Zur Navigation springen Zum Inhalt springen
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage öffentlich - VO/2023/036

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Begründung der Nichtöffentlichkeit

entfällt

Reduzieren

Sachverhalt

Aufgrund der Änderungen der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) im Jahr 2016 besteht unter anderem die Verpflichtung, die Gesellschaftsverträge gemäß § 102 Abs. 2 GO in Verbindung mit § 102 Abs. 5 GO an die rechtlichen Vorgaben anzupassen. Das Ministerium für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein hat mit Erlass vom 26.08.2020 die Zielsetzung und Verfahrensregeln zur Anwendung des § 102 Abs. 5 GO konkretisiert.

Die Schleswig-Holsteinisches Landestheater und Sinfonieorchester GmbH hat in Zusammenarbeit mit dem Beteiligungscontrolling der Städte Flensburg und Rendsburg, bei denen es sich um die Hauptgesellschafter handelt, einen Entwurf für einen neuen Gesellschaftsvertrag erarbeitet.

Der Aufsichtsrat hat die geplanten Anpassungen des Gesellschaftsvertrags in einer ersten Lesung am 16.09.2022 sowie in einer zweiten Lesung am 25.11.2022 behandelt und verabschiedet. Anschließend wurde der Gesellschaftsvertragsentwurf in einer ersten Lesung am 16.12.2022 der Gesellschafterversammlung der Schleswig-Holsteinisches Landestheater und Sinfonieorchester GmbH vorgestellt.

Es ist beabsichtigt, den geänderten Gesellschaftsvertrag in der kommenden Sitzung der Gesellschafterversammlung am 31.03.2023 zu verabschieden und notariell beurkunden zu lassen. Zuvor müssen die zuständigen Gremien der Gesellschafter die geänderte Fassung beschließen.

 

Die wesentlichen inhaltlichen Änderungen sind:

 

  • § 8: Beschlüsse der Gesellschafterversammlung können auch in Form einer Online-Konferenz oder Hybrid-Sitzung gefasst werden.
  • § 9: Kurzfristige Besetzung des / des kommissarischen Generalmusikdirektors / Generalmusikdirektorin bis zu drei Jahre ohne Beschluss der Gesellschafterversammlung möglich. Eine über diesen Zeitraum hinausgehende Besetzung erfordert einen Beschluss der Gesellschafterversammlung.
  • § 10: Es kann Stellvertreterregelungen für die Mitglieder des Aufsichtsrats geben. Beschlüsse des Aufsichtsrats können auch in Form einer Online-Konferenz oder einer Hybrid-Sitzung gefasst werden. Für die Besetzung des Aufsichtsrats ist als Anpassung an die gelebte Praxis kein Beschluss durch die Gesellschafterversammlung mehr notwendig.
  • § 13: Konkretisierung der Aufgaben der Geschäftsführung
  • § 14: Stärkung der Beteiligungsverwaltungen in Form eines Informations- und Sitzungsteilnahmerechts.
  • § 15: Konkretisierung der Erstellung des Wirtschaftsplans durch die Aufnahme von Vorgaben.
  • § 17: Im Falle der Auflösung der Gesellschaft ist das Vermögen nur noch für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke einzusetzen. Der Zusatz „oder kirchlich“ wurde gestrichen.
  • Der Gesellschaftsvertrag wird durchgängig gegendert.

 

Die Steuerung der wirtschaftlichen Betätigung und der privatrechtlichen Beteiligungen des Kreises im Rahmen des vom Kreistag zu beschließenden Berichtswesen obliegt gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 der Hauptsatzung des Kreises Rendsburg-Eckernförde in Verbindung mit § 40 b Abs. 4 Kreisordnung Schleswig-Holstein (KrO) dem Hauptausschuss.

Da es sich um keine wesentlichen Änderungen der Beteiligung und des Gesellschaftsvertrages handelt, ist ein Beschluss des Kreistages nicht einzuholen. Gemäß § 25 Abs. 1 GO in Verbindung mit § 19 Abs. 1 KrO kann dem Vertreter bzw. der Vertreterin des Kreises Weisung erteilt werden.

 

Reduzieren

Beschlussempfehlung

Der Hauptausschuss beschließt:

Die Vertreterinnen und Vertreter des Kreises Rendsburg-Eckernförde in der Gesellschafterversammlung der Schleswig-Holsteinisches Landestheater und Sinfonieorchester GmbH werden angewiesen, den Änderungen des Gesellschaftsvertrages in der Gesellschafterversammlung zuzustimmen.

Reduzieren

Finanzielle Auswirkungen

Entfällt

Reduzieren

Anlagen

Loading...