Beschlussvorlage öffentlich - VO/2023/046
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderung der Richtlinien über die Gewährung von Beihilfen für Leistungen nach §§ 19, 33, 34, 35,42,42a und 35 a SGB VIII, sowie des Pflegegeldes für junge Menschen in Vollzeitpflege nach §§ 27/ 41 i.V.m.§ 33 SGB VIII
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage öffentlich
- Federführend:
- FB 3 Jugend, Familie und Bildung
- Bearbeiter/in:
- Heike Krause
- Ansprechpartner/in:
- Thomas Voerste
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Jugendhilfeausschuss
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Entscheidung
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22.02.2023
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Erledigt
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Kreistag des Kreises Rendsburg-Eckernförde
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Entscheidung
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20.03.2023
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Sachverhalt
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 16.12.2022 dem Gesetzentwurf zur – erneuten- Änderung des SGB VIII zugestimmt. Bereits in der Sitzung des JHA im November 2022 wurde dazu berichtet, dass im Wesentlichen eine Änderung der Heranziehungsregelungen der jungen Menschen eintreten wird. Künftig werden junge Menschen gar nicht mehr zur Finanzierung ihrer Lebenshaltungskosten -aus eigenem Einkommen- in stationärer Jugendhilfe herangezogen.
Somit sind die erst zum 01.01.2022 in Kraft getretenen Richtlinien dahingehend erneut zu überarbeiten. Beigefügt ist eine Synopse der aktuellen und neuen Version. Neben Änderungen bei der Kostenbeitragspflicht und redaktionellen Änderungen wurden auch inhaltliche Anpassungen, z.B. für die Bereitschaftspflege, vorgenommen.
Was ändert sich bei der Kostenbeitragspflicht?
Künftig entfällt die Kostenbeitragsverzicht bei jungen Menschen komplett. Vor kurzem wurde im Gesetzgebungsverfahren zudem eine Regelung zur anteiligen Auszahlung von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) / Ausbildungsgeld (ABG) an die jungen Menschen eingefügt. Diese Leistungen sind bisher zu 100% dem JA als zweckgleiche Leistung zugeflossen. Nun verbleiben dem jungen Menschen daraus 109.-€ (BAB) bzw. 126.-€ (ABG) monatlich.
Über wieviel Geld verfügt ein junger Mensch in Berufsausbildung demnach künftig?
Das hängt natürlich vom Einzelfall ab. Ein 16-jähriger junger Mensch in stationärer Jugendhilfe wird künftig neben seinem gesamten Einkommen aus der Berufsausbildung (i.d.R. zwischen 500€ - 1000€ netto) weitere 109€ aus der BAB oder 126€ aus dem ABG beziehen. Dazu käme ggf. ein Taschengeld, welches bei Unterbringung in einer Heimeinrichtung gegenwärtig 87€ monatlich beträgt.
Wie gehen andere Jugendämter in SH mit der veränderten Regelung zur Heranziehung um?
Die Rückmeldung von anderen Jugendämtern aus SH ergab eine weitgehend einheitliche Haltung. Auf Grund des künftig auch im Vergleich zu altersgleichen jungen Menschen hohen verfügbaren Einkommens wird eine Bezuschussung bestimmter Aufwendungen (z.B. für Arbeitskleidung oder den Führerschein) für nicht mehr erforderlich gehalten. Manche haben ihre Richtlinien zur Heranziehung schon im vergangenen Jahr überarbeitet, andere bereiten dies gegenwärtig vor.
Beschlussempfehlung
Der Jugendhilfeausschuss empfiehlt dem Kreistag, den Änderungen in den Richtlinien über die Gewährung von Beihilfen für Leistungen nach §§ 19, 33, 34, 35,42,42a und 35 a SGB VIII, sowie des Pflegegeldes für junge Menschen in Vollzeitpflege nach §§ 27/ 41 i.V.m.§ 33 SGB VIII zuzustimmen.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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33 kB
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