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ALLRIS - Vorlage

Mitteilungsvorlage öffentlich - VO/2022/286

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

1. Begründung der Nichtöffentlichkeit:

Gemäß § 41 Abs. 8 Kreisordnung für Schleswig-Holstein (KrO SH) ist die Öffentlichkeit auszuschließen, wenn berechtigte Interessen einzelner es erfordern. In der Vorlage werden Aspekte angesprochen, die interne Angelegenheiten der imland gGmbH betreffen. Insofern liegt ein berechtigtes Interesse der Gesellschaft an einer nicht-öffentlichen Beratung vor.

 

Die Mitteilungsvorlage wurde in der Sitzung des Hauptausschusses am 03.03.2022 für die Öffentlichkeit freigegeben.

 

 

2. Sachverhalt:

Diese Vorlage gliedert sich folgendermaßen:

 

I.  Entwicklung seit der Sitzung des Hauptausschusses am 10.02.2022.

II.  Informationen zu einem möglichen Bürgerbegehren mit anschließendem Bürgerentscheid

III. Mitwirkung der imland gGmbH bei der Erstellung einer Kostenschätzung

IV. Adressat der Sperrwirkung eines Bürgerbegehrens

V. Zeitplan für ein Bürgerbegehren und einen Bürgerentscheid

VI. Risiken eines Beteiligungsverfahrens für die imland gGmbH

VII. Zusammenfassende Empfehlung aus Sicht der Verwaltung

 

Zu den einzelnen Punkten:

 

  1. Entwicklung seit der Sitzung des Hauptausschusses am 10.02.2022.

 

Mit der Vorlage VO/2022/253 wurde für die Sitzung des Hauptausschusses am 10.02.2022 eine Einschätzung der Verwaltung zur Frage der künftigen medizinstrategischen Ausrichtung der imland gGmbH abgegeben.

 

Anschließend wurde in der Sitzung des Kreistages am 14.02.2022 der Beschluss gefasst, den Mitgliedern der Gesellschafterversammlung der imland gGmbH zu empfehlen, das Krankenhaus gemäß Szenario 5[1] zu gliedern und auszurichten. Die nachfolgende Gesellschafterversammlung der imland gGmbH fasste sodann einen entsprechenden Beschluss.

 

Kurz vor der Entscheidung des Kreistages erfolgte in den Medien die Ankündigung seitens interessierter Bürgerinnen und Bürger, insbesondere aus dem Einzugsbereich des Standortes Eckernförde, ein Bürgerbegehren auf den Weg bringen zu wollen. Zielsetzung dieses Bürgerbegehrens sei es, über einen Bürgerentscheid einen Beschluss zugunsten einer Grund- und Regelversorgung mit Zentraler Notaufnahme sowie einer Geburtsstation am Standort Eckernförde auf den Weg zu bringen. Die genaue Formulierung des Bürgerbegehrens ist bislang nicht bekannt. Im weiteren Verlauf wird deshalb die Annahme zugrunde gelegt, dass das Bürgerbegehren auf einen Weiterbetrieb der Klinik in Eckernförde mit dem heutigen Angebot ausgerichtet sein wird und damit dem Szenario 1 entspricht.

 

In den zurückliegenden Tagen haben sich die Anzeichen konkretisiert, dass ein entsprechendes Bürgerbegehren vorbereitet wird.

 

  1. Informationen zu einem möglichen Bürgerbegehren mit anschließendem Bürgerentscheid

 

Nachfolgend werden deshalb in aller Kürze die Merkmale sowie der mögliche Ablauf eines Bürgerbegehrens mit anschließendem Bürgerentscheid dargestellt.

 

(1)    Merkmale und Inhalte eines Bürgerbegehrens und eines sich anschließenden Bürgerentscheids

 

rgerbegehren und Bürgerentscheid sind Instrumente der direkten Demokratie. Bürgerinnen und Bürgern wird die Möglichkeit eröffnet, an Stelle des Kreistages über Selbstverwaltungsaufgaben des Kreises zu entscheiden.

 

Bedingung für die Durchführung eines Bürgerentscheids ist ein vorgeschaltetes Bürgerbegehren. Das Bürgerbegehren ist der Antrag der Bürgerinnen und Bürger an den Kreis, einen rgerentscheid durchzuführen. Das Bürgerbegehren muss eine konkrete Frage, die zur Entscheidung gestellt werden soll, enthalten. Außerdem muss es eine Begründung enthalten. Zudem ist eine gesetzlich festgelegte Anzahl an Unterschriften von Unterstützerinnen und Unterstützern vorzulegen.

 

Der Bürgerentscheid ist die sich anschließende Abstimmung der Bürgerinnen und Bürger über die kommunalpolitische Sachfrage.

 

(2)    Einleitung eines Bürgerbegehrens

 

Vor der Unterschriftensammlung haben die Vertretungsberechtigten[2] des Bürgerbegehrens den Kreis schriftlich über das Vorhaben zu informieren.

 

(3)    Kostenschätzung durch den Kreis

 

Der Kreis hat unverzüglich eine Übersicht über die zu erwartenden Kosten der mit dem Bürgerbegehren verlangten Maßnahme zu erstellen. Die Kostenschätzung muss auch die eventuellen Folgekosten der verlangten Maßnahme enthalten.


Die Kostenaufstellung muss in dieser Form in die Unterschriftslisten oder Einzelanträge übernommen werden.

 

(4)    Unterschriftensammlung

 

Anschließend erfolgt die Sammlung von Unterschriften für das Bürgerbegehren.

 

Damit das Verfahren weitergeht, muss das Bürgerbegehren von mindestens 4 % der Stimmberechtigten der letzten Kreiswahl (227.734 Stimmberechtigte gesamt; davon 4 % = 9.110 Stimmberechtigte) unterschrieben sein.

 

Anschließend haben die Vertretungsberechtigten das Bürgerbegehren, sprich die Unterschriftenlisten, beim Kreis einzureichen.

 

(5)    Zulässigkeitsprüfung

 

Der Kreis leitet das Bürgerbegehren zur Zulässigkeitsprüfung an das Ministerium für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein (MILIG) als zuständige Kommunalaufsicht weiter.

 

Das MILIG muss innerhalb von sechs Wochen über die Zulässigkeit entscheiden.

 

(6)    Sperrwirkung ab Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens

 

Ist die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens festgestellt, darf bis zur Durchführung des Bürgerentscheids eine dem Begehren entgegenstehende Entscheidung der Kreisorgane nicht getroffen oder mit dem Vollzug einer derartigen Entscheidung nicht mehr begonnen werden, es sei denn, zu diesem Zeitpunkt bestehen rechtliche Verpflichtungen des Kreises hierzu.

 

(7)    rgerentscheid

 

Nach Feststellung der Zulässigkeit hat innerhalb von 3 Monaten der rgerentscheid stattzufinden. Eine Verlängerung der Frist auf 6 Monate ist in Abstimmung mit den Vertretungsberechtigten möglich. Die Bürgerinnen und Bürger gehen dabei - wie bei einer Wahl - zu den Abstimmungslokalen und geben ihre Stimme ab.

 

Der Kreistag setzt den Abstimmungstermin durch Beschluss auf einen Sonntag fest.

 

Der Bürgerentscheid ist in entsprechender Anwendung des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes und der Gemeinde- und Kreiswahlordnung durchzuführen.

 

Die gestellte Frage ist im Sinne der Begehrenden entschieden, wenn sie mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen mit JA beantwortet wurde und die Anzahl der JA-Stimmen mindestens 8 % der Stimmberechtigten (ausgehend von 227.734 Stimmberechtigten = 18.219) beträgt.

 

(8)    Bindungswirkung

 

Der Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Beschlusses des Kreistages. Er kann innerhalb von zwei Jahren nur durch einen Bürgerentscheid abgeändert werden.

 

  1. Mitwirkung der imland gGmbH bei der Erstellung einer Kostenschätzung

 

Vorstehend wurde bereits dargestellt, dass der Kreis im Rahmen eines Bürgerbegehrens unverzüglich eine Übersicht über die zu erwartenden Kosten der durch das Bürgerbegehren angestrebten Maßnahmen zu erstellen und den Vertretungsberechtigten zuzuleiten hat. Die Kostenschätzung muss auch die eventuellen Folgekosten der verlangten Maßnahme enthalten.

 

Konkret geht es darum, was es für den Kreis gegenüber der bisherigen Beschlusslage (Umsetzung von Szenario 5) zusätzlich kosten würde, falls in Eckernförde auch weiterhin ein Krankenhaus mit Grund- und Regelversorgung und Zentraler Notaufnahme sowie einer Geburtsstation (Szenario 1) aufrechterhalten werden sollte.

 

Im konkreten Fall kann die für das Bürgerbegehren erforderliche Kostenschätzung nicht allein durch den Kreis erstellt werden. Vielmehr ist in jedem Fall eine Mitwirkung der imland gGmbH erforderlich. Nur die imland gGmbH kann kalkulieren, was der Betrieb bestimmter medizinischer Abteilungen an Personal- und Sachaufwand verursachen wird, welche Erlöse zu erwarten sein werden und welche Investitionen dafür getätigt werden müssen.

 

Verwaltungsseitig wird davon ausgegangen, dass die für eine Kostenschätzung erforderlichen Grunddaten im Rahmen der Betrachtung der unterschiedlichen Szenarien durch die imland gGmbH bereits erhoben und zusammengetragen worden sind. Insofern dürfte die Übermittlung der Grunddaten an die Verwaltung für die imland gGmbH ohne großen Aufwand möglich und kurzfristig zu bewerkstelligen sein.

 

Um möglichst schnell eine Kostenschätzung erstellen zu können, ist die Geschäftsführung der imland gGmbH bereits durch die Verwaltung um Beantwortung folgender Fragen gebeten worden:

 

  • Von welchen Investitionskosten ist bei einer Umsetzung des Szenarios 1[3] auszugehen?
  • Welchen Betrag davon wird das Land Schleswig-Holstein voraussichtlich übernehmen?
  • Nach den hier vorliegenden Informationen ist mit dem Szenario 5 eine wirtschaftlich tragfähige Lösung gegeben. Wie hoch werden im Vergleich dazu die mit einer Umsetzung des Szenarios 1 verbundenen jährlichen ungedeckten Kosten eingeschätzt?
  • Wie würde sich die Realisierung von Szenario 1 auf die langfristige Ergebnisentwicklung der imland gGmbH auswirken?

 

In der Sitzung des Hauptausschusses am 03.03.2022 wird die Geschäftsführung der imland gGmbH darlegen, bis zu welchem Zeitpunkt die vorstehend formulierten Fragen abschließend beantwortet sein werden.

 

Sobald die erbetenen Informationen von der imland gGmbH vorliegen, wird die Verwaltung hieraus eine Kostenschätzung für das Bürgerbegehren fertigen. Parallel und ergänzend ist vorgesehen, die von der imland gGmbH vorgelegten Zahlen verwaltungsseitig noch unter Hinzuziehung eines sachverständigen Dritten auf Plausibilität hin zu überprüfen. Dieser Schritt ist erforderlich, denn die Verwaltung ist verantwortlich für die Richtigkeit der Zahlen im Rahmen des Verfahrens nach § 16f KrO SH.

 

Anschließend wird die so erstellte Kostenschätzung den Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens zugeleitet.

 

  1. Adressat der Sperrwirkung eines Bürgerbegehrens

 

Die Sperrwirkung eines Bürgerbegehrens gilt unmittelbar nur für die Organe des Kreises, somitr den Kreistag und seine Ausschüsse sowie den Landrat und damit auch für die Verwaltung. Außenstehende Dritte - dazu zählen auch rechtlich verselbständigte Beteiligungen des Kreises - werden durch die Sperrwirkung nicht unmittelbar gebunden.

 

Die Geschäftsführung der imland gGmbH hat die Verwaltung in der vergangenen Woche schriftlich darüber informiert, sich durch ein mögliches Bürgerbegehren und eine eventuell in Kraft tretende Sperrwirkung eines Bürgerbegehrens nicht gebunden zu sehen. Vielmehr werde die Geschäftsführung - unabhängig von einem möglichen Bürgerbegehren und einer möglicherweise in Zukunft eintretenden Sperrwirkung - nunmehr die Umsetzung von Szenario 5 vorantreiben.

 

Die Geschäftsführung der imland gGmbH stützt ihre Sichtweise auf eine juristische Stellungnahme einer von ihr beauftragten Rechtsanwaltskanzlei.

 

Aus einem formaljuristischen Blickwinkel können die Ausführungen der Rechtsanwaltskanzlei sowie die entsprechende Positionierung der Geschäftsführung nachvollzogen werden.

 

Im Ergebnis vermag diese Positionierung gleichwohl nicht zu überzeugen. Denn es sprechen gleich mehrere Gesichtspunkte gegen ein entsprechendes Vorgehen.

 

(1)    Formaljuristische Betrachtung führt ins Leere

 

Formaljuristisch ist die Argumentation durchaus schlüssig. Sie ändert jedoch nichts daran, dass ein Bürgerentscheid am Ende des Verfahrens, sollte er die erforderlichen Stimmen erhalten, auch durch die Geschäftsführung der imland gGmbH umzusetzen sein wird.

 

Denn rechtlich mag es der imland gGmbH zwar möglich sein, die Sperrwirkung des § 16f Abs. 5 S. 2 KrO SH für den Zeitraum ab Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens bis zum Bürgerentscheid vorübergehend ins Leere laufen zu lassen.

 

Nach Abschluss des Verfahrens würde die Bindungswirkung des Bürgerentscheids dann auch für die imland gGmbH gelten.[4]

 

In der Konsequenz lässt sich insofern nicht verhindern, dass ein Bürgerentscheid, falls er denn im Sinne der Begehrenden entschieden wird, am Ende von den Organen der imland gGmbH umgesetzt werden muss.

 

Deshalb wäre es aus Sicht der Verwaltung zielführend, wenn die Geschäftsführung sich - gerne gemeinsam mit der Gesellschafterversammlung der imland gGmbH oder dem Hauptausschuss - auf ein Verfahren verständigt, wie der Sperrwirkung eines Bürgerbegehrens auch innerhalb der imland gGmbH Rechnung getragen werden kann.

 

(2)    Demokratieverständnis

 

Die Möglichkeit einer direkten demokratischen Willensbildung durch Bürgerbegehren und Bürgerentscheid ist gerade deshalb in der Kreisordnung verankert worden, um bürgerschaftliche Beteiligungsmöglichkeiten in Fragen der kommunalen Selbstverwaltung zu stärken.

 

Auf der Kreisebene kommt diese Beteiligungsmöglichkeit nur selten zur Anwendung. Wird dann tatsächlich einmal von diesem Instrument Gebrauch gemacht, sollte jeglicher Anschein vermieden werden, dass Beteiligungsrechte der Bürgerschaft ausgehebelt werden. Die Zielsetzung dieses Instruments, nämlich Interesse an bürgerschaftlicher Beteiligung zu wecken, würde ins Gegenteil verkehrt. Hierdurch könnte ein Gefühl von Politikverdrossenheit hervorgerufen oder gesteigert werden.

 

Insofern könnte eine Konstellation, in der die imland gGmbH weiter an der Umsetzung des Szenarios 5 arbeitet, obwohl ein anderslautendes Bürgerbegehren für zulässig erachtet worden ist, auch in der öffentlichen Diskussion zu einer weiteren Verschärfung der Auseinandersetzung führen. Aller Voraussicht nach würde es einen Teil der Bürgerschaft in besonderer Weise gegen die vom Kreistag getroffene Entscheidung aufbringen. Dies dürfte weder im Interesse des Kreistages noch der imland gGmbH liegen.

 

(3)    Wirtschaftliche Risiken

 

Nicht nur juristische, sondern auch wirtschaftliche Aspekte sollten bei der Betrachtung berücksichtigt werden.

 

Derzeit dürfte nicht vorhersehbar sein, ob ein Bürgerentscheid am Ende Erfolg haben wird. Selbst wenn es rechtlich zulässig sein mag, ohne Beachtung der Sperrwirkung bis zum Bürgerentscheid die Umsetzung von Szenario 5 zu betreiben, dürfte es doch betriebswirtschaftlich geboten sein, in dieser Übergangsphase keine Investition zu tätigen, die schlussendlich nur im Falle einer Umsetzung von Szenario 5 sinnvoll sind und die, sollte dann doch Szenario 1 umgesetzt werden müssen, sich als nutzlos erweisen und dann wieder rückabzuwickeln sind.

 

(4)    Weiteres Vorgehen und Empfehlung der Verwaltung

 

Die Geschäftsführung ist bereits gebeten worden, ihre Positionierung zu überdenken und die vorstehend skizzierten Aspekte ergänzend zu betrachten.

 

Ziel sollte sein, dass die Geschäftsführung erklärt, ab dem Zeitpunkt der Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens der imland gGmbH nur noch vorbereitende Maßnahmen vorzunehmen, nicht aber bereits konkret die Umsetzung zu vollziehen.

 

Sollte die Geschäftsführung aus juristischen Gesichtspunkten einen entsprechenden Beschluss der Gesellschafterversammlung für erforderlich halten, wäre im Hauptausschuss darüber zu beraten, ob die vom Kreistag bestellten Vertreterinnen und Vertreter des Kreises in der Gesellschafterversammlung der imland gGmbH angewiesen werden, einen Beschluss dahingehend zu fassen, dass die Sperrwirkung eines Bürgerbegehrens zur medizinstrategischen Ausrichtung der imland gGmbH nach 16f Abs. 5 Satz 2 KrO SH von der Geschäftsführung in gleichem Umfang zu beachten ist, wie sie von Kreisorganen beachtet werden muss.

 

Ein solcher Beschluss hätte zur Folge, dass ab dem Zeitpunkt der Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens auch innerhalb der imland gGmbH nicht mehr an einer konkreten Umsetzung des Szenarios 5 gearbeitet werden dürfte.

 

  1. Zeitplan für ein Bürgerbegehren und einen Bürgerentscheid

 

In der Anlage 1 sind drei unterschiedliche Zeitpläne für ein Bürgerbegehren mit einem sich anschließenden Bürgerentscheid dargestellt. Die Zeitpläne unterscheiden sich hinsichtlich der Zeitfenster, die für einzelne Verfahrensschritte kalkuliert sind.

 

Aus der Darstellung wird ersichtlich, dass bei einer schnellen Abarbeitung der einzelnen Verfahrensschritte (Zeitschiene „gig“) bis Mitte August 2022 mit einer Entscheidung des Bürgerentscheids zu rechnen ist.

 

r den Fall, dass die Erledigung der einzelnen Verfahrensschritte mehr Zeit in Anspruch nimmt (Zeitschiene „langwierig“), kann es allerdings dazu kommen, dass der Bürgerentscheid erst Mitte 2023 entschieden wird.

 

  1. Risiken eines Beteiligungsverfahrens für die imland gGmbH

 

Ab dem Zeitpunkt der Feststellung der Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens bis zum Abschluss des Bürgerentscheids sollte aus Sicht der Verwaltung, wie bereits unter Ziffer IV. beschrieben, von einer konkreten Umsetzung des Szenarios 5 bis zum Abschluss des Bürgerentscheids abgesehen werden.

 

(1)    Einschätzung der Risiken aufgrund einer zeitverzögerten Umsetzung des Szenarios 5

 

Darauf aufbauend wäre zu bewerten, ob sich aufgrund des in Vorbereitung befindlichen Bürgerbegehrens und eines sich möglicherweise anschließenden Bürgerentscheids Risiken aufgrund einer zeitverzögerten Umsetzung für die imland gGmbH ergeben. Dabei ist wie folgt zu differenzieren:

 

  • Ergeben sich aus dem Umstand als solchem, dass ein Beteiligungsverfahren initiiert wird, Risiken aufgrund einer zeitverzögerten Umsetzung?
  • Ergeben sich besondere Risiken daraus, dass die Geschäftsführung der imland gGmbH die Sperrwirkung des § 16f KrO SH beachten sollte?

 

Um diese Fragen zu beantworten, ist zunächst zu betrachten, ob und wenn ja in welchem Ausmaß sich aufgrund der unterschiedlichen Zeitschienen überhaupt Verzögerungen hinsichtlich der geplanten Umsetzung des Szenarios 5 ergeben.

 

Nur wenn von Verzögerungen auszugehen ist, wäre eine Bewertung der damit einher gehenden Risiken vorzunehmen. Und nur wenn die mit der Verzögerung dieser Risiken als gravierend bewertet werden, wären gegebenenfalls geeignete Maßnahmen zu ergreifen.

 

(a)            Beschleunigung des Bürgerbegehrens und eines nachfolgenden Bürgerentscheids

 

Ob es überhaupt zu Verzögerungen kommt, lässt sich beeinflussen. Denn die Zeitschiene des Bürgerbeteiligungsverfahrens wird maßgeblich von der Handlungsgeschwindigkeit der Verwaltung sowie der Geschäftsführung der imland gGmbH beeinflusst.

 

Es dürfte im elementaren Interesse sowohl der Verwaltung als auch der imland gGmbH liegen, so schnell wie möglich Klarheit über den Ausgang des in Vorbereitung befindlichen Bürgerbegehrens sowie eines sich möglicherweise anschließenden Bürgerentscheids zu erlangen. Dasselbe gilt für alle Personen, die ein Interesse an der Aufrechterhaltung einer möglichst guten Gesundheitsversorgung durch die imland gGmbH haben.

 

Je schneller die - auch von der Verwaltung sowie der Geschäftsführung der imland gGmbH beeinflussbare - Abarbeitung der Verfahrensschritte des Bürgerbegehrens gelingt, umso weniger dürfte es überhaupt zu Verzögerungen kommen.

 

Deshalb sollten alle Akteure, die zur Beschleunigung des Beteiligungsverfahrens beitragen können - dazu zählen neben der Verwaltung und der Geschäftsführung der imland gGmbH auch die Kommunalaufsicht beim MILIG sowie die Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens -, gebeten werden, zu einer größtmöglichen Verfahrensbeschleunigung des Beteiligungsverfahrens beizutragen.

 

Mit Blick auf die Dauer des Beteiligungsverfahrens kommt es ganz wesentlich darauf an, wie schnell es gelingt, die Kostenschätzung für das Bürgerbegehren zu erstellen. Im Interesse der größtmöglichen Beschleunigung ist die Geschäftsführung der imland gGmbH bereits gebeten worden, die oben skizzierten Fragen, deren Beantwortung für die Kostenschätzung notwendig ist, schnellstmöglich zu beantworten.

 

Die Verwaltung ihrerseits wird alles dafür tun, um im Anschluss die Kostenschätzung ohne Zeitverzug den Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens zukommen zu lassen.

 

(b)            Derzeit fehlende Umsetzungsreife von Szenario 5

 

Hinzu kommt, dass das von der Geschäftsführung erarbeitete Szenario 5 bislang lediglich ein Grobkonzept darstellt, das aus sich heraus noch nicht umgesetzt werden kann. Zudem gibt es zahlreiche Fragestellungen, die zumindest teilweise derzeit noch gar nicht beantwortet werden können.

 

Hieraus ergeben sich folgende Handlungsnotwendigkeiten:

 

  • Aufbauend auf der Grobplanung muss vor einer Umsetzung des Szenarios 5 zunächst eine konkrete Detailplanung erarbeitet werden.
  • Hinsichtlich der zahlreichen bislang noch offenen Fragestellungen müssen Antworten bzw. Lösungsperspektiven erarbeitet werden.
  • Wie viele unterschiedliche Aspekte vor einer konkreten Umsetzung des Szenarios 5 noch geklärt bzw. im Detail geplant werden müssen, wird ansatzweise aus den dem Hauptausschuss mit separater Post übermittelten Vermerken der Verwaltung ersichtlich.

 

Die Zeit, die für die Abarbeitung dieser Punkte benötigt wird, hat ebenfalls Einfluss auf die Frage, ob es überhaupt zu Verzögerungen durch das Beteiligungsverfahren kommen wird.

 

Aus Sicht der Verwaltung wird die Klärung dieser Fragestellungen viele Monate in Anspruch nehmen. Je mehr Zeit die Abarbeitung der Punkte durch die Geschäftsführung der imland gGmbH in Anspruch nehmen wird, umso weniger wird es überhaupt zu Verzögerungen kommen.

 

Ergänzend ist auf folgenden Aspekt hinzuweisen: Je besser es gelingt, eine gute Detailplanung zu präsentieren und die bislang offenen Fragen zu beantworten und die relevanten Akteure zu beteiligen, umso eher dürfte es mit Blick auf einen möglichen Bürgerentscheid auch gelingen, die Bürgerinnen und Bürger im Kreis von den Stärken und der Tragfähigkeit des vom Kreistag beschlossenen Szenarios 5 zu überzeugen.

 

(c)            Risikoeinschätzung durch die imland gGmbH

 

Aus Sicht der Verwaltung dürften keine größeren Verzögerungen eintreten, wenn es gelingt, das Beteiligungsverfahren im Rahmen der Zeitschiene „gig“ abzuschließen, weil die Abarbeitung der vorstehend unter (b) beschriebenen Punkte ohnehin nicht vor Mitte August 2022 abgeschlossen sein dürfte.

 

Abschließend können diese Risiken allerdings nicht durch die Verwaltung eingeschätzt werden. Denn maßgeblich wird es darauf ankommen, wie viel Zeit die Vorarbeiten für die Kostenschätzung sowie die Abarbeitung der vorstehend unter (b) beschriebenen Punkte innerhalb der imland gGmbH beanspruchen werden.

 

Die Geschäftsführung ist gebeten worden, bis zur Sitzung des Hauptausschusses am 03.03.2022 einen entsprechenden Abarbeitungszeitplan zu präsentieren.

 

Nur für den Fall, dass die Geschäftsführung gravierende Verzögerungen für die imland gGmbH sieht, wären konkrete Maßnahmen zur Risikominimierung zu ergreifen beziehungsweise, falls es zur Risikominimierung gesonderter Beschlüsse durch die Gesellschafterversammlung bedarf, der Gesellschafterversammlung der imland gGmbH zur Entscheidung vorzuschlagen.

 

Die Geschäftsführung ist gebeten worden, auch hierzu im Hauptausschuss zu berichten. Im Lichte des Vortrags der Geschäftsführung im Hauptausschuss wäre im Anschluss über das weitere Vorgehen zu beraten.

 

(2)    Einschätzung möglicher Risiken aufgrund anhaltender Unsicherheit bei den Beschäftigten über den Ausgang des Bürgerbegehrens bzw. eines sich anschließenden Bürgerentscheids

 

Angesichts des vorstehend skizzierten Zeitplans für ein mögliches Bürgerbegehren und einer damit einhergehenden Ungewissheit über den Ausgang eines Bürgerentscheids könnte es noch mindestens bis August 2022, möglicherweise sogar bis in den Sommer 2023 hinein dauern, bis es abschließende Klarheit über die zukünftige Ausrichtung der imland gGmbH geben wird.

 

Solange der Ausgang des Begehrens bzw. eines sich möglicherweise anschließenden Bürgerentscheids offen und damit einhergehend die medizinstrategische Ausrichtung der imland gGmbH nicht abschließend geklärt ist, wird die Unsicherheit bei den Beschäftigten der imland gGmbH sowie bei potentiellen Bewerberinnen und Bewerbern weiter andauern.

 

Von der Geschäftsführung der imland gGmbH wurde im Vorfeld der Kreistagssitzung am 14.02.2022 die Befürchtung geäert, dass bereits das zeitliche Hinausschieben einer Kreistagsentscheidung um wenige Wochen dazu führen könnte, dass eine Sicherstellung der Versorgung insbesondere am Standort Eckernförde unter Umständen nicht mehr gewährleistet werden könnte.

 

Im Lichte dieser Darlegungen ist nunmehr zu bewerten, ob und wenn ja in welchem Maße durch einen Bürgerentscheid, der unter Umständen erst Mitte 2023 entschieden wird, die Gefahr ansteigt, dass der uneingeschränkte Weiterbetrieb von Abteilungen am Standort Eckernförde nicht mehr gewährleistet werden kann.

 

Aus Sicht der Verwaltung spricht vieles dafür, dass die Sammlung der Unterschriften für das Bürgerbegehren erfolgreich verlaufen wird und es deshalb im Anschluss zu einem Bürgerentscheid kommen wird. Die beschriebene Unsicherheit wird bis zum Bürgerentscheid andauern.

 

Unmittelbar vor der Kreistagssitzung am 14.02.2022 wurden der Geschäftsführung sowie Mitgliedern des Medical Board der imland gGmbH bereits diese Einschätzungen übermittelt. Im Anschluss - noch vor der Kreistagssitzung - wurden mögliche Risiken aufgrund des sich damals bereits abzeichnenden Bürgerbegehrens erörtert. Auch wurde durch den Landrat der Vorschlag unterbreitet, nochmals einen Kompromissvorschlag auszuloten.

 

Seinerzeit bat die Geschäftsführung darum, trotz des sich abzeichnenden Bürgerbegehrens eine inhaltliche Entscheidung des Kreistages über die zukünftige medizinstrategische Ausrichtung der imland gGmbH herbeizuführen. Zu einer solchen Sachentscheidung kam es dann bekanntlich auch.

 

Im Anschluss an die Beschlussfassung des Kreistages wurde von der Geschäftsführung der imland gGmbH in einem Interview die Einschätzung geäert, das Bürgerbegehren könnte dazu führen, dass der Standort Eckernförde ab einem gewissen Punkt mangels Personal nicht mehr betrieben werden könne und es damit zu Szenario 3[5] kommen würde.

 

Die von der Geschäftsführung vorgetragene Sorge, dass der Betrieb in Eckernförde ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr vollständig aufrechterhalten werden kann, erscheint aus Sicht der Verwaltung begründet.

 

Um die Zusammenhänge, die Anlass für diese Befürchtung sind, noch einmal transparent zu machen, ist die Geschäftsführung der imland gGmbH gebeten worden, eine fundierte Risikoeinschätzung, und zwar in Form einer Auswirkungsanalyse mit Abschätzung der verzögerungsinduzierten Auswirkungen (Erhalt der Betriebsfähigkeit, Besetzung der Dienste, Entwicklung Kosten und Erlöse) durch ein möglicherweise länger andauerndes Beteiligungsverfahren, vorzunehmen und den Hauptausschuss über das Ergebnis zu informieren.

 

Die Geschäftsführung ist gebeten worden, die relevanten Informationen schriftlich und nach Möglichkeit zahlenbasiert zusammenzutragen. Gleiches gilt für die Schlussfolgerungen und Bewertungen durch die Geschäftsführung.

 

r den Fall, dass die Geschäftsführung zu der Einschätzung gelangt, dass ein länger andauerndes Beteiligungsverfahren gravierende Risiken für die imland gGmbH zur Folge hätte, müssten von Seiten der Geschäftsführung konkrete Maßnahmen zur Risikominimierung ergriffen bzw. der Gesellschafterversammlung der imland gGmbH zur Entscheidung vorgeschlagen werden.

 

In diesem Falle wäre vorab in dem Hauptausschuss als dem für die Steuerung von Beteiligungen zuständigen Ausschuss über das weitere Vorgehen zu beraten. Es wäre dann auch eine erneute Risikoeinschätzung durch den Hauptausschuss sowie gegebenenfalls im Anschluss durch die Gesellschafterversammlung der imland gGmbH vorzunehmen.

 

Je nach Ergebnis der Risikoeinschätzungen besteht unter Umständen akuter Zeitdruck für die daraus erforderlich werdenden Beratungen sowie anschließende Entscheidungen.

 

Deshalb ist die Geschäftsführung der imland gGmbH gebeten worden, nach Möglichkeit bereits zu der Sitzung des Hauptausschusses am 03.03.2022 die Ergebnisse ihrer Auswirkungsanalyse vorzulegen und darauf aufbauend mögliche Vorschläge zum weiteren Vorgehen zu unterbreiten.

 

(3)    glicher Umgang mit gravierenden Risiken

 

Falls die Risiken in Zusammenhang mit dem Beteiligungsverfahren auch vom Hauptausschuss als so groß eingeschätzt werden, dass der uneingeschränkte Weiterbetrieb von Abteilungen am Standort Eckernförde unter Umständen nicht mehr gewährleistet werden kann, sollte aus Sicht der Verwaltung alles dafür unternommen werden, um ein unkontrolliertes Zusammenbrechen der Versorgung am Standort Eckernförde zu verhindern.

 

Denn die Konsequenzen einer solchen Entwicklung dürften gravierend sein. Das gilt sowohl mit Blick auf die Versorgungssituation der Bevölkerung im Kreisgebiet als auch hinsichtlich der finanziellen Folgen für die imland gGmbH sowie für den Kreis. Insofern wird verwiesen auf die Vorlage VO/2022/253.

 

In dem Fall sollte aus Sicht der Verwaltung trotz der vom Kreistag bereits erfolgten Beschlussfassung noch einmal ein Versuch unternommen werden, eine mögliche Kompromisslösung auszuloten.

 

Hierfür müssten die Initiatoren des Bürgerbegehrens sowie weitere Akteure eingebunden werden. Zielsetzung könnte sein, zu erkunden, ob Bereitschaft für eine Kompromisslösung besteht, die hinsichtlich der zukünftigen medizinstrategischen Ausrichtung irgendwo zwischen dem Szenario 5 und dem Szenario 1 angesiedelt ist und die von den Initiatoren des Bürgerbegehrens so weit akzeptiert wird, dass sie das Bürgerbegehren nicht weiterverfolgen.

 

Anschließend wären die Stärken und Schwächen sowie die Chancen und Risiken einer solchen Kompromissvariante konkret zu bewerten. Und sie wären abzuwägen mit den Risiken, die sich gemäß der Auswirkungsanalyse mit dem Abwarten auf den Ausgang des Bürgerentscheids ergeben würden.

 

Auch wenn damit der Zielsetzung des Kreistages nicht vollumfänglich Rechnung getragen würde, wäre ein wie auch immer gearteter Kompromiss unter dem Strich möglicherweise besser als die Gefahr eines ungesteuerten teilweisen Zusammenbruchs der Versorgung am Standort Eckernförde.

 

Abschließend wird nochmals darauf hingewiesen, dass die vorstehend beschriebenen Schritte nur dann erwogen werden sollten, wenn die Risiken im Zusammenhang mit dem Beteiligungsverfahren als so groß eingeschätzt werden, dass ohne Gegensteuern eine entsprechende Entwicklung ernsthaft befürchtet werden muss.

 

Um eine solche Einschätzung vornehmen zu können, bedarf es der Präsentation der Ergebnisse der Auswirkungsanalyse durch die Geschäftsführung der imland gGmbH.

 

  1. Zusammenfassende Empfehlung aus Sicht der Verwaltung

 

Zusammenfassend ergibt sich hieraus folgende Empfehlung für eine Beschlussfassung durch den Hauptausschuss:

 

(1)    Der Hauptausschuss bittet die Verwaltung, die Geschäftsführung der imland gGmbH, die Kommunalaufsicht beim MILIG sowie die Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens, zu einer größtmöglichen Verfahrensbeschleunigung des Beteiligungsverfahrens beizutragen.

(2)    Der Hauptausschuss bittet die Geschäftsführung der imland gGmbH, eine Auswirkungsanalyse mit Abschätzung der verzögerungsinduzierten Auswirkungen (Erhalt der Betriebsfähigkeit, Besetzung der Dienste, Entwicklung Kosten und Erlöse) durch ein möglicherweise länger andauerndes Beteiligungsverfahren vorzunehmen und den Hauptausschuss schnellstmöglich über das Ergebnis zu informieren.

(3)    r den Fall, dass die Geschäftsführung zu dem Ergebnis gelangt, dass ein länger andauerndes Beteiligungsverfahren gravierende Risiken für die imland gGmbH zur Folge hätte, wird die Geschäftsführung der imland gGmbH gebeten, konkrete Maßnahmen zur Risikoreduzierung zu ergreifen beziehungsweise, sofern es hierfür eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung bedarf, der Gesellschafterversammlung der imland gGmbH zur Entscheidung vorzuschlagen.

 

Sollte die Geschäftsführung aus juristischen Erwägungen eine Beschlussfassung durch die Gesellschafterversammlung der imland gGmbH für erforderlich halten, käme ergänzend noch folgende Beschlussfassung in Betracht:

 

(4)    Die Mitglieder des Kreises in der Gesellschafterversammlung der imland gGmbH werden angewiesen, einen Beschluss dahingehend zu fassen, dass die Sperrwirkung eines Bürgerbegehrens zur medizinstrategischen Ausrichtung der imland gGmbH nach 16f Abs. 5 Satz 2 KrO SH von der Geschäftsführung in gleichem Umfang zu beachten ist, wie sie von Kreisorganen beachtet werden muss.

 


 


[1] Szenario 5 sieht vor, die Klinik Eckernförde zu einem Standort mit innerer Medizin und einer Abteilung für Geriatrie sowie einem psychiatrischen Schwerpunkt weiterzuentwickeln. Alle chirurgischen stationären Abteilungen sollen nach Rendsburg verlagert werden.

 

[2] Das Bürgerbegehren muss bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten.

[3] Szenario 1 sieht vor, den Standort Eckernförde mit seinem bisherigen Angebot zu erhalten.

[4] Zwar würde die Geschäftsführung der imland gGmbH nicht unmittelbar durch den Bürgerentscheid gebunden. Allerdings würde eine Bindungswirkung der Mitglieder der Gesellschafterversammlung der imland gGmbH herbeigeführt werden. Die Gesellschafterversammlung ihrerseits wäre verpflichtet (und würde dieser Verpflichtung sicherlich auch sehr schnell nachkommen), den Geschäftsführer anzuweisen, den Bürgerentscheid zu beachten.

[5] Szenario 3 sieht vor, dass sich der Standort Eckernförde auf die ambulante Versorgung konzentriert und alle stationären Abteilungen an diesem Standort geschlossen werden.

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Finanzielle Auswirkungen

Relevanz für den Klimaschutz:

keine
 

 

Finanzielle Auswirkungen:


 

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Anlagen

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