch für die Jahre 2025 Haushaltsmittel und Verpflichtungsermächtigungen für Förderungen aus der o.g. Richtlinie zur Verfügung stehen.

Bis zum 31.12.2024 sind insgesamt noch 9 Anträge auf Förderung aus dem Klimaschutzfonds eingegangen, über die der Umwelt- und Bauausschuss als zuständigen Gremium bisher noch nicht abschließend entschieden hat.

Da die Anträge vor dem 31.12.2024 und damit vor Inkrafttreten der geänderten Richtlinie eingegangen sind, findet für diese Anträge noch die „alte“ Richtlinie Anwendung.

Bei der Förderung des Kreises handelt es sich um eine freiwillige Leistung, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Der Kreis entscheidet aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel (Ziffer 1, 2. Absatz).

Diese sind nach dem Beschluss des Kreistags über den Haushalt 2025 vorhanden, um alle o.g. Anträge im Rahmen der „alten“ Fördersätze und Förderquoten zu bewilligen, soweit die formalen und inhaltlichen Fördervoraussetzungen erfüllt sind.

Zugleich wird in der Richtlinie die Möglichkeit offengelassen, dass der Ausschuss im Einzelfall auch eine „Abweichung von der Förderquote, von der vorgenannten Höchstsumme und dem Gegenstand der Förderung“ beschließt (Ziffer 6 Verfahren, letzter Absatz).

Bei der Richtlinie handelt es sich um Regelungen, die sich der Kreis selbst gegeben hat und die infolgedessen zu einer Selbstbindung der Verwaltungspraxis führt.

Insoweit besteht zwar Ermessensspielraum. Gleichwohl hat der Antragstellende einen Anspruch auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung. In diesem Sinne muss der Kreis bei der Anwendung der Richtlinie eine dem Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) entsprechende Ermessensausübung sicherstellen.

Bei den in 2024 gestellten und vom Ausschuss beratenen Anträgen wurde die Richtlinie ohne Ausnahme angewendet. Insoweit muss auch bei den noch offenen Anträgen entsprechend verfahren werden.

Verbleibt die o.g. Möglichkeit, gemäß Richtlinie im Einzelfall anders zu entscheiden:

Allerdings darf es aus Sicht der Verwaltung bezweifelt werden, dass bei 9 Anträgen von einem Einzelfall gesprochen werden kann.

Im Ergebnis empfiehlt die Verwaltung, die Anträge im Rahmen der „alten“ Richtlinie zu beraten.

 

Es handelt sich hierbei um die Anträge:

VO/2024/374-01 Gemeinde Osterby – Hitzeschutz in Kita Osterby

VO/2024/378-01 Gemeinde Schinkel PV-Anlage auf Kita Sonnenstern

VO/2024/379-01 Gemeinde Nübbel – LED-Flutlicht

VO/2024/380-01 Gemeinde Wasbek – Hitzeschutz Kita

VO/2025/020     Gemeinde Groß Wittensee – Hitzeschutz in  Kita

VO/2025/022     Gemeinde Langwedel – PV-Anlage auf Kita

VO/2025/023     Gemeinde Schacht-Audorf – LED-Straßenbeleuchtung

VO/2025/024     Gemeinde Krogaspe – Sonnenschutz in der Krippe

VO/2025/025     Sportverein Todenbüttel – Sanierung Sanitäranlagen

 

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Relevanz für den Klimaschutz

Die Relevanz für das Klima ist in den jeweiligen Vorlagen aufgeführt.

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Finanzielle Auswirkungen

Die finanzielle Auswirkungen ist in den jeweiligen Vorlagen aufgeführt.

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