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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage öffentlich - VO/2023/162

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Beratungsfolge

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Begründung der Nichtöffentlichkeit

Entfällt.

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Sachverhalt

Das Ministerium für Umwelt, Natur und Forsten (später Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein (MLUR) hatte mit Bescheid vom 27.11.2001 der AWR auf deren Antrag die dem Kreis Rendsburg-Eckernförde als öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger obliegenden Entsorgungspflichten für „Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen“ mit Zustimmung des Kreises gemäß § 16 Abs. 2 KrW-/ AbfG bis zum 31.12.2007 übertragen. Diese Pflichtenübertragung wurde auf Antrag der AWR und mit Zustimmung des Kreises zunächst bis zum 31.12.2012 und nachfolgend bis zum 31.12.2025 (Schreiben des Kreises vom 07.02.2011) verlängert.

 

Hintergrund der seinerzeit vorzeitigen Verlängerung war die Novellierung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) hin zum aktuellen Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG), wonach die sog. Pflichtenübertragung nicht weiter vorgesehen war. Allerdings fand im novellierten Gesetz der § 72 Übergangsvorschrift Einzug, wonach bestehende Pflichtenübertragungen auf Antrag durch das Ministerium verlängert werden können.

 

Insgesamt haben zehn öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (örE) im Land S-H einer solchen Pflichtenübertragung zur Entsorgung von Beseitigungsabfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen auf eine mit ihnen verbundene Gesellschaft zugestimmt.

 

Aufgrund der guten Erfahrung mit der Pflichtenübertragung und um frühzeitig langfristige Planungssicherheit zu haben, streben die jeweiligen örE und deren Gesellschaften eine erneute Verlängerung ihrer Pflichtenübertragung an. Dazu wurde im Rahmen des SERVICE PLUS-Verbunds bereits Kontakt zum zuständigen Ministerium, dem MEKUN (Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur), aufgenommen. Lt. mündlicher Aussage des Ministeriums wäre eine voraussichtliche Verlängerung um weitere zehn Jahre bis 31.12.2035 möglich.

Das MEKUN möchte ein insgesamt schlankes, einheitliches Vorgehen und begrüßt einen weitgehend einheitlichen Antrag, der zwischen den Gesellschaften abgestimmt wird und dann individuell auf die Belange des jeweiligen örE zugeschnitten wird. Für die Einreichung der entsprechenden Anträge beim MEKUN ist neben dem Antrag der AWR die Zustimmung des Kreises Rendsburg-Eckernförde als örE mit einzureichen. Darüber hinaus muss die Abfallgesellschaft durch den Kreis mit der Entsorgung der Abfälle aus privaten Haushaltungen beauftragt sein, was bei der AWR durch den Entsorgungsvertrag gegeben ist. Dieser läuft derzeit bis zum 31.12.2027. Der Entsorgungsvertrag verlängert sich jeweils um fünf Jahre, wenn er nicht ein Jahr vor Ablauf gekündigt wird.

 

Vorbehaltlich der Zustimmung des Kreises Rendsburg-Eckernförde hat der Aufsichtsrat der AWR in seiner Sitzung am 15.02.2023 zugestimmt, eine Verlängerung der Pflichtenübertragung bis 31.12.2035 beim MEKUN zu beantragen.

 

Die Verwaltung schlägt letztmalig vor, über den 31.12.2025 hinaus die Pflichten zu übertragen, auch einer Übertragung bis zum 31.12.2035 zuzustimmen. Die Pflichtübertragung soll jedoch die Laufzeit des Entsorgungsvertrages nicht überschreiten.

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Beschlussempfehlung

1. Der Umwelt- und Bauausschuss empfiehlt dem Kreistag die Verlängerung der Pflichtübertragung nach § 16 (2) KRW-/AbfG über den 31.12.2025 hinaus unter Fortführung des Entsorgungsvertrages und mit maximaler Laufzeit bis zum 31.12.2035 zu beschließen und die Verwaltung zu beauftragen, die Zustimmung zu erklären und nach entsprechender Antragstellung durch die AWR, das zuständige Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur (MEKUN) entsprechend zu unterrichten.

 

2. Der Kreistag beschließt die Verlängerung der Pflichtübertragung nach § 16 (2) KRW-/AbfG über den 31.12.2025 hinaus unter Fortführung des Entsorgungsvertrages und mit maximaler Laufzeit bis zum 31.12.2035 und beauftragt die Verwaltung, die Zustimmung zu erklären, und nach entsprechender Antragstellung durch die AWR, das zuständige Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur (MEKUN) entsprechend zu unterrichten.

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Relevanz für den Klimaschutz

Keine.

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Finanzielle Auswirkungen

Keine.

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