Zur Navigation springen Zum Inhalt springen
ALLRIS - Vorlage

Mitteilungsvorlage öffentlich - VO/2024/112

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Sachverhalt

Gemäß § 92 Abs. 3 GO i. V. m. § 57 KrO legt die Landrätin bzw. der Landrat nach Abschluss der Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt den Jahresabschluss und den Lagebericht mit dem Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamtes dem Kreistag zur Beratung und Beschlussfassung vor. Der Kreistag beschließt über den Jahresabschluss und über die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Behandlung des Jahresfehlbetrages bis spätestens 31. Dezember des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres.

 

Das bis zur Kommunalwahl 2023 vorgesehene Verfahren sah vor der Vorbefassung des Hauptausschusses eine weitere Vorbefassung durch einen Unterausschuss Rechnungsprüfung vor. Ursprüngliche politische Beschlüsse über die Einrichtung eines Unterausschusses konnten nicht ermittelt werden.

 

§ 5 Abs. 2 Satz 2 der Hauptsatzung sieht die Möglichkeit vor, dass der Kreistag die Bildung von Unterausschüssen zur Vorbereitung der Meinungsbildung in den Ausschüssen beschließt. Der Aufgabenbereich sowie der Zeitrahmen sind zu benennen. Nach der gültigen Erlasslage hält auch das Innenministerium die Einrichtung von Gremien, die unterhalb der Ausschussebene tätig werden, kommunalverfassungsrechtlich für zulässig. Dabei sind die Grenzen der Kompetenznormen der Kreisordnung zu beachten. Entscheidungskompetenzen dürfen nicht übertragen werden. Die grundsätzlich zulässige Bildung eines Unterausschusses unterliegt folglich der Einschränkung, dass dieser allein zur Vorbereitung der Meinungsbildung des zuständigen Ausschusses gebildet werden darf. Eine vorbereitende Erörterung im Unterausschuss darf die Beratung und Beschlussfassung im betroffenen Ausschuss nicht ersetzen!

 

Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben wäre die Bildung eines Gremiums, das die Beratung und Entschließung des Hauptausschusses vorbereitet, durch Beschluss des Kreistages grundsätzlich zulässig.

 

Es liegt dabei in der Entscheidungskompetenz des Kreistages, die Anzahl und Art der Mitglieder (z. B. auch bürgerliche Mitglieder) im Einzelfall zu wählen. Da ein Unterausschuss kein Beschlussorgan darstellt, ist eine Besetzung entsprechend dem Sitzverhältnis im Kreistag nicht zwingend erforderlich. Erforderlich ist jedoch, dass alle Fraktionen vertreten sind.

 

Alternativer Vorschlag der Verwaltung:

 

Seitens der Verwaltung wird vorgeschlagen auf die Bildung eines Unterausschusses Rechnungsprüfung zu verzichten und stattdessen zukünftig folgendes Verfahren zur Beschlussfassung über den Jahresabschluss anzuwenden:

 

  1. der Schlussbericht über die Ergebnisse der Prüfung des Jahresabschlusses wird der Landrätin bzw. dem Landrat durch das Rechnungsprüfungsamt zugleitet;
  2. allen Kreistagsabgeordneten wird der Bericht über den Landrat übersandt;
  3. die Leitungen des Rechnungs- und Gemeindeprüfungsamtes und des Fachdienstes Finanzen erläutern die Ergebnisse allen interessierten Kreistagsabgeordneten in einer gesonderten Informationsveranstaltung;
  4. im Anschluss legt die Landrätin bzw. der Landrat den Jahresabschluss und den Lagebericht mit dem Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamtes gem. § 92 Abs. 3 S. 1 GO dem Kreistag über den Hauptausschuss vor dem 31. Dezember zur Beratung und Beschlussfassung vor;
  5. die Leitung des Rechnungs- und Gemeindeprüfungsamtes berichtet im Hauptausschuss über die wesentlichen Ergebnisse der Prüfung; Fragen werden durch diese und die Leitung des Fachdienstes Finanzen beantwortet.

 

Mit diesem Vorgehen wird aus Sicht der Verwaltung besser gewährleistet, dass der Jahresabschluss zeitnah und fristgerecht nach der Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt beschlossen wird. Durch die ohnehin regelmäßigen Sitzungen des Hauptausschusses reduziert sich grundsätzlich der Sitzungsaufwand für die Abgeordneten des Kreistages sowie der Verwaltungsaufwand für die bisherige Bildung des Unterausschusses samt jährlicher Nachbesetzungen, jährlicher Wahl eines Vorsitzes sowie der daran anschließenden Terminfindung.

 

Insbesondere der bisherige Verwaltungsaufwand führte in der letzten Legislaturperiode dazu, dass der Jahresabschluss verspätet und zum Teil erst nach dem 31. Dezember des Folgejahres beschlossen werden konnte. Dies wäre für die Zukunft, insbesondere im Hinblick auf die Nutzung des Instruments der Ausgleichsrücklage, schwierig. Denn die Höhe der Ausgleichsrücklage wird von der Beschlussfassung des Kreistages über den Jahresabschluss beeinflusst.

 

Die Mitglieder des Hauptausschusses werden um Meinungsbildung gebeten.

 

Sollte die vorgeschlagene Variante der Verwaltung befürwortet werden, würde ein entsprechender Passus in die neue Geschäftsanweisung für die Rechnungs- und Gemeindeprüfung des Kreises aufgenommen werden.

Reduzieren

Relevanz für den Klimaschutz

 

Reduzieren

Finanzielle Auswirkungen

 

Loading...