Beschlussvorlage öffentlich - VO/2024/214
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderung der Verwaltungsvorschrift des Kreises Rendsburg - Eckernförde über die Anerkennung der notwendigen Kosten für die Schülerbeförderung und über das Verfahren zur Erstattung von Schülerbeförderungskosten
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage öffentlich
- Federführend:
- FD 5.3 Regionalentwicklung und Mobilität
- Bearbeiter/in:
- Christine Brinke
- Ansprechpartner/in:
- Loof, Madlin
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Regionalentwicklungsausschuss
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Beratung
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17.07.2024
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Erledigt
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Kreistag des Kreises Rendsburg-Eckernförde
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Entscheidung
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16.09.2024
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Sachverhalt
Die Einführung des Bildungstickets erforderte eine Änderung der Satzung über die Anerkennung der notwendigen Kosten für die Schülerbeförderung.
Die Verwaltungsvorschrift zu dieser Satzung wird entsprechend angepasst und aktualisiert. Unabhängig von der Anpassung an die Änderungen durch das Bildungsticket ist geplant in der überarbeiteten Verwaltungsvorschrift Bestandsschutzregelungen zu entfernen, die nicht mehr relevant sind und Erläuterungen zur Satzung einzufügen. Geplant ist außerdem eine Änderung der Entscheidungsbefugnis zur Entscheidung über die Einordnung eines Schulwegs als gefährlich gemäß § 3 Abs. 5 SBS.
Geplante Änderungen im Überblick:
- Die Bestandsschutzregelungen in den Anmerkungen zu § 1 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 der Verwaltungsvorschrift sind nicht länger erforderlich. Es gibt keine Schülerinnen und Schüler mehr auf die diese Regelung noch Anwendung finden könnte.
- Die Regelungen zu Erstattung bleiben grundsätzlich gleich (Schulträgerdrittel).
- Die ausnahmeweise Anerkennung eines zu gefährlichen Schulwegs nach § 3 SBS wird erläutert.
- Die Anmerkungen zur Radfahrpauschale entfallen durch die Änderung der Satzung über die Anerkennung der Kosten zur Schulbeförderung.
- Die Berechnung der zumutbaren Wartezeit nach § 7 SBS wird klargestellt und entspricht jetzt der vom Regionalentwicklungsausschusses bestätigten Praxis der Verwaltung (REA Sitzung vom 01.03.2023 - VO/2023/007).Eine eindeutige Regelung, ob die Gehwegzeit zur Wartezeit gerechnet wird oder nicht existiert nicht. Die Verwaltung hat 2023 festgestellt, dass bei einer Hinzurechnung der Gehwegzeit zur Haltestelle zur Wartezeit eine satzungskonforme Anbindung des ÖPNV erschwert wird, was dazu führen müsste, dass mehr freigestellter Verkehr eingerichtet werden müsste. Das erscheint unverhältnismäßig im Hinblick auf die Kosten und eine durchschnittliche Gehwegzeit von einigen Minuten.
- Der Satz „Die Entscheidung steht im Ermessen des Landrats nach Anhörung des Regionalentwicklungsausschusses“ über die Zumutbarkeit des Schulwegs (Anmerkungen zu § 3 SBS) soll auf Vorschlag des SHGT und Zustimmung einiger Schulträger gestrichen werden (s.u.).
Stellungnahme Schulträger:
Den örtlichen Schulträgern, Kreiselternbeiräten und SHGT wurde zur geplanten Änderung der Verwaltungsvorschrift im Zeitraum vom 30.05.2024 bis zum 21.06.2024 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Von den 18 befragten Schulträgern, SHGT und Kreiselternbeiräten haben 7 Schulträger und der SHGT zur Änderung der Verwaltungsvorschrift Stellung genommen.
Die Gemeinde Kronshagen, das Amt Mittelholstein, das Amt Hüttener Berge und der Schulverband Bordesholm haben keine Anmerkungen. Das Amt Eidertal, die Gemeinde Fockbek und das Amt Jevenstedt schließen sich dem Vorschlag des SHGT an. Der SHGT schlägt vor, zu § 3 Abs. 5 den letzten Absatz „Die Entscheidung steht im Ermessen des Landrats nach Anhörung des Regionalentwicklungsausschusses“ zu streichen, um Bürokratie abzubauen und nicht jeden Einzelfall durch den Landrat entscheiden zu lassen, während bei besonderer Relevanz eine Einzelfallentscheidung möglich bleibt.
Zusammenfassung:
Der Vorschlag des SHGT wird in der Synopse berücksichtigt, sowie einige redaktionelle Änderungen.
In der Satzung über die Anerkennung der notwendigen Kosten für die Schulbeförderung ist in § 3 Abs. 5 SBS geregelt, dass die Entscheidung, ob ein Schulweg als zu gefährlich einzuordnen ist, grundsätzlich in Abstimmung mit der Straßenverkehrsbehörde, Polizei, Schulträger und zuständiger Stelle des Kreises für den ÖPNV getroffen wird, während der Landrat nach vorheriger Anhörung des Regionalentwicklungsausschusses Einzelfallentscheidungen treffen „kann“. Die Möglichkeit eine Anhörung und Entscheidung im Einzelfall soll nicht ausgeschlossen werden, aber zu vermieden ist, dass durch den Satz in der Verwaltungsvorschrift, dass die Entscheidung vom Landrat getroffen „wird“, der Eindruck erweckt wird als sei jeder Fall im Regionalausschuss anzuhören und vom Landrat zu entscheiden. Der Vorschlag des SHGT, dem sich die genannten Schulträger angeschlossen haben wurde daher als sinnvolle Änderung in der Synopse berücksichtigt.
Beschlussempfehlung
Der Regionalentwicklungsausschuss empfiehlt dem Kreistag die geänderte Verwaltungsvorschrift des Kreises Rendsburg - Eckernförde über die Anerkennung der notwendigen Kosten für die Schülerbeförderung und über das Verfahren zur Erstattung von Schülerbeförderungskosten zu beschließen.
Der Kreistag beschließt auf Vorschlag des Regionalentwicklungsausschusses die geänderte Verwaltungsvorschrift des Kreises Rendsburg - Eckernförde über die Anerkennung der notwendigen Kosten für die Schülerbeförderung und über das Verfahren zur Erstattung von Schülerbeförderungskosten.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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994,5 kB
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2
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(wie Dokument)
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189 kB
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