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ALLRIS - Vorlage

Mitteilungsvorlage öffentlich - VO/2023/088-01

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Mit der Vorlage VO/2023/078 liegt dem Hauptausschuss eine Vereinbarung zwischen der Landeshauptstadt Kiel (LHK) und dem Kreis Rendsburg-Eckernförde mit Blick auf eine mögliche Zusammenarbeit in Sachen Zusammenführung imland gGmbH und dem Städtischen Krankenhaus Kiel GmbH (SKK) vor.

 

Die Verwaltung hat die konzeptionellen Ausführungen der LHK – wie in der Vergangenheit in anderen Themenstellungen auch – einer gutachterlichen Bewertung zugeführt.

In der Kürze der Zeit hat der beauftragte Gutachter eine gutachterliche Stellungnahme erarbeitet.

 

Der Gutachter kommt zur folgenden Schlussfolgerung.

 

Die Zusammenarbeit von Krankenhausträgern mit dem Ziel, das Leistungsportfolio miteinander abzustimmen, medizinische Schwerpunkte in der Form von Zentrumsbildungen auszubauen und Synergiepotentiale zu heben, ist in aller Regel medizinisch und ökonomisch sinnvoll. Eine solche Kooperation kann, aber muss nicht durch eine gesellschaftsrechtliche Verflechtung erfolgen. Eine Zusammenarbeit könnte z.B. auch auf der Grundlage einer Kooperationsvereinbarung oder auch punktuell ohne weitere Formalisierung erfolgen.

 

Erfolgsfaktoren einer gewinnbringenden Zusammenarbeit sind die Schaffung schlanker zentraler Strukturen und klar definierte Entscheidungswege allein auf der Grundlage medizinischer und ökonomischer Sinnhaftigkeit unter Zugrundelegung eines abgestuften Versorgungskonzeptes. Idealerweise kooperieren Häuser unterschiedlicher Versorgungsstufen miteinander mit dem Ziel der versorgungsstufengerechten Versorgung der Patientinnen und Patienten. 

 

Nach Einschätzung des Gutachters würde für imland die Risiken und Nachteile einer Kooperation mit dem SKK die Chancen und Vorteile überwiegen.

 

Das Kernproblem einer Kooperation zwischen imland und dem SKK besteht darin, dass die Kliniken nahezu gleich große Schwerpunktversorger mit großen Überschneidungen im medizinischen Spektrum sind. Zugleich besteht durch das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein („UKSH“) eine deutliche Asymmetrie in der Wettbewerbssituation.

 

Dadurch, dass beide Häuser der gleichen Versorgungsstufe zuzurechnen sind, wird es kaum gelingen, einen der beiden Standorte zu stärken, ohne den anderen deutlich zu schwächen bzw. dessen Versorgungsprofil stark zu verändern. In Betracht kommt insoweit nur eine Abstimmung des Leistungsportfolios mit dem Ziel, Strukturen in beiden Standorten zu fokussieren und das Patientenklientel entsprechend zu verschieben. Dabei ist sehr gut vorstellbar, dass es gelingen wird, Patienten von Rendsburg in das SKK zu steuern. Dadurch, dass es am UKSH jedoch immer ein konkurrierendes Angebot in Kiel selbst gibt, bestehen erhebliche Zweifel, dass umgekehrt Patientinnen und Patienten von Kiel nach Rendsburg oder

Eckernförde gesteuert werden können. 

 

Unabhängig davon unterstützt der Gutachter die Zielsetzung einer möglichst wohnortnahen stationären Versorgung in Eckernförde. Die Spezialisierung und Begrenzung auf eine internistisch-geriatrische Versorgung erscheint aus ökonomischer Sicht sinnvoll. Nach Erfahrung des Gutachters sind Kliniken in einer Größenklasse von 100 bis 120 Betten mit einem engen Leistungsspektrum und klarer strategischer Ausrichtung wirtschaftlich erfolgreich zu führen.

 

Vor dem Hintergrund, dass die LHK angekündigt hat, sich nicht an den Sanierungskosten für die imland gGmbH beteiligen zu wollen, erschließt sich nicht, wieso eine Fusion unmittelbar nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens umgesetzt werden soll. Vorteile, die sich aus der Verknüpfung der beiden Sachverhalte Insolvenz und Fusion ergeben könnten, sind nicht ersichtlich.

 

Vielmehr ist die Schaffung eines nicht notwendigen Zeitdrucks in diesem Prozess eher schädlich. Ein gemeinsames medizinstrategisches Konzept für alle drei Standorte kann nur erfolgreich sein, wenn es von den medizinischen Leitungskräften auf breiter Basis mitgetragen wird. Dies erfordert, dass die Führungskräfte der betroffenen Abteilungen (und das sind in dem vorliegenden Konzept nahezu alle) an der Entwicklung des Konzepts beteiligt werden.

Hierfür benötigt man deutlich mehr Zeit, als aktuell eingeplant ist.    

 

Zudem wird seitens des Gutachters dringend empfohlen, Alternativen zu einer Kooperation mit dem SKK auszuloten. Für die Umsetzung eines abgestuften Versorgungskonzeptes, von dem beide Seiten profitieren könnten, bietet sich eine Kooperation mit dem UKSH an. Als Partner für einen kommunalen Verbund mit einem Haus gleicher Versorgungsstufe kommen, nach Ansicht des Gutachters, Gespräche mit dem Friedrich-Ebert-Krankenhaus in Neumünster („FEK“) in Betracht. Hier wäre eine Steuerung von Patientinnen und Patienten sehr viel eher vorstellbar, so dass beide Kliniken sich gegenseitig neue Einzugsgebiete erschließen könnten.

 

Für den Fall, dass sich der Kreis entschließt (und es gelingt), imland nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens als kommunale Klinik weiterzuführen, wird seitens des Gutachters empfohlen sich zunächst auf die Umsetzung der im Insolvenzplan definierten Sanierungsmaßnahmen zu konzentrieren.

 

Zur nachhaltigen Absicherung des Sanierungserfolgs sind Gespräche mit umliegenden Kliniken über Kooperationsmöglichkeiten sinnvoll. Dabei sollte man sich laut Gutachter klarmachen, dass sich positive Effekte aus einer Kooperation mit medizinstrategischem Fokus nur mittel- bis langfristig einstellen werden. Einen entscheidenden Beitrag zur kurzfristigen Sanierung kann eine solche Kooperation – ganz gleich in welcher Form – nicht leisten. Von einer gesellschaftsrechtlichen Verflechtung raten wir ab, weil es in aller Regel nicht gelingt, in landkreisübergreifenden Verbünden, Entscheidungen allein danach zu treffen, was medizinisch und ökonomisch sinnvoll ist. 

 

Kooperationsgespräche sollten dann aus einer Position der Stärke heraus mit allen potentiellen Partnern ergebnisoffen, gemeinsam mit den medizinischen Leitungskräften und ohne Zeitdruck geführt werden.

 

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Relevanz für den Klimaschutz

keine

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Finanzielle Auswirkungen

keine

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