Beschlussvorlage öffentlich - VO/2023/185
Grunddaten
- Betreff:
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Schleswig-Holsteinische Landestheater und Sinfonieorchester GmbH (Landestheater):
Benennung von 6 Vertretungen in der Gesellschafterversammlung des Landestheaters sowie Vorschlag für 1 Mitglied und eine Stellvertretung für den Aufsichtsrat des Landestheaters
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage öffentlich
- Federführend:
- FD 2.5 Kommunales und Ordnung
- Bearbeiter/in:
- Katrin Abendroth
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Kreistag des Kreises Rendsburg-Eckernförde
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Entscheidung
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26.06.2023
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Sachverhalt
Der Gesellschaftsvertrag des Landestheaters enthält keine Vorgaben zur Anzahl der Vertretungen eines Gesellschafters in der Gesellschafterversammlung. Die Stimmrechte sind unabhängig von der Zahl der entsendeten Vertretungen in § 9 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages geregelt. In der konstituierenden Sitzung des Kreistages im Jahr 2013 und 2018 sind 6 Kreistagsmitglieder als Vertretung des Kreises in der Gesellschafterversammlung des Landestheaters benannt worden. Insofern wird vorgeschlagen, in gleicher Weise zu verfahren.
Gem. § 10 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages des Landestheaters besteht der Aufsichtsrat aus 12 Mitgliedern, die gem. § 10 Abs. 2 wie folgt besetzt werden:
Die Stadt Flensburg entsendet 4 Mitglieder, die Städte Rendsburg und Schleswig sowie der Gesamtbetriebsrat je 1 Mitglied. 5 weitere Mitglieder werden aus den Vorschlägen anderer Gesellschafter durch die Gesellschafterversammlung gewählt. In der Vergangenheit war der Kreis Rendsburg-Eckernförde mit 1 Mitglied im Aufsichtsrat vertreten.
Für jedes Mitglied des Aufsichtsrates kann gemäß § 10 Abs. 1 eine Stellvertretung bestimmt werden.
Bei der Beschlussfassung ist § 15 des Gesetzes zur Gleichstellung der Frauen im öffentlichen Dienst (Gleichstellungsgesetz – GstG) zu beachten. Danach sind bei der Benennung und Entsendung für Kommissionen, Beiräte, Ausschüsse, Vorstände, Verwaltungs- und Aufsichtsräte sowie für vergleichbare Gremien, deren Zusammensetzung nicht durch besondere gesetzliche Vorschriften geregelt ist, Frauen und Männer jeweils hälftig zu berücksichtigen. Bestehen Benennungs- oder Entsendungsrechte für eine ungerade Personenzahl, sollen Frauen und Männer alternierend für die letzte Person berücksichtigt werden, wenn das Gremium für jeweils befristete Zeiträume zusammengesetzt wird; anderenfalls entscheidet das Los.