Beschlussvorlage öffentlich - VO/2023/175
Grunddaten
- Betreff:
-
Benennung von Mitgliedern für die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Förde Sparkasse
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage öffentlich
- Federführend:
- FD 2.5 Kommunales und Ordnung
- Bearbeiter/in:
- Katrin Abendroth
- Ansprechpartner/in:
- Kruse, Dr. Martin
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Kreistag des Kreises Rendsburg-Eckernförde
|
Entscheidung
|
|
|
26.06.2023
|
Sachverhalt
Gemäß § 5 der Verbandssatzung des Zweckverbandes Förde Sparkasse besteht die Verbandsversammlung aus der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Kiel und der Verbandsvorsteherin oder dem Verbandsvorsteher des Zweckverbandes Sparkasse Kreis Plön, des Zweckverbandes Sparkasse Rendsburg-Eckernförde und des Zweckverbandes Sparkasse Hohenwestedt sowie 25 weiteren Mitgliedern, von denen die Landeshauptstadt Kiel 13 Mitglieder, der Zweckverband Sparkasse Kreis Plön 7 Mitglieder und der Zweckverband Sparkasse Rendsburg-Eckernförde 5 Mitglieder entsenden. Unter diesen sollen die Stellvertretenden der Verbandsvorsteherin oder des Verbandsvorstehers des Zweckverbandes Sparkasse Kreis Plön und des Zweckverbandes Sparkasse Rendsburg-Eckernförde sein.
Die weiteren Mitglieder werden von den Vertretungen der Verbandsmitglieder für die Dauer ihrer Wahlzeit gewählt.
Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Sparkasse Rendsburg-Eckernförde ist nach § 6 Abs. 1 u.a. zuständig für die Wahl der in die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Förde Sparkasse unter Berücksichtigung des Beteiligungsverhältnisses innerhalb des Verbandes zu entsendenden 5 Mitglieder; bei der Wahl haben das ausschließliche Vorschlagsrecht der Kreis Rendsburg-Eckernförde für 3 Mitglieder, die Stadt Eckernförde für 2 Mitglieder und der Zweckverband der Sparkasse Hohn-Jevenstedt für 1 Mitglied, wobei die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher als geborenes Mitglied der Verbandsversammlung angerechnet wird; unter diesen sollen die Stellvertretenden der Verbandsvorsteherin oder des Verbandsvorstehers sein.
§ 15 des Gleichstellungsgesetzes (GstG) findet keine Anwendung.
Es handelt sich hier lediglich um eine Wahlempfehlung an die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Sparkasse Rendsburg-Eckernförde. Diese wählt dann nach § 9 Abs. 2 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GkZ) die weiteren Mitglieder des Zweckverbandes Förde Sparkasse.