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ALLRIS - Vorlage

Mitteilungsvorlage öffentlich - VO/2023/006

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Beratungsfolge

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Begründung der Nichtöffentlichkeit

entfällt

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Sachverhalt

Das Land Schleswig-Holstein hat vor dem Hintergrund des Anstiegs der Energiepreise einen Fonds zur Entlastung einkommensschwacher Haushalte eingerichtet. Der Fonds dient der flexiblen Unterstützung und Entlastung der Empfängerinnen und Empfänger von Transferleistungen sowie der Haushalte mit geringem Einkommen in Zeiten gestiegener Energiepreise. Es werden bestehende und kurzfristig umzusetzende neu geschaffene regionale und soziale Angebote lokaler Hilfsorganisationen gefördert.

 

Antragsberechtigt sind die Kreise und kreisfreien Städte, die die Mittelbedarfe gegenüber dem Land zu bündeln haben. Dem Kreis Rendsburg-Eckernförde stehen aus diesem Fonds 424.300 € zur Verfügung. Erstattungsfähig sind die Kosten für Maßnahmen, die im Zeitraum zwischen dem 01.12.2022 und 30.09.2023 durchgeführt werden. Zum Ausgleich des entstandenen Verwaltungsaufwands darf der Kreise einen Betrag in Höhe von bis zu 5 % der weitergeleiteten Fondmittel verwenden.

 

Die kreisangehörigen Kommunen sind am 06.01.2023 per E-Mail über die Billigkeitsrichtlinie des Landes benachrichtigt und gebeten worden, die örtlichen Hilfsorganisationen über den Hilfsfonds sowie eine mögliche Antragstellung zu informieren. Gleichzeitig wurde auf der Homepage des Kreises über die Billigkeitsrichtlinie und eine möglichen Antragstellung der Träger ehrenamtlicher und hauptamtlicher Hilfsdienste hingewiesen.

 

Der Kreis Rendsburg-Eckernförde kann bis zum 31.05.2023 Mittel bis zum Höchstbetrag abrufen. Um eine kurzfristige Auskehrung der Mittel für die Hilfsorganisationen zu erreichen, ist als Antragsfrist im ersten Schritt der 15.02.2023 benannt. Sollten die Mittel nicht ausgeschöpft sein, ist eine zweite Antragsfrist bis zum 30.04.2023 vorgesehen.

 

Soweit die Summe der beantragten Mittel den Anteil des Kreises Rendsburg-Eckernförde an den Fondsmitteln übersteigen, wird eine Kürzung der einzelnen Beträge nach einem noch festzulegenden Schlüssel vorzunehmen sein. In dem Fall würden die antragstellenden Organisationen eine entsprechende Nachricht erhalten. Wenn am 1. Juni 2023 nicht alle Mittel beim Land abgerufen wurden, ist eine weitere Antragstellung durch den Kreis bis zum 31. Juli 2023, unabhängig von der vorgesehenen Verteilung, möglich.

 

Die Billigkeitsrichtlinie über den Fonds zur Abdeckung sozialer Härten gem. § 53 LHO ist als Anlage beigefügt.

 

 

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Relevanz für den Klimaschutz

keine

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Finanzielle Auswirkungen

keine

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Anlagen

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