Beschlussvorlage öffentlich - VO/2023/308
Grunddaten
- Betreff:
-
Jugendarbeit - Abschluss neuer vertraglicher Regelungen zwischen dem Kreis und dem Kreisjugendring Rendsburg-Eckernförde e.V.
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage öffentlich
- Federführend:
- FD 3.1 Kinder, Jugend, Sport
- Bearbeiter/in:
- Marco Röschmann
- Ansprechpartner/in:
- Voerste, Thomas
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Jugendhilfeausschuss
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Entscheidung
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27.09.2023
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Sachverhalt
Der Kreis als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat gemäß § 8 Jugendförderungsgesetz (JuFöG) die Jugendarbeit in seinem Bereich zu fördern. Der Kreis hat insoweit dafür Sorge zu tragen, dass die nach § 17 Abs. 1 Kreisordnung erforderlichen Einrichtungen geschaffen und Haushaltsmittel in angemessener Höhe bereitgestellt werden.
Der Kreis fördert in vielen Aufgabenfeldern der Jugendarbeit bereits seit vielen Jahren den Kreisjugendring Rendsburg-Eckernförde e.V., der die Abwicklung von Antragsmaßnahmen gemäß der Richtlinie des Kreises zur Förderung der Jugendarbeit wahrnimmt. Darüber hinaus gewährt der Kreis gemäß einer vertraglichen Grundlage seit 01.01.2021 Zuschüsse für die Aufgaben des Kreisjugendringes.
Förderungsbereiche sind die Förderung der Jugendgruppen und -verbände, die Förderung von Geräten und Materialien für die Jugendarbeit, von Aufwandsentschädigungen für Jugendleiterinnen und Jugendleiter, von Tagesangeboten und von Jugendpflegefahrten.
Der Kreisjugendring teilte am 29.08.2023 mit, dass die jeweiligen Teilbeträge nicht gegenseitig deckungsfähig sind. So steht beispielsweise dem jährlichen Budget für Jugendpflegefahrten und Tagesveranstaltungen von 75.000 € in 2023 ein Antragsvolumen von 123.000 € gegenüber, mithin fehlen Mittel von 48.000 €. Wenn jedoch aus dem Budget für Zuschüsse der Jugendarbeit und Aufwandsentschädigung von 145.800 € die noch rd. 61.500 € zur Verfügung stehenden Mittel für Jugendpflegefahrten und Tagesveranstaltungen genutzt werden könnten, würden alle Antragsteller etwas erhalten und auch für die Förderung von Geräten und Materialien würden noch Mittel zur Verfügung stehen.
Ziel ist es, dass durch neue vertragliche Regelungen eine bessere Flexibilisierung erreicht wird und Mittel bedarfsgerecht eingesetzt werden können. Darüber hinaus besteht ein erhöhter Zuschussbedarf. So sind z.B. die Zuschüsse der Personalkosten mit 18.000 € für den KJR seit 2003 unverändert geblieben.
Es ist daher vorgesehen, dass der Kreisjugendring wie folgt je einen Gesamtzuschuss gemäß den beiden Verträgen für die Aufgaben des Kreisjugendringes Rendsburg-Eckernförde e.V. sowie für die Abwicklung von Antragsmaßnahmen nach der Richtlinie des Kreises zur Förderung der Jugendarbeit zugewiesen bekommt, der sich alle 2 Jahre um einen Prozentsatz von 2% erhöht. Die vertraglichen Vertragsanpassungen sehen für 2024 keine zusätzlichen Mittelbereitstellungen gegenüber den bisherigen Kreiszuschüssen vor. Erstmals soll eine pauschale Anpassung von +2% ab 2025 erfolgen.
- Der Gesamtzuschuss gemäß dem Vertrag für die Aufgaben des Kreisjugendringes Rendsburg-Eckernförde e.V. beträgt in 2024 55.216 €
Der Gesamtzuschuss ist wie folgt zu verwenden:
mindestens 40 % Zuschüsse für Fortbildungen und Öffentlichkeitsarbeit
höchstens 60 % Zuschüsse
- für die satzungsgemäßen Aufgaben der Jugendarbeit
- für die Bildungs- und Präventionsarbeit
- für Geschäftskosten, Personal, Arbeitsräume etc.
Diese Zuschussbereiche sind untereinander deckungsgleich.
- Der Gesamtzuschuss gemäß dem Vertrag für die Abwicklung von Antragsmaßnahmen nach der Richtlinie des Kreises zur Förderung der Jugendarbeit beträgt in 2024 245.300 €
Der Gesamtzuschuss ist wie folgt zu verwenden:
mindestens 88 % für Inhaltszuschüsse für die in Ziffer 3 genannten Förderbereiche
der Richtlinie des Kreises zur Förderung der Jugendarbeit
höchstens 12 % für Personal- und sächliche Verwaltungskostenzuschüsse für die
vom Kreisjugendring vorzunehmende Aufgabenabwicklung
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass Leistungen aus einem gegenseitigen Vertrag grundsätzlich steuerbar [Abschnitt 10.2. Abs. 2 Nr. 2 UStAE (Umsatzsteuer-Anwendungserlass)] sind. Da es sich jeweils um Leistungen der Jugendarbeit gemäß §§ 11, 12 und 14 SGB VIII handelt, greift die Umsatzbefreiung nach § 4 Nr. 25 UStG.
Eine ausführliche Darstellung der Änderungen erfolgt im Ausschuss.
Beschlussempfehlung
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Der Jugendhilfeausschuss beschließt die Anpassung bzw. den Neuabschluss von Verträgen zwischen dem Kreis und dem Kreisjugendring zum 01.01.2024 entsprechend der jeweils als Anlage beigefügten Vertragsentwürfe
- Kreiszuschüsse für die Aufgaben des Kreisjugendringes Rendsburg-Eckernförde e.V. sowie
- für die Abwicklung von Antragsmaßnahmen gemäß der Richtlinie des Kreises zur Förderung der Jugendarbeit
- Die Förderungsbereiche gemäß den jeweiligen vertraglichen Grundlagen sind untereinander deckungsfähig, sofern Mittel für einen Zuwendungszweck nicht ausgeschöpft werden konnten.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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109,9 kB
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(wie Dokument)
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152,8 kB
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