Beschlussvorlage öffentlich - VO/2022/368-001
Grunddaten
- Betreff:
-
Vorbereitung der Kommunalwahlen 2023;Wahl einer Kreiswahlleiterin/ eines Kreiswahlleiters und Delegation der Befugnis zur Wahl der Beisitzerinnen und Beisitzer des Kreiswahlausschusses auf den Hauptausschuss
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage öffentlich
- Federführend:
- FD 2.5 Kommunales und Ordnung
- Bearbeiter/in:
- Nils Förster
- Ansprechpartner/in:
- Dr. Kruse, Martin
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Kreistag des Kreises Rendsburg-Eckernförde
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Entscheidung
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13.06.2022
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Sachverhalt
1. Begründung der Nichtöffentlichkeit:
entfällt
2. Sachverhalt:
Abweichend von der Vorlage Nr. VO/2022/368 wird dem Kreistag folgende Zusammensetzung des Kreiswahlausschusses vorgeschlagen:
1 Beisitzer/in sowie Stellvertreter/in auf Vorschlag der CDU
1 Beisitzer/in sowie Stellvertreter/in auf Vorschlag der SPD
1 Beisitzer/in sowie Stellvertreter/in auf Vorschlag der WGK
1 Beisitzer/in sowie Stellvertreter/in auf Vorschlag von GRÜNE
1 Beisitzer/in sowie Stellvertreter/in auf Vorschlag der FDP
1 Beisitzer/in sowie Stellvertreter/in auf Vorschlag von DIE LINKE
1 Beisitzer/in sowie Stellvertreter/in auf Vorschlag dem SSW
1 Beisitzer/in sowie Stellvertreter/in auf Vorschlag der AfD
Den Wahlausschuß für das Wahlgebiet bilden die Wahlleiterin als Vorsitzende oder der Wahlleiter als Vorsitzender und acht Beisitzerinnen und Beisitzer; die Vertretung wählt diese sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter vor jeder Wahl aus dem Kreis der Wahlberechtigten. Dabei sollen möglichst die im Wahlgebiet vertretenen politischen Parteien und Wählergruppen berücksichtigt werden.
(Siehe § 12 Abs. 3 Gemeinde- und Kreiswahlgesetz -GKWG)
Aufgrund eines Büroversehens wurde die AfD in der Ausgangsvorlage nicht berücksichtigt. Dies wird hiermit korrigiert.
Beschlussempfehlung
Beschlussvorschlag:
Der Kreistag wählt Herrn Andreas Brück zum Kreiswahlleiter für die Kommunalwahlen 2023. Ferner überträgt der Kreistag dem Hauptausschuss die Befugnis zur Wahl der Beisitzerinnen und Beisitzer des Kreiswahlausschusses entsprechend der in der Vorlage genannten Zusammensetzung.