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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage öffentlich - VO/2021/203

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

1. Begründung der Nichtöffentlichkeit:

Entfällt

 

2. Sachverhalt:

Die Gemeinde Rade bei Hohenwestedt hat im Jahr 2021 einen Antrag r die Gewährung einer Fehlbetragszuweisungr einen im Haushaltsjahr 2020 entstandenen Fehlbetrag in Höhe von 22.644,46 € gestellt.

Nach § 17 Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich in Schleswig-Holstein (FAG) können kreisangehörige Gemeinden zum Ausgleich von unvermeidlichen Jahresfehlbeträgen der abgelaufenen Haushaltsjahre Fehlbetragszuweisungen erhalten. Gemäß § 17 Abs. 4 S. 3 FAG stellt jeder Kreis hierfür einen Betrag in Höhe von mindestens 0,5 % seiner Erträge aus den Kreisschlüsselzuweisungen und der Kreisumlage bereit. Von einer Mittelbereitstellung kann abgesehen werden, wenn im jeweiligen Vorjahr kein Antrag auf Fehlbetragszuweisung gestellt wurde.

Aus diesen zu bildenden Mitteln werden Fehlbetragszuweisungen an die der Kommunalaufsicht des Landrats unterstehenden Gemeinden gewährt, soweit der festgestellte unvermeidliche Fehlbetrag 80.000,00 € nicht übersteigt. In allen übrigen Fällen, erfolgt die Bewilligung durch das für Inneres zuständige Ministerium aus dem beim Land gebildeten Kommunalen Bedarfsfonds.

 

Im Kreishaushalt 2021 sind für die Gewährung von Fehlbetragszuweisungen keine Mittel eingeplant worden, da bereits seit 2006 (Gemeinden Karby und Blumenthal) kein unvermeidlicher Fehlbetrag gem. § 17 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 4 FAG  im Kreisgebiet festgestellt wurde  und eine Bereitstellung somit gem. § 17 Abs. 4 letzter Satz FAG entbehrlich ist.

 

Nach der Richtlinie zur Gewährung von Fehlbetrags- und Sonderbedarfszuweisungen in der Fassung vom 03.01.2019 ist Voraussetzung für die Bewilligung einer Fehlbetragszuweisung, dass der Fehlbetrag trotz zumutbarer Ausschöpfung aller eigenen Einnahmemöglichkeiten und Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit in absehbarer Zeit nicht aus eigener Kraft abgedeckt werden kann. Hierzu hat das Innenministerium im Rahmen des Haushaltskonsolidierungserlasses detaillierte Hinweise gegeben.

 

Die Überprüfung des Antrags der Gemeinde Rade bei Hohenwestedt erfolgte durch das Rechnungs- und Gemeindepfungsamt des Kreises und kam zu folgenden Erkenntnissen. (Details s. Anlage)

 

Vom beantragten Fehlbetrag in Höhe von 22.644,46 € sind die unten dargestellten Beträge in Abzug zu bringen:

 

a.)     der im Haushalt 2020 durch die Gemeinde abgedeckte Fehlbetrag aus   dem Haushaltsjahr 2019 in Höhe von 7.255,93 €

b.)    der nicht der Deckung des Verwaltungshaushaltes geltenden Buchungen

im Vermögenshaushalt in Höhe von 1.129,39 €

c.) das nicht ausgeschöpfte Steueraufkommen in 2020 in Höhe von 3.258,26 €

d.) die nicht ausgeschöpfte Hundesteuer in 2020 in Höhe von 1.464,00 €

 

Alle übrigen Hinweise des Innenministeriums zur Ausschöpfung der Einnahmequellen und Beschränkung der Ausgaben hat die Gemeinde Rade bei Hohenwestedt nach Feststellung des Gemeindeprüfungsamtes beachtet, so dass die Förderungsvoraussetzungen für die Bewilligung einer Fehlbetragszuweisung erfüllt sind.

 

Im Jahre 2006 hat der Hauptausschuss beschlossen (Beschluss vom 08.02.2006), dass sich der Kreis bei künftigen Anträgen an der jeweiligen Förderungspraxis des Landes orientieren wird. Laut Auskunft des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume und Gleichstellung des Landes S-H. wird für Anträge auf Fehlbetragszuweisung für das Haushaltsjahr 2020 an der Förderungspraxis der vergangenen Jahre festgehalten und der festgestellte Fehlbedarf in voller Höhe übernommen.

 

Aus Sicht der Verwaltung wird aus den vorgenannten Gründen vorgeschlagen, den im Haushaltsjahr 2020 entstandenen Fehlbetrag in Höhe von 9.536,88 € als fehlbedarfsdeckungsfähig anzuerkennen und der Gemeinde eine entsprechende Zuweisung zu gewähren.

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Beschlussempfehlung

Beschlussvorschlag:

Der Hauptausschuss beschließt, der Gemeinde Rade bei Hohenwestedt eine Fehl-betragszuweisung in Höhe von 9.536,88 € zu gewähren.

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Finanzielle Auswirkungen

Relevanz für den Klimaschutz:

Keine
 

 

Finanzielle Auswirkungen:

Außerplanmäßiger Aufwand in Höhe von 9.536,88 €
 

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Anlagen

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