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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage öffentlich - VO/2023/371

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Beratungsfolge

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Begründung der Nichtöffentlichkeit

Entfällt.

 

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Sachverhalt

Der Kreis hat die Aufgabe, für annährend gleiche Lebensverhältnisse seiner Einwohnerinnen und Einwohner zu sorgen.

 

Grundsätzlich und vorrangig sind die kreisangehörigen Gemeinden dazu berufen, für ihre Einwohnerinnen und Einwohner die öffentlichen Aufgaben auf ihrem Gemeindegebiet wahrzunehmen. Es liegt dabei auf der Hand, dass eine weniger leistungsfähige Gemeinde einen kleineren Spielraum hat, Aufgaben wahrzunehmen, als eine leistungsfähigere Gemeinde. Dadurch droht ein Auseinanderdriften der Lebensverhältnisse im Kreisgebiet.

 

Der Kreis ist kraft seiner Ausgleichs- und Ergänzungsfunktion aufgefordert, einer solchen Entwicklung vorzubeugen und bei der Zuwendung finanzieller Mittel besonders die finanzschwachen Gemeinden zu berücksichtigen.

 

Seit dem Jahr 2021 unterstützt der Kreis seine Gemeinden bei Investitionen in den Klimaschutz. Um seine Ausgleichs- und Ergänzungsfunktion künftig noch besser zu erfüllen und zielgenau den Gemeinden mit einer geringen Leistungsfähigkeit zu helfen, wird eine Änderung der Förderrichtlinie vorgeschlagen.

 

In dem beigefügten Änderungsvorschlag zur Förderrichtlinie ist vorgesehen, dass künftig die Höhe des Fördersatzes und des Förderhöchstbetrags an die Einstufung der dauernden Leistungsfähigkeit einer Gemeinde gekoppelt wird.

 

Der Fachdienst Kommunalaufsicht bewertet jährlich zahlreiche Finanzkennzahlen jeder kreisangehörigen Gemeinde nach einem Bewertungssystem und stuft auf diese Weise ihre dauernde Leistungsfähigkeit ein. Die dauernde Leistungsfähigkeit kann gesichert, eingeschränkt, gefährdet oder weggefallen sein. Danach ergibt sich aktuell folgendes Bild:

 

Einstufung  Anzahl Gemeinden

gesichert  106

eingeschränkt 29

gefährdet  26

weggefallen  3

 

Die Einstufung der dauernden Leistungsfähigkeit bietet ein umfassendes Bild der Leistungsfähigkeit der Gemeinde: Dort werden Daten verarbeitet zum Ergebnis- und Finanzhaushalt, zur Finanzplanung und zu finanziellen Risiken.

 

Die Förderpraxis sähe auf Grundlage des Änderungsentwurfs wie folgt aus:

 

  • Eine Gemeinde, deren jüngste Einstufung gesicherte dauernde Leistungsfähigkeit ist, kann eine Förderung bis zu 25 % der anerkennungsfähigen Kosten des Projekts, aber maximal 250.000,00 Euro erhalten.
  • Eine Gemeinde, deren jüngste Einstufung eingeschränkte dauernde Leistungs-fähigkeit ist, kann eine Förderung bis zu 30 % der anerkennungsfähigen Kosten des Projekts, aber maximal 300.000,00 Euro erhalten.
  • Eine Gemeinde, deren jüngste Einstufung gefährdete dauernde Leistungsfähigkeit ist, kann eine Förderung bis zu 35 % der anerkennungsfähigen Kosten des Projekts, aber maximal 350.000,00 Euro erhalten.
  • Eine Gemeinde, deren jüngste Einstufung weggefallene dauernde Leistungsfähigkeit ist, kann eine Förderung bis zu 40 % der anerkennungsfähigen Kosten des Projekts, aber maximal 400.000,00 Euro erhalten.

 

Eine Erhöhung des Förderbetrags um bis zu 150.000,00 Euro dürfte für die weniger leistungsfähigen Gemeinden eine spürbare Unterstützung darstellen. Eine entsprechende Differenzierung ist für die Förderung von Anlagen zur Bereitstellung und Speicherung von regenerativen Energien geregelt. Die Einzelheiten sind dem Änderungsentwurf zu entnehmen.

 

Der Kreis hat durch eine solche gestufte Förderpraxis die Chance, seine Mittel – gerade mit Blick auf die konjunkturelle Entwicklung und die Herausforderungen an die künftigen Haushalte – besonders effizient und zielgerichtet einzusetzen.

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Beschlussempfehlung

Der Umwelt- und Bauausschuss empfiehlt dem Kreistag, die Änderung der „Richtlinie des Kreises Rendsburg-Eckernförde über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von investiven Maßnahmen zum Klimaschutz“ wie in der Anlage dargestellt, zu beschließen.

 

Der Kreistag beschließt die Änderung der „Richtlinie des Kreises Rendsburg-Eckernförde über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von investiven Maßnahmen zum Klimaschutz“ wie in der Anlage dargestellt.

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Relevanz für den Klimaschutz

Die Richtlinie dient der Förderung von investiven Maßnahmen zum Klimaschutz. Die

Relevanz für den Klimaschutz ergibt sich entsprechend aus den Änderungen der

Richtlinie.

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Finanzielle Auswirkungen

Keine.

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Anlagen

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