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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage öffentlich - VO/2023/057-01

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Beratungsfolge

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Begründung der Nichtöffentlichkeit

entfällt

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Sachverhalt

Der Landtag von Schleswig-Holstein hat verschiedenste Änderungen des Kindertagesstättenförderungsgesetzes (KiTaG) beschlossen. So wurde u.a. am 15.12.2022 die Entlastung für Familien mit geringem Einkommen durch die Erweiterung der Sozialermäßigung für Elternbeiträge aufgrund der stark angestiegenen Energiepreise beschlossen. Hierfür wurde die bereits bestehende Regelung des § 7 KiTaG zur sozialen Ermäßigung temporär ausgeweitet. § 7 KiTaG ist um Abs. 3 ergänzt, wonach für den Zeitraum ab Januar bis Juli 2023 Familien lediglich 25 % statt der ursprünglichen 50 % des Einkommens über der Einkommensgrenze für Elternbeiträge einsetzen müssen. Infolgedessen ist § 2 letzter Satz der Satzung zu ändern.

Das Land erstattet den örtlichen Trägern die Mehrausgaben zzgl. einer Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 5 % der Mehrausgaben.

 

Die Ermäßigung erfolgt gemäß § 90 Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 7 Abs. 2 KiTaG auf Antrag der Berechtigten. Das SGB VIII enthält anders als beispielsweise § 15 Abs. 1 BAföG oder § 25 Abs. 2 WoGG keine ausdrückliche Regelung, wonach der Leistungszeitraum frühestens zum 01. des Monats beginnt, in dem der Antrag eingegangen ist.

Die bisherige Begrenzung ist auch nicht vom Gesetzgeber gewollt. Dies zeigt sich darin, dass eine Regelung, die eine Begrenzung auf sechs Monate vorsah, im Laufe des Kitareformprozesses wieder aus dem Gesetzesentwurf gestrichen wurde (vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Qualität in der Kindertagesbetreuung und zur finanziellen Entlastung von Familien und Kommunen (KiTa-Reform-Gesetz) vom 10.09.2019, DS. 19/1699, § 7 Abs. 3 mit § 7 KiTaG in der geltenden Fassung). Insoweit ist der letzte Satz bei § 4 der Satzung gestrichen worden.

 

Des Weiteren wurden redaktionelle Änderungen in Bezug auf Anpassungen an die Praxis vorgenommen.

 

Die Satzung wurde im Jugendhilfeausschuss am 22.02.2023 beraten. Dieser hat als Empfehlung für den Kreistag bei § 4 der Satzung zur Klarheit die Berücksichtigung eines ergänzenden Satzes für den gestrichenen Satz beschlossen. Dieser wurde in der beigefügten Entwurfsfassung eingefügt. Mit dieser Änderung erhalten einkommensschwache Antragstellende die Ermäßigung für die Zeiten, in denen Sie rechnerisch die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt haben. Dadurch wird eine Verschuldung der Eltern und eine oft aufwändige und schwierige Schuldenregulierung durch die freien und kommunalen Träger vermieden. Es wird von einem geringen Anteil von Antragstellenden ausgegangen, die nicht im Leistungsbezug von Transferleistungen stehen, für die durch diese Änderung mehr Verwaltungsaufwand für anfallende Rückrechnungen entstehen.

 

Auf die als Anlage beigefügte Lesefassung der angepassten Satzung wird insoweit verwiesen. Änderungen wurden farblich in roter Schriftfarbe dargestellt.

 

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Beschlussempfehlung

Der Kreistag beschließt auf Empfehlung des Jugendhilfeausschuss die Neufassung der Satzung des Kreises Rendsburg-Eckernförde zur Geschwisterermäßigung und sozialen Ermäßigung von Elternbeiträgen zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen rückwirkend zum 01.01.2023.

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Relevanz für den Klimaschutz

 

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Finanzielle Auswirkungen

 

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Anlagen

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