Beschlussvorlage öffentlich - VO/2024/029
Grunddaten
- Betreff:
-
Wahl einer Landrätin oder eines Landrats
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage öffentlich
- Federführend:
- FD 1.3 Gremien und Recht
- Bearbeiter/in:
- Christiane Ostermeyer
- Ansprechpartner/in:
- Nina Fiedler
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Kreistag des Kreises Rendsburg-Eckernförde
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Entscheidung
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22.01.2024
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Sachverhalt
Der Kreistag wählt gem. § 43 Abs. 1 Kreisordnung Schleswig-Holstein (KrO) die Landrätin oder den Landrat.
Wahlen sind Beschlüsse, die aufgrund eines Gesetzes als Wahl bezeichnet werden (§ 35 Abs. 1 KrO). Bei Wahlen gelten keine Ausschließungsgründe, wahlberechtigt sind alle Kreistagsabgeordneten (§ 27 Abs. 3 Satz 1 KrO i.V.m. § 22 Abs. 3 Nr. 2 Gemeindeordnung Schleswig-Holstein).
Beschlüsse erfordern jeweils einen Beschlussvorschlag. Jede und jeder Kreistagsabgeordnete hat im Rahmen ihres bzw. seines freien Mandates die Möglichkeit, einen oder mehrere Bewerberinnen oder Bewerber für die Wahl vorzuschlagen. Es gilt kein Fraktionszwang, weder beim Vorschlag einer Bewerberin / eines Bewerbers, noch bei der Wahl selbst.
Es wird grundsätzlich offen durch Handzeichen abgestimmt. Der offenen Wahl kann jede und jeder Abgeordnete widersprechen und eine Wahl durch Stimmzettel verlangen (§ 35 Abs. 1 und 2 KrO). Hierfür bedarf es keines Beschlusses.
Für die Wahl sind folgende Mehrheiten erforderlich, wenn mehrere Bewerberinnen und Bewerber zur Wahl stehen (§ 45 KrO):
- Wahlgang
Es ist die Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Abgeordneten (sog. absolute Mehrheit) erforderlich. Die gesetzliche Zahl des Kreistages sind 64 Abgeordnete. Es sind mind. 33 Stimmen erforderlich.
Wird diese Mehrheit nicht erreicht, findet ein zweiter Wahlgang statt.
- Wahlgang
Es ist erneut die Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Abgeordneten (sog. absolute Mehrheit) erforderlich. Die gesetzliche Zahl des Kreistages sind 64 Abgeordnete. Es sind mind. 33 Stimmen erforderlich.
Wird diese Mehrheit nicht erreicht, findet ein dritter Wahlgang statt.
- Wahlgang
Es findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern / Bewerberinnen mit den meisten Stimmzahlen aus dem 2. Wahlgang statt. Bei Stimmengleichheit zwischen zwei Bewerbern / Bewerberinnen im 2. Wahlgang entscheidet über die Teilnahme an der Stichwahl das Los.
Gewählt ist in der Stichwahl, wer die meisten Stimmen erhält.
Für die Wahl sind folgende Mehrheiten erforderlich, wenn eine Bewerberin oder ein Bewerber zur Wahl stehen (§ 45 KrO):
- Wahlgang
Die Wahl bedarf der Mehrheit von mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Kreistagsabgeordneten, die sogenannte absolute Mehrheit. Die gesetzliche Zahl des Kreistages beträgt 64 Abgeordnete. Die erforderliche Mehrheit wird also erreicht, wenn auf die Bewerberin/ den Bewerber mindestens 33 Stimmen entfallen.
Wird diese Mehrheit nicht erreicht, findet ein zweiter Wahlgang statt.
- Wahlgang
Wird diese Mehrheit nicht erreicht, wird in einem zweiten Wahlgang erneut über die Bewerberin/ den Bewerber des 1. Wahlganges abgestimmt. Auch hier ist die absolute Mehrheit, also mindestens 33 Stimmen, erforderlich.
Wird diese Mehrheit nicht erreicht, ist die Wahl in einer späteren Sitzung zu wiederholen.
Die Kreispräsidentin gibt im Anschluss das Wahlergebnis bekannt. Die gewählte Person muss die Wahl annehmen.