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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage öffentlich - VO/2024/145

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Der Kreis Rendsburg-Eckernförde ist über die Wirtschaftsförderungsgesellschaft (WFG Infrastruktur GmbH) mit 36,67 % an der KielRegion GmbH beteiligt. Weitere Gesellschafter sind die Landeshauptstadt Kiel mit ebenfalls 36,67 % und der Kreis Plön (26,67 %).

 

Der Zweck der KielRegion GmbH ist die Förderung und Entwicklung von Wirtschaft und Erwerbsmöglichkeiten auf dem Gebiet der an ihr beteiligten Gebietskörperschaften. Durch die Zusammenarbeit der beiden Kreise und der Landeshauptstadt sollen insbesondere Arbeitsplätze geschaffen und gesichert werden, sowie die soziale, wirtschaftliche, ökologische und kulturelle Struktur der Region verbessert werden.

 

Ein Ergebnis des Strategieprozesses „KielRegion 2030“ (vgl. Vorlage VO/2024/144) besteht darin, dass die aktuellen Strukturen der Steuerungs- und Entscheidungsprozesse für die interkommunale Zusammenarbeit in der KielRegion insbesondere im Hinblick auf das effiziente Erzielen der nötigerweise gleichlautenden Beschlüsse der Selbstverwaltungen nicht optimal sind.

 

Auf Basis dieser Feststellung wurde unter rechtlicher Beratung der Rechtsanwaltskanzlei WEISSLEDER EWER sowie der iterativen Einbeziehung aller Fraktionen der drei Gebietskörperschaften die anfängliche Idee eines Zweckverbandes untersucht und verworfen. Gleichwohl kristallisierte sich im Zuge dieses Prozesses deutlich heraus, dass die Notwendigkeit eines gemeinsamen Gremiums zur regionalen Willensbildung in Bezug auf die Zusammenarbeit in der KielRegion einhellig gesehen wird. So entstand die Idee, ein solches Gremium in Form eines Regionalrats als zusätzliches Organ der GmbH zu schaffen.

 

Aus der Schaffung dieses Gremiums entspringt folglich auch ein Großteil der vorgeschlagenen Anpassungen. Der Regionalrat selbst wurde so bemessen, dass zumindest bei der derzeitigen Konstellation in Ratsversammlung und Kreistagen sämtliche Fraktionen in dem Gremium vertreten wären, sofern bei den Entsendungen die Mehrheitsverhältnisse entsprechend abgebildet werden. Diesem Gedanken folgend wurde in § 7 Nr. 3 eine entsprechende Sollvorschrift aufgenommen, welche den Willen der Gesellschafter dokumentiert, ohne die Entsendungsfreiheit der Gremien der Selbstverwaltung dabei einzuschränken.

 

Im Zuge der Schaffung des Regionalrats wurden diesem eindeutige Befugnisse zugewiesen, was gleichzeitig den Aufsichtsrat, der aktuell mit vielen Zusatzthemen befasst ist, in seinem Aufgabenprofil schärft, sodass er sich als mit voller Konzentration seiner Kernaufgabe i.S.d. § 111 AktG, der Überwachung der Geschäftsführung, widmen kann. Bei der Bemessung seiner zukünftigen Größe lag der Schwerpunkt weniger auf einer breiten Repräsentanz, sondern vielmehr darauf, das Organ fokussiert und reaktionsschnell auszugestalten.

 

Neben diesem Kernaspekt der Vertragsrevision wurden im Übrigen kleinere redaktionelle Änderungen sowie Anpassungen an den Mustergesellschaftsvertrag des Landes vorgenommen wo dies sinnvoll erschien.

 

Die in der angelegten Synopse dargestellten Anpassungen am Gesellschaftsvertrag verändern in keiner Weise Umfang, Art bzw. Risiko des Geschäftsbetriebs oder die Wirksamkeit von Regelungen zur Umsetzung der Anforderungen des § 102 Abs. 2 GO. Vielmehr wird durch die deutlich verbreiterte Repräsentation der verschiedenen Fraktionen der Ratsversammlung bzw. der Kreistage insbesondere die Selbstverwaltung in ihrer Rolle deutlich gestärkt. Vor diesem Hintergrund gehen die Beteiligungsverwaltungen nicht davon aus, dass es sich um eine nach § 108 GO anzeigepflichtige wesentliche Änderung handelt. Gleichwohl wird der guten Ordnung halber eine hilfsweise fristwahrende Information an die Kommunalaufsicht erfolgen. Über den Stand etwaiger Rückmeldungen kann im Zuge der Beratungsfolge in den Gremien der Selbstverwaltungen berichtet werden.

 

Der Aufsichtsrat der KielRegion GmbH hat in seiner Sitzung vom 15.04.2024 eine entsprechende Empfehlung an die Gesellschafter ausgesprochen.

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Beschlussempfehlung

  1. Der Regionalentwicklungsausschuss empfiehlt dem Hauptausschuss:

 

Der Geschäftsführer der WFG Infrastruktur GmbH als Vertreter in der Gesellschafterversammlung der KielRegion GmbH wird angewiesen, dem in der Anlage vorgelegten Entwurf einer Neufassung des Gesellschaftsvertrages zuzustimmen.

 

  1. Der Hauptausschuss beschließt:

 

Der Geschäftsführer der WFG Infrastruktur GmbH als Vertreter in der Gesellschafterversammlung der KielRegion GmbH wird angewiesen, dem in der Anlage vorgelegten Entwurf einer Neufassung des Gesellschaftsvertrages zuzustimmen.

 

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Relevanz für den Klimaschutz

Keine.

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Finanzielle Auswirkungen

Keine.

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Anlagen

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