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ALLRIS - Vorlage

Mitteilungsvorlage öffentlich - VO/2024/006

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Beratungsfolge

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Begründung der Nichtöffentlichkeit

 

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Sachverhalt

Das Land Schleswig-Holstein führt die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung seit dem 01.01.2013 im Auftrag des Bundes aus.

 

Nach dem Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AG-SGB XII) vom 31.05.2013 nehmen die Kreise und kreisfreien Städte die Aufgaben der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung die Aufgaben der Sozialhilfe zur Erfüllung nach Weisung wahr, soweit Geldleistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII zu gewähren sind. Die Kreise wiederum können ihre kreisangehörigen amtsfreien Gemeinden und Ämter nach § 4 AG-SGB XII zur Aufgabendurchführung heranziehen.

 

Die Aufgabendurchführung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, soweit es die Weisungsaufgabe betrifft, wurde zuletzt mit Kreisverordnung vom 26.10.2018, zuletzt geändert mit Änderungsverordnung vom 18.12.2019 auf die kreisangehörigen Städte, Ämter und amtsfreien Gemeinden übertragen. Bis 2020 waren Verordnungen zu befristen.

§ 62 Landesverwaltungsgesetz wurde 2020 jedoch dahingehend geändert, dass eine Geltungsdauer nicht mehr festzulegen ist. Da sich die Sach- und Rechtslage nicht verändert hat, ist beabsichtigt, die Gültigkeit der Verordnung des Kreises Rendsburg-Eckernförde zur Aufgabendurchführung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach den Bestimmungen des 4. Kapitels Zwölftes Sozialgesetzbuch unbefristet zu verlängern.

 

Kreisverordnungen sind nach § 55 des Landesverwaltungsgesetzes dem Kreistag zur Kenntnisnahme vorzulegen.

 

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Relevanz für den Klimaschutz

 

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Finanzielle Auswirkungen

 

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Anlagen

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