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ALLRIS - Vorlage

Mitteilungsvorlage öffentlich - VO/2023/007

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Beratungsfolge

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Begründung der Nichtöffentlichkeit

Entfällt

 

 

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Sachverhalt

Die Zeit für das Zurücklegen des Gehwegs zwischen Haltestelle und Schule wird seitens der Verwaltung nicht als Teil der Wartezeit gem. § 7 der Schulbeförderungssatzung betrachtet. Eine eindeutige Vorgabe über die Frage, ob die Gehwegzeit zur Wartezeit gezählt werden soll oder nicht existiert nicht. Die Umfrage bei anderen Kreisen ergab hierzu ein indifferentes Bild in Schleswig-Holstein (vgl. nachfolgende Tabelle):

 

Vergleich mit anderen Kreisen

 

Rot = Abweichung der Wartezeit ggü. der Satzung des Kreises Rendsburg-Eckernförde nach oben.

 

Kreis

Wartezeiten

Gehweg innerhalb/außerhalb Wartezeit

Plön

Schulbeginn: 30 Minuten

Schulende: 60 Minuten

Innerhalb

Nordfriesland

Grundschule

Schulbeginn: 30 Minuten

Schulende: 60 Minuten

Weiterführende Schule

Schulbeginn: 60 Minuten

Schulende: 90 Minuten

Innerhalb

Pinneberg

Grundschule

Schulbeginn: 30 Minuten

Schulende: 60 Minuten

Weiterführende Schule

Schulbeginn: 60 Minuten

Schulende: 60 Minuten

Innerhalb

Steinburg

Grundschule

Schulbeginn: 30 Minuten

Schulende: 60 Minuten

Weiterführende Schule

Schulbeginn: 60 Minuten

Schulende: 90 Minuten

Außerhalb

Ostholstein

Grundschule

Schulbeginn: 30 Minuten

Schulende: 60 Minuten

Weiterführende Schule

Schulbeginn: 60 Minuten

Schulende: 90 Minuten

Keine Fälle bisher

Rendsburg-Eckernförde

Grundschule

Schulbeginn: 30 Minuten

Schulende: 30 Minuten

Weiterführende Schule

Schulbeginn: 30 Minuten

Schulende: 45 bzw. 30 Minuten

Außerhalb

 

Bereits jetzt hat der Kreis Rendsburg-Eckernförde im Vergleich zu den anderen Kreisen eine deutlich geringere Wartezeit, die insbesondere nach Schulende bereits nur halb so lang oder noch geringer ausfällt (30 statt 60/90 Minuten). Sofern der Gehweg zur Haltestelle außerhalb der Wartezeit erfolgt, steht dem ÖPNV somit die angegebene Wartezeit an der Haltestelle als Zeitfenster zur Verfügung, um eine entsprechende Verbindung einzurichten. Sofern der Gehweg zur Haltestelle innerhalb der Wartezeit erfolgt, reduziert sich das Zeitfenster für die satzungskonforme ÖPNV-Anbindung entsprechend der Gehwegzeit.

 

In den meisten Fällen liegt die Haltestelle, insbesondere auch bei Grundschulen, direkt vor der Schule, sodass die Thematik der Gehwegzeit vernachlässigbar ist (1-5 Minuten). Jedoch gibt es gerade in den Städten Rendsburg und Kiel mehrere Fälle, in denen die reine Gehwegzeit von dem Schuleingang bis zur Haltestelle 5-10 Minuten, teilweise knapp 15 Minuten beträgt. Zählt man diese Gehwegzeit zur Wartezeit führt dies somit zu einem Zeitfenster von nur 15-20 Minuten, in denen eine satzungskonforme ÖPNV-Anbindung an der Haltestelle ermöglicht werden müsste.

 

In der Praxis muss zusätzlich zu der Zeit für den Gehweg vom Schuleingang zur Haltestelle auch ein zusätzliches Zeitfenster von bis zu 5 Minuten gegeben werden, in welchem die Schulkinder Materialien zusammenpacken und das teilweise sehr weitläufige Schulgelände verlassen können. Somit verkürzt sich das entsprechende Zeitfenster für eine satzungskonforme ÖPNV-Anbindung an der Haltestelle zusätzlich.

 

Zu einer weiteren Reduktion des Zeitfensters führen die nicht abgestimmten Schulschlusszeiten. Aus wirtschaftlichen und ökologischen Gründen werden Schulkinder mehrerer Schulen mit demselben Bus gefahren. Sofern der Schulschluss verschiedener Schulen nicht in Reihenfolge der angefahrenen Haltestellen erfolgt, verkürzt sich das Zeitfenster für die satzungskonforme Anbindung. Auch in Fällen, in denen die gleiche Haltestelle von mehreren Schulen genutzt wird, sorgen nicht abgestimmte Schulschlusszeiten für ein deutlich reduziertes Zeitfenster.

 

Würde man die Gehwegzeit zur Wartezeit zählen, kann sich aus den genannten Gründen aus dem eigentlichen Zeitfenster von 30 Minuten Wartezeit für den ÖPNV ein Zeitfenster von ca. 15 Minuten ergeben, in denen eine satzungskonforme Verbindung hergestellt werden müsste. Dies bedeutet eine Halbierung des bisherigen Zeitfensters von 30 Minuten. Da der Linienverkehr eine derartige Flexibilität nicht gewährleisten kann, wären zusätzliche freigestellte Verkehre in nicht unerheblichen Umfang erforderlich. Bei einer Änderung der Auslegung zur Gehwegzeit ergeben sich zusätzliche Kosten von knapp 2 Mio. € für den Kreis Rendsburg-Eckernförde für das Jahr 2023. Dies beinhaltet die komplette Summe für die freigestellten Verkehre nach Kiel, sowie die anteilige Summe für freigestellte Verkehre von anderen Schulträgern. Betroffen sind hiervon bisher überwiegend nachmittägliche Fahrten.

 

Eine Änderung der bisherigen Praxis hätte auch Auswirkungen auf die morgendlichen Fahrten, die bisher jedoch nur marginal betroffen sind. Aufgrund des morgendlichen Verkehrs sind Verspätungen im ÖPNV nicht immer vermeidbar. Bei einem Fußweg von 10-15 Minuten von der Haltestelle zum Klassenzimmer, und einer zusätzlichen Pufferzeit von 5 Minuten für Verspätungen, bleibt lediglich ein Zeitfenster ca. 10 Minuten für eine satzungskonforme Anfahrt der Haltestelle, bei welcher die Schulkinder auch bei einem erhöhten Verkehrsaufkommen die Schule rechtzeitig erreichen.

 

Auswirkungen für die Schulkinder

 

Grundschulkinder sind von der Auslegung nur sehr geringfügig betroffen, da sich die Haltestellen in geringer fußläufiger Entfernung zur Schule befinden, zumeist maximal 1-5 Minuten Fußweg. Die zulässige Wartezeit gem. der Satzung des Kreises Rendsburg-Eckernförde über die Anerkennung der notwendigen Kosten für die Schülerbeförderung ist zudem mit 30 Minuten nach Schulschluss für Grundschulen durchgängig halb so lang wie bei allen anderen Kreisen. Auch für weiterführende Schulen ist die Auslegung gut vertretbar, da hier die Wartezeiten von 45 bzw. 30 Minuten nach Unterrichtsende nur ein Halb bis ein Drittel so lang sind, wie bei allen anderen Kreisen. Der Fußweg zur Haltestelle bei weiterführenden Schulen beträgt zumeist 5-10 Minuten. Somit ergeben sich lediglich zusätzliche 5-10 Minuten Wartezeit. Grundsätzlich wird versucht, die Wartezeit so gering wie möglich zu halten. Allerdings ist die Flexibilität des ÖPNV aufgrund der Anschlüsse und Taktknoten eingeschränkt.

 

Die Auslegung der Satzung, nach der die Gehwegzeit nicht als Teil der Wartezeit gilt, betrifft in der Praxis lediglich einen geringen Anteil an Schulen bzw. Beförderungsfällen. Bereits jetzt hat der Kreis Rendsburg-Eckernförde im Vergleich zu anderen Kreisen eine deutlich geringere Wartezeit. Durch die Auslegung entsteht keine zusätzliche unbeaufsichtigte Wartezeit in der Schule. Die Auslegung ermöglicht jedoch in den betroffenen Fällen eine Integration der Schulbeförderung in den ÖPNV, ohne den Verlust von Anschlüssen. Eine Änderung der Auslegung würde zusätzliche Kosten von ca. 2 Mio. € für 2023 für den freigestellten Verkehr verursachen.

 

Aus den genannten Gründen betrachtet die Fachgruppe Mobilität die Gehwegzeit nicht als Teil der Wartezeit.

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Relevanz für den Klimaschutz

 

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Finanzielle Auswirkungen

Entfällt

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