Fraktionsantrag öffentlich - VO/2024/223-02
Grunddaten
- Betreff:
-
Antrag der WGK-Kreistagsfraktion zur Teilfortschreibung Kapitel 4.5.1 LEP - Version 1.2
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Fraktionsantrag öffentlich
- Federführend:
- FD 5.3 Regionalentwicklung und Mobilität
- Bearbeiter/in:
- Tom Röhrig
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Regionalentwicklungsausschuss
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Entscheidung
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17.07.2024
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Erledigt
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Kreistag des Kreises Rendsburg-Eckernförde
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Entscheidung
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18.07.2024
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Beschlussempfehlung
- Der Regionalentwicklungsausschuss des Kreises Rendsburg-Eckernförde empfiehlt gemäß Beschluss vom 17.07.2024 dem Kreistag zu beschließen, zu den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung in der Teilfortschreibung zum Thema „Windenergie an Land“ des Landesentwicklungsplans Schleswig-Holstein (LEP) wie folgt Stellung zu nehmen:
- Der Mindestabstand der Potenzialfläche zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen soll statt 400 Metern mindestens 525 Meter betragen.
- Der Mindestabstand zu Wohn- und Erholungsbereichen soll statt 800 Metern mindestens 1000 Meter betragen.
- Der Mindestabstand zu überplanten Innenbereichen soll statt 1000 Metern mindestens 2000 Meter betragen.
- Abstände zu Horsten und Schlafgewässern schützenswerter gefährdeter Vogelarten sowie Vogelschutzgebieten sollen sich an den Angaben im Helgoländer Papier und aktueller wissenschaftlicher Erkenntnis orientieren. Z.B. soll um einen Rotmilanhorst ein Schutzabstand von 1500 Metern gelten.
- Der Kreistag des Kreises Rendsburg-Eckernförde beschließt, zu den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung in der Teilfortschreibung zum Thema „Windenergie an Land“ des Landesentwicklungsplans Schleswig-Holstein (LEP) wie folgt Stellung zu nehmen:
- Der Mindestabstand der Potenzialfläche zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen soll statt 400 Metern mindestens 525 Meter betragen.
- Der Mindestabstand zu Wohn- und Erholungsbereichen soll statt 800 Metern mindestens 1000 Meter betragen.
- Der Mindestabstand zu überplanten Innenbereichen soll statt 1000 Metern mindestens 2000 Meter betragen.
- Abstände zu Horsten und Schlafgewässern schützenswerter gefährdeter Vogelarten sowie Vogelschutzgebieten sollen sich an den Angaben im Helgoländer Papier und aktueller wissenschaftlicher Erkenntnis orientieren. Z.B. soll um einen Rotmilanhorst ein Schutzabstand von 1500 Metern gelten.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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773,8 kB
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