Beschlussvorlage öffentlich - VO/2023/161
Grunddaten
- Betreff:
-
Errichtung und Betrieb einer Solar-Freiflächenanlage auf dem Gelände der ehemaligen Deponie in der Gemeinde Alt Duvenstedt
Sachstand und Vorschlag zum weiteren Vorgehen
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage öffentlich
- Federführend:
- FB 5 Regionalentwicklung, Bauen und Umwelt
- Bearbeiter/in:
- Volker Breuer
- Ansprechpartner/in:
- Thomas Stüber
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Umwelt- und Bauausschuss
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Entscheidung
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04.05.2023
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Sachverhalt
Anknüpfend an die Vorlage VO/ 2022/252 berichtet die Verwaltung wie folgt über den aktuellen Stand in Sachen „Energieberg“.
Zum Hintergrund
Es besteht die Absicht, das Gelände der ehemaligen Deponie in der Gemeinde Alt Duvenstedt für die Errichtung und den Betrieb einer Solar-Freiflächenanlage zu nutzen. Seit einiger Zeit wird bereits die Möglichkeit erörtert, die Deponie in Alt Duvenstedt vom „Müllberg zum Energieberg“ zu entwickeln.
Die AWR hat im Nachgang zu der oben genannten Vorlage die koordinierende und entwickelnde Aufgabe übernommen. Sie hat Gespräche mit Firmen aufgenommen, die Interesse an der Entwicklung und Realisierung von PV-Anlagen an diesem Standort signalisierten, ein mögliches Engagement wurde aktuell noch einmal bestätigt. Weiterhin wurde in gemeinsamen Gesprächen mit der Gemeinde Alt Duvenstedt die Bereitschaft zur entsprechenden Bauleitplanung (Bebauungsplan und Änderung FNP) abgestimmt.
Aktuelle Entwicklung:
Mit Wirkung vom 01.01.2023 ist das Gesetz zur sofortigen Verbesserung der Rahmenbedingungen für die erneuerbaren Energien im Städtebaurecht vom 04.01.2023 in Kraft getreten, das in § 35 Abs. 1 Nr. 8b des Baugesetzbuchs (BauGB) eine Teilprivilegierung von Solar-Freiflächenanlagen in einem 200 m breiten Streifen entlang von Autobahnen und Schienenwegen des übergeordneten Netzes einführt.
Gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 8b BauGB ist ein Vorhaben im Außenbereich nur zulässig, wenn
- öffentliche Belange nicht entgegenstehen,
- die ausreichende Erschließung gesichert ist,
- es der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient,
- es auf einer Fläche längs von Autobahnen oder Schienenwegen des über-geordneten Netzes im Sinne von § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen belegen ist und
- sich in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 m, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn befindet.
Diese neuen gesetzlichen Rahmenbedingungen treffen u. a. auch auf Teile der Deponie in der Gemeinde Alt Duvenstedt zu, indem dort eine PV-Freiflächenanlage errichtet und betrieben werden soll. Wie der beigefügten Anlage entnommen werden kann, grenzt das Deponiegelände unmittelbar an den Verlauf der BAB A 7, und gemessen vom Fahrbandrand werden in einem 200 m - Abschnitt Teile des Deponiegeländes von der erwähnten Teilprivilegierung erfasst (siehe Anlage).
Für die beschriebene teilweise Privilegierung von Solar-Freiflächenanlagen gilt seit Jahresbeginn, dass bei entsprechenden Standortgegebenheiten keine Bauleitplanung mehr erforderlich ist. Voraussetzung für die baurechtliche Genehmigung eines entsprechenden Investitionsvorhabens sind folglich nicht mehr ein wirksamer Flächennutzungsplan oder ein vorhabenbezogener Bebauungsplan mit entsprechenden Planvorgaben. Vielmehr könnte unter den vorgenannten Bedingungen direkt ein Bauantrag gestellt werden.
Weiteres Vorgehen
Neben dem in der Anlage dargestellten Bereich, auf dem also PV-Anlagen ohne entsprechende Bauleitplanung errichtet werden können, ist es das Ziel, auch auf der übrigen Deponiefläche die Errichtung von PV-Anlagen zu ermöglichen, um ggf. dort auf der Altdeponie insgesamt eine Art "Energieberg" zu installieren. Hierzu wäre jedoch außerhalb der 200 m Linie eine Bauleitplanung zwingend, Träger des Verfahren (vorhabenbezogener Bebauungsplan und Änderung des FNP) wäre die Standortgemeinde Alt Duvenstedt.
Unter Berücksichtigung der geänderten gesetzlichen Bedingungen schlägt die Verwaltung ein zweistufiges Vorgehen zur Entwicklung eines Energieberges vor.
Durch die eingetretene Privilegierung wird die Umsetzung auf einer ersten Teilfläche ohne notwendigen Bebauungsplan einfacher. Die AWR wird daher gebeten, die Gespräche mit Investoren unter Beachtung von Vergabe- und Ausschreibungs-bedingungen zu intensivieren und eine zweistufige Umsetzung anzustreben. Für die von der Privilegierung betroffenen Flächen der Alt-Deponie sind zeitnah entsprechende Bauanträge für PV-Anlagen zu stellen. Vorher ist der erforderliche Nachweis einer gesicherten Erschließung zu erbringen, insbesondere unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob und ggf. welche Voraussetzungen vor Ort bestehen oder erst noch geschaffen werden müssen, um einen Netzanschluss zu gewährleisten.
Für die übrigen Flächen der Deponie erfolgen zeitgleich weitere Abstimmungsgespräche zwischen Investoren, der Gemeinde Alt Duvenstedt und dem Kreis, um eine entsprechende Bauleitplanung für die Fläche der gesamten Deponie auf den Weg zu bringen. Nach Rechtskraft dieser Planung könnte die Entwicklung vom Müllberg zum Energieberg auf der gesamten Fläche der Deponie umgesetzt werden.
Investitionen
Die Verwaltung schlägt vor, dass der Kreis selber nicht investiert, sondern dass die AWR die bestehenden Gespräche unter Beachtung der neuen gesetzlichen Vorschriften wieder aufnimmt. Ziel sollte dabei sein, Investoren mit der notwendigen Kernkompetenz zu finden, die den Energieberg insgesamt in einem zweistufigen Verfahren realisieren. Nach Klärung der Rahmenbedingungen werden Bauanträge für PV-Anlagen auf der ersten Fläche gestellt, für die übrige Fläche wird eine Bauleitplanung betrieben und anschließend werden auch dort PV-Anlagen errichtet.
Außerdem sollte geprüft werden, inwieweit das Projekt eine Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern ermöglichen soll ("Bürger-Energie-Park").
Durch die hier angestrebte Vorgehensweise und investorenseitige Übernahme aller Kosten wäre der Kreis von allen Investitionen befreit. Potenzielle Investoren hätten auch die Planungskosten zu tragen (Vertrag zur Kostenübernahme mit der Gemeinde).
Über mögliche oder erreichbare Renditen lassen sich derzeit keine Aussagen treffen, erst recht nicht für die PV-Anlagen, die erst auf der Grundlage eines neu aufzustellenden Bebauungsplans errichtet werden könnten. Zum einen verändern sich die Einspeisevergütungen, zu berücksichtigen ist aber auch, dass die Fläche der planfestgestellten Alt-Deponie Restriktionen aufweist, die einer PV-Nutzung teilweise entgegenstehen. Neben einer im Vergleich zu anderen PV-Flächen nur geringen Flächengröße sind dies vor allem die Morphologie, Bewuchs, Trockensteinmauern, Gasfenster, u. ä.
Mit der AWR bzw. den Investoren sind entsprechende Verträge zu schließen, die dem Kreis eine jährliche Pacht für die Nutzung der Deponiefläche garantiert. Diese kann ggf. als Einnahme für Deponierücklage verbucht werden.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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1,8 MB
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