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ALLRIS - Vorlage

Mitteilungsvorlage öffentlich - VO/2023/151

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Beratungsfolge

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Begründung der Nichtöffentlichkeit

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Sachverhalt

Im Sommer 2021 trat das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) in Kraft. Damit wurde der Weg zur sogenannten „Großen Lösung“, der Zusammenführung von Jugendhilfe und Eingliederungshilfe im Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII), endgültig eingeschlagen. Wegen der Größe der Aufgabe hat der Gesetzgeber die Umsetzung in drei Stufen untergliedert. In einer ersten Stufe ab 2021 wurden verschiedene Leistungsverbesserungen eingeführt und erste Schritte zur Umsetzung einer inklusiven Jugendhilfe normiert. Ab 2024 beginnt mit der Einführung der Verfahrenslotsen bzw. Verfahrenslotsinnen (VL) die zweite Stufe, die vollständige Umsetzung soll dann zum 01.01.2028 erfolgen. Bis dahin soll die gesetzliche Grundlage für diesen letzten großen Schritt geschaffen worden sein. Die Verwaltung berichtete zum KJSG bereits mit den Vorlagen VO/2021/033 und VO/2022/458.

 

Mit dieser Vorlage soll über die Planungen zur Einführung der VL im Kreis Rendsburg-Eckernförde berichtet werden.

 

Welche Aufgaben hat ein Verfahrenslotse bzw. eine Verfahrenslotsin?

Die Aufgaben der VL sind im § 10b SGB VIII normiert. Der Auftrag ist zweigeteilt. Er bzw. sie hat gegenüber jungen Menschen bzw. deren Eltern eine unabhängige Lotsen- bzw. Lotsinnenfunktion. Stellt ein junger Mensch oder stellen dessen Eltern einen Antrag auf Eingliederungshilfe entsteht gleichzeitig ein Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Inanspruchnahme seiner Rechte. Damit soll gewährleistet werden, dass er oder sie sowohl im Bereich der Eingliederungshilfe als auch in angrenzenden Rechtsbereichen (insbesondere der Jugendhilfe) umfassend informiert wird und durch eine unabhängige Fachkraft begleitet und unterstützt wird. Zudem berichtet der bzw. die VL dem Jugendamt regelmäßig über seine Erfahrungen an der Schnittstelle zwischen Eingliederungshilfe und Jugendhilfe. Damit soll er bzw. sie einen wichtigen Beitrag bei der Weiterentwicklung des Amtes zu einem inklusiven Jugendamt leisten.

 

Wo wird der Verfahrenslotse bzw. die Verfahrenslotsin angesiedelt?

§ 10b SGB VIII sieht vor, dass diese neue Funktion im Jugendamt angesiedelt wird. Die Verwaltung hat entschieden, diese Aufgabe dem Fachdienst Pädagogische Dienste zuzuordnen.

 

Welche Ausbildung hat ein Verfahrenslotse bzw. eine Verfahrenslotsin?

Um ihre Beratungstätigkeit ausüben zu können, müssen VL über sehr gute Kenntnisse im Bereich der Sozialgesetzbücher, insbesondere SGB VIII und SGB IX, verfügen. Zudem müssen sie über gute Beratungskompetenzen verfügen. Für die Tätigkeit kommen Sozialpädagogen/Sozialpädagoginnen (BA), Verwaltungsfachkräfte, Juristinnen oder Juristen oder vergleichbar ausgebildete Menschen in Frage.

 

Wie machen es die anderen Kreise?

Gegenwärtig sind die meisten Kreise und Kreisfreien Städte noch in der Vorbereitung der Umsetzung. Insbesondere die Auffassung zu Fragen der Eingruppierung und der erforderlichen Anzahl an VL ist noch in der Diskussion. Der Kreis Pinneberg hat sich schon festgelegt. Dort werden die VL mit EG 11 eingruppiert, es ist vorgesehen vier Vollzeitstellen zu schaffen (eine Stelle auf rund 17.000 junge Menschen unter 21 Jahren).

 

Ausblick

Die Verwaltung wird bis September 2023 eine belastbare und aussagekräftige Grundlage für die Umsetzung der neuen Aufgabe schaffen und sie sowohl dem Jugendhilfe- als auch dem Hauptausschuss mit einer Vorlage zur Kenntnis geben.

 

Das Land Schleswig-Holstein hat dem Kreis Rendsburg-Eckernförde für die Deckung von Mehraufwendungen im Zuge der Umsetzung des KJSG ohne Anerkennung von Konnexität Erstattungsleistungen in Höhe von rund 400.000€ für das Jahr 2021 sowie je rund 680.000€ für die Jahre 2022-2024 zugesagt. In 2024 soll dann zwischen Kommunen und Land auch unter Einbezug der Mehraufwendungen für die Verfahrenslotsen bzw. Verfahrenslotsinnen ausgewertet werden, wie hoch der tatsächliche Mehraufwand für die Umsetzung des KJSG ist.

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Relevanz für den Klimaschutz

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Finanzielle Auswirkungen

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