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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage öffentlich - VO/2023/482

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Beratungsfolge

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Begründung der Nichtöffentlichkeit

Entfällt

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Sachverhalt

Nach § 39 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes (GKWG) hat der neue Kreistag nach Vorprüfung durch den Wahlprüfungsausschuss über die Gültigkeit der Wahl sowie über Einsprüche in folgender Weise zu beschließen:

 

  1. War eine Vertreterin oder ein Vertreter nicht wählbar, so ist ihr oder sein Aus-scheiden anzuordnen.

 

  1. Sind bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen, die das Wahlergebnis im Wahlkreis oder die Verteilung der Sitze aus den Listen im Einzelfall beeinflusst haben können, so ist die Wahl der Entscheidung entsprechend zu wiederholen (§ 41 GKWG).

 

  1. Ist die Feststellung des Wahlergebnisses fehlerhaft, so ist sie aufzuheben und eine neue Feststellung anzuordnen (§ 42 GKWG).

 

  1. Liegt keiner der unter Nummer 1 bis 3 genannten Fälle vor, so ist die Wahl für gültig zu erklären.

 

Die Vorprüfung durch den Wahlprüfungsausschuss hat am 18.12.2023 stattgefunden. Es wurde folgendes festgestellt:

 

Sämtliche Vertreterinnen und Vertreter des Kreistages sind zum Kreistag wählbar.

Bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl sind keine Unregelmäßigkeiten, die das Wahlergebnis im Wahlkreis oder die Verteilung der Sitze aus den Listen beeinflusst haben können, vorgekommen.

 

Die Feststellung des Wahlergebnisses ist fehlerfrei.

 

Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl liegen nicht vor.

 

Der Wahlprüfungsausschuss empfiehlt daher dem Kreistag, die Kreiswahl vom 14.05.2023 sowie die Nachwahl vom 11.06.2023 im Wahlkreis 22 nach § 39 Nr. 4 GKWG für gültig zu erklären.

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Beschlussempfehlung

Der Kreistag beschließt, die am 14.05.2023 durchgeführte Kreiswahl sowie die am 11.06.2023 durchgeführte Nachwahl im Wahlkreis 22 für gültig zu erklären

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Relevanz für den Klimaschutz

Keine

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Finanzielle Auswirkungen

Keine

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