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ALLRIS - Vorlage

Mitteilungsvorlage öffentlich - VO/2023/474

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Beratungsfolge

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Begründung der Nichtöffentlichkeit

Entfällt

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Sachverhalt

Ein Kommunalunternehmen hat gemäß § 16 Abs. 1 der Landesverordnung über Kommunalunternehmen (KUVO) als Anstalt des öffentlichen Rechts vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 KUVO entscheidet der Verwaltungsrat über die Feststellung des Wirtschaftsplans. Entsprechend dieser Vorgaben hat der Verwaltungsrat der Koordinierungsstelle am 10.11.2023 den 2. Wirtschaftsplan für 2023 und den Wirtschaftsplan für 2024 festgestellt.

 

2. Wirtschaftsplan 2023

 

Aufgrund der vom Verwaltungsrat der Koordinierungsstelle am 9. Mai 2023 beschlossenen Erweiterung des Stellenplans der KOSOZ AöR zum 1.7.2023 ist ein 2. Wirtschaftsplan als Nachtrag für das Wirtschaftsjahr 2023 notwendig.

 

Zum einen ist die Stelle einer zweiten Fachgruppenleitung im Vertragsmanagement SGB IX beschlossen worden. Zum anderen sind für die Einrichtung einer Projektgruppe zur Übernahme des Vertragsmanagements nach dem SGB VIII bei der KOSOZ AöR eine Vollzeit- und zwei Teilzeitstellen eingerichtet worden.

 

Durch diese Stellenplanänderung und die Finanzierungszusagen der Träger der KOSOZ AöR für das „Projekt VM SGB VIII“ ändert sich auch die Finanzsituation der KOSOZ AöR wesentlich, sodass gemäß § 16 Abs. 2 KUVO eine Änderung des Wirtschaftsplans erforderlich war.

 

Im Übrigen ist der Wirtschaftsplan 2023 unverändert geblieben.

 

Wirtschaftsplan 2024 der KOSOZ AöR

 

Der Wirtschaftsplan 2024 stellt im Wesentlichen eine Fortschreibung des Wirtschaftsplans 2023 in der Fassung des 2. Wirtschaftsplans 2023 mit den dort enthaltenen Ansätzen dar. Da noch nicht alle vorgesehenen Investitionsmaßnahmen im Bereich der EDV im Zusammenhang mit der Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) umgesetzt werden konnten, sind in Teilen die hierfür vorgesehenen Ansätze im Wirtschaftsplan 2024 erneut enthalten.

 

Der Erfolgsplan 2024 weist unter Berücksichtigung der dargestellten Erträge und Aufwendungen einen Jahresfehlbetrag in Höhe von 1.963 Tsd. EUR aus. Der Wirtschaftsplan 2024 weist Umsatzerlöse von insgesamt 4.030 Tsd. EUR aus.

 

Diese setzen sich aus geplanten Erstattungen vom Land in Höhe von ca. 2.726 Tsd. EUR, Erstattungen der Gemeinden (Kreise/kreisfreie Städte) in Höhe von 1.292 Tsd. EUR sowie sonstigen Kostenerstattungen in Höhe von 11 Tsd. EUR zusammen. Ergänzt werden die Einnahmen für die Projektgruppe zur Vorbereitung der Übernahme des Vertragsmanagements nach dem SGB VIII durch die KOSOZ AöR entsprechend der Beschlussfassung der Verwaltungsratssitzung vom 09.05.2023 mit je 31.000 € pro Kommune (gesamt 341 T€) für das Wirtschaftsjahr 2024. Weiter sind Einnahmen in Höhe von 358 T€ für die Einrichtung einer mehrjährigen Projektgruppe für die Digitalisierung der Prozesse in der Eingliederungshilfe vorgesehen.

 

Aufgrund der Änderungen der Zinspolitik von Verwahrentgelten zur Guthabenverzinsung können erstmals durch kurz- und mittelfristige Anlagen von freien liquiden Mitteln in Festgelder Zinsen zur Verbesserung der Ertragsseite erwirtschaftet werden. Hierfür werden nach den aktuell geplanten Termingeldern bis Mitte 2024 rund 66.000 € veranschlagt. Durch weitere Geldanlagen ist mit einer zusätzlichen Verbesserung der Zinserträge zu rechnen.

 

Der Vermögensplan schließt mit einem negativen Finanzierungsaldo in Höhe von 905 Tsd. EUR ab, welcher sich aus der Differenz von Einnahmen in Höhe von 1.273 Tsd. EUR und Ausgaben in Höhe von 2.178 Tsd. EUR ergibt. Der negative Finanzierungsaldo in Höhe von 905 Tsd. EUR ergibt sich aus dem Verlust aus dem Erfolgsplan. Dieser beruht im Wesentlichen auf den Zuführungen zu den Pensions- und Beihilferückstellungen, der jährlichen Steigerung der Personalaufwendungen, der regelmäßigen Bewirtschaftung der Dienststelle, den üblichen notwendigen Sachausgaben sowie den investiven Ausgaben.

 

Der Finanzplan der KOSOZ AöR stellt die Entwicklung der Finanzmittel der Anstalt des öffentlichen Rechts für die Jahre 2024 bis 2028 dar. Die Planannahmen für die Einnahmen für 2024 bis 2028 bilden sich aus der jährlichen Fortschreibung der Zuführungen zu den Pensions- und Beihilferückstellungen für die Beamten/Innen der KOSOZ AöR sowie aus den fortgeschriebenen Abschreibungen.

 

Im Ergebnis weisen die jährlichen Erfolgspläne in der 5-jährigen Finanzplanung jährlich steigende Defizite aus, die nur aus Mitteln der Rücklage aufgefangen werden können. Die Rücklage wird sich innerhalb des 5-jährigen Planungszeitraums (2024 bis 2028) nach den derzeitigen Annahmen deutlich weiter vermindern, weil sie durch die erheblichen Pensions- und Beihilferückstellungen für die Beamten*innen und anstehende Reinvestitionen in den Folgejahren weitgehend gebunden ist.

 

Für die Finanzierung der Wirtschaftspläne spätestens ab 2028 ist daher entweder eine Verständigung über einen Vorababzug dieser Mittel als erhöhende Koordinierungsmittel oder einen jährlichen Zuschuss aus den Kreishaushalten aufgrund der Gewährträgerhaftung zu treffen.

 

Vorbehaltlich der noch in den endgültigen Jahresabschlüssen zu beziffernden Höhe wurden für den bilanziellen Ausgleich der Jahresabschlüsse der AöR gemäß der Beschlussfassung der Landräte-Runde 4/2023 vom 11.07.2023 vorläufige Forderungen in Höhe der entsprechenden Verpflichtungen aus der Gewährträgerhaftung nach § 2 Absatz 3 der Organisationssatzung gegenüber den Trägern geltend gemacht. Aufgrund der noch vorhandenen Liquidität wurde bisher auf eine Geltendmachung der Begleichung der Forderung verzichtet.

 

Mit der Umsetzung der Stellenplanerweiterung für die Projektgruppe zur Vorbereitung der Übernahme des Vertragsmanagements nach dem SGB VIII werden im Wirtschaftsplan für 2024 die Ansätze der entsprechenden Sach- und Querschnittskosten leicht erhöht. Im 2. Wirtschaftsplan 2023 ist darauf verzichtet worden. Auf eine Planung von Investitionskosten für die Re-Aktivierung / Anpassung von TOPqw Jugend oder ggf. die Entwicklung / Beschaffung einer neuen Fachsoftware wurde zunächst verzichtet, da der Inhalt und Umfang durch die neue Projektgruppe „Übernahme Vertragsmanagement SGB VIII“ im Laufe des Jahres 2024 erst noch zu entwickeln ist.

 

Für die Digitalisierung der Verwaltungsprozesse in der Eingliederungshilfe ist die Installierung einer auf mindestens 3 Jahre angelegten Projektgruppe in der KOSOZ AöR vorgesehen. Durch eine geringfügige Verschiebung im Stellenplan kann dies innerhalb der KOSOZ AöR zwar stellen-, aber nicht aufwandsneutral erfolgen. Die für dieses Projekt umgewidmeten Stellen waren in den vorherigen Wirtschaftsplänen bisher unbeplant.

 

Ersten groben Kostenschätzungen zufolge wird dieses Projekt in der Entwicklungsphase mindestens ein Volumen von 2 Mio € in den ersten 3 Jahre verursachen. Diese Kosten (2024: 358 T€, 2025: 928 T€, 2026: 428 T€) und auch die entstehenden Folgekosten (ab 2027 min. 80 T€ / jährlich) können nicht aus den bisherigen laufenden Finanzierungsmitteln der KOSOZ AöR getragen werden. Für das Projekt sind Erträge seitens der Kreise (und ggf. der kreisfreien Städte) entsprechend eingeplant.

 

Zu den Einzelheiten der Wirtschaftsplanung wird auf die Anlage verwiesen.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Beschlussfassung der Träger der KOSOZ AöR zum Wirtschaftsplan aufgrund der Regelungen für die gemeinschaftlichen Kommunalunternehmen (vgl. § 16 Abs. 2 KUVO) nicht mehr erforderlich ist, sondern dass der Wirtschaftsplan dem Kreistag vor Beginn des Wirtschaftsjahres nur zur Kenntnis gegeben werden muss.

 

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Relevanz für den Klimaschutz

 

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Finanzielle Auswirkungen

Siehe Anlagen

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Anlagen

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