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ALLRIS - Vorlage

Mitteilungsvorlage öffentlich - VO/2022/416

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

1. Begründung der Nichtöffentlichkeit: Entfällt

 

2. Sachverhalt:

 

Die Verwaltung informiert die Politik mit dieser Vorlage über anstehende Veränderung im Vormundschafts- und Betreuungsrecht. Zum 01.01.2023 tritt das "Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 04.Mai 2021" in Kraft. Hier wird auch das neue Betreuungsorganisationsgesetz (BtoG) eingeführt.

 

Die neuen Inhalte im Betreuungsrecht beziehen sich im Wesentlichen auf folgende Schwerpunkte:

 

  • die Ausweitung der Zuständigkeit für Beglaubigungen
  • die Beratung im Rahmen der neu eingeführten Ehegattenvertretung
  • die Vereinbarungen mit ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuern über Begleitung und Unterstützung
  • die Erweiterte Beratungsaufgaben im Rahmen der Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
  • die Beratung und Unterstützung für Betroffene außerhalb des Gerichtsverfahrens
  • die neue Hilfe "Erweiterte Unterstützung" außerhalb / innerhalb des Gerichtsverfahrens und auf Aufforderung des Gerichts
  • die Prüfung und Stellungnahme der Erforderlichkeit bei Verlängerung der Betreuungen
  • die Ausweitung der Berichtspflichten im Sozialbericht für das Amtsgericht
  • die Registrierung von Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuern mit Zulassungsverfahren und der Möglichkeit die Eignung abzuerkennen
  • die fortlaufende Kontrolle von Nachweisen der Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuer

 

Durch die Gesetzesreform entstehen zukünftig größere Herausforderungen in der verwaltungsmäßigen Bearbeitung und in den Abläufen in der Fachgruppe Betreuungsbehörde.

 

Recht der Betreuten auf Selbstbestimmung

 

Im Betreuungsrecht wird das Recht betreuter Menschen auf Selbstbestimmung maßgeblich verbessert. Im Kreis Rendsburg-Eckernförde wird bereits seit mehreren Jahren eine größtmögliche Beteiligung der Betroffenen durchgeführt. Das Selbstbestimmungsrecht von Betroffenen wird nun auch im neuen Recht gestärkt.

 

Das bedeutet, dass Betroffene in sämtliche Stadien eines Betreuungsverfahrens eingebunden werden und ein Recht auf Information haben, sowie ein Mitspracherecht bei der gerichtlichen Entscheidung über das Ob und Wie einer Betreuerbestellung. Die Betroffenen sollen auch bei der Auswahl des konkreten Betreuers ihre Vorstellungen einbringen können und hierbei so weit wie möglich in die Entscheidungsfindung einbezogen werden. Gegen den freien Willen eines Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden.

 

Ehegattenvertretungsrecht

 

Im Eherecht tritt ein außerordentliches Notvertretungsrecht für Ehegatten im medizinischen Bereich in Kraft, da aktuelle Regelungen oft versagen.

 

Betreuungen müssen erforderlich sein

 

Die Reform betont die Umsetzung des Erforderlichkeitsgrundsatzes in der betreuungsrechtlichen Praxis. Dieser Grundsatz impliziert, dass eine Betreuung nur angeordnet werden darf, wenn sämtliche, einer Betreuungsanordnung vorgelagerten sozialrechtlichen Hilfen nicht mehr aussichtsreich sind, um den Betroffenen ausreichend zu versorgen.

 

Gesetzlich normiert wird nun auch ein grundsätzlicher Vorrang der Wünsche des Betreuten als zentraler Maßstab des Betreuerhandelns und des Betreuungsrechts. Das Mittel der Stellvertretung darf der Betreuer nur dann einsetzen, wenn dies unbedingt erforderlich ist, weil der Betreute im konkreten Fall zu einer eigenen vernunftbestimmten Handlung nicht in der Lage ist.

 

Erweiterte Unterstützung zur Vermeidung einer rechtlichen Betreuung

 

Durch die neue Hilfe "erweiterte Unterstützung" wird erstmalig eine Hilfe eingeführt, die die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung ganz oder teilweise entbehrlich machen soll. Die Steuerung der Hilfe obliegt der Betreuungsbehörde. Die Durchführung ist delegierbar.

 

Neues Betreuungsorganisationsgesetz

 

mtliche öffentlich-rechtlich geprägten Vorschriften zu Betreuungsbehörden, Betreuungsvereinen sowie ehrenamtlichen und beruflichen Betreuern werden nun im Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) zusammengefasst. Damit werden einige bisher in verschiedenen Gesetzen verstreute Vorschriften sowie das Betreuungsbehördengesetz obsolet. Das neue BtOG regelt die Zuständigkeit der Betreuungsbehörden und verpflichtet diese zur Ausschöpfung von Beratungs- und Unterstützungsangeboten, um die Anordnung einer Betreuung nach Möglichkeit zu vermeiden.

 

Stärkung der Rechtsstellung der Betreuungsvereine

 

Zur Verbesserung des Informations- und Kenntnisniveaus ehrenamtlicher Betreuer wird die Möglichkeit einer Anbindung an einen anerkannten Betreuungsverein sowie eine Begleitung und Unterstützung durch diesen neu eingeführt. Anerkannte Betreuungsvereine erhalten einen gesetzlichen Anspruch auf eine bedarfsgerechte finanzielle Ausstattung mit öffentlichen Mitteln zur Wahrnehmung der ihnen zugewiesenen Aufgaben. Eine verlässliche öffentliche Förderung durch Länder und Kommunen soll für Betreuungsvereine die benötigte Planungssicherheit gewährleisten.

 

Neues Registrierungsverfahren für Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuer

 

Mit einem neu eingeführten formalen Registrierungsverfahren werden persönliche und fachliche Mindesteignungsvoraussetzungen für Berufsbetreuer eingeführt. Es werden nur solche Betreuer registriert, die die erforderliche persönliche Eignung und Zuverlässigkeit sowie eine ausreichende Sachkunde für die Tätigkeit besitzen.

 

Bereits bestehende Herausforderungen für die Betreuungsbehörde im Kreis Rendsburg-Eckernförde

 

Generell haben sich die Fallzahlen der Sachverhaltsermittlungen der Betreuungs-behörde des Kreises Rendsburg-Eckernförde in den letzten Jahren kontinuierlich erhöht.

 

Der Stamm an Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuern wächst nicht in der Zahl, wie die Zahl der beruflich geführten Betreuungen im Kreis wächst. In den nächsten Jahren wird eine erhebliche Zahl an Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuern in den Ruhestand gehen. Der Vorschlag einer geeigneten Betreuungsperson ist bereits jetzt eine Herausforderung.

 

Die Gewinnung von ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuern ist seit einiger Zeit eine Herausforderung für den Betreuungsverein. Dies könnte in der allgemeinen gesellschaftlichen Veränderung und der schrumpfenden Bereitschaft für ehrenamtliches Engagement in der Gesellschaft begründet sein.

 

Stellenbedarf aufgrund gesetzlicher Änderung?

 

Aus den geänderten Vorschriften erwachsen veränderte und neue Anforderungen an die Betreuungsbehörde. Aktuell gibt es einen Austausch über die Personalbedarfsplanung unter den Kreisen und mit dem Ministerium.

 

Die Verwaltung wird in den nächsten Wochen den Mehrbedarf an Personal und weitere Lösungsansätze ermitteln und konkretisieren.

 

Nach Vorliegen von weiteren Ergebnissen wird die Verwaltung zeitnah berichten.

r Konnexität hat das Land gerade eine Personalbedarfsbemessung angefordert.

 

Es wird um Kenntnisnahme gebeten.

 

 

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Finanzielle Auswirkungen

Relevanz für den Klimaschutz: ./.


 

 

Finanzielle Auswirkungen: Noch nicht konkret absehbar


 

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