Zur Navigation springen Zum Inhalt springen
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage öffentlich - VO/2021/138

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Sachverhalt

1. Begründung der Nichtöffentlichkeit:

entfällt

 

 

 

 

2. Sachverhalt:

Das Schleswig-Holsteinische Rettungsdienstgesetz (SHRDG) schreibt in § 10 Abs. 1 vor, dass im Rettungsdienst Maßnahmen zur Qualitätssicherung umzusetzen sind. Diese Aufgabe obliegt den  Rettungsdienstträgern (alle Kreise und kreisfreie Städte) und Trägern der Luftrettung (der Kreis Ostholstein sowie das Land Schleswig-Holstein). Die Qualitätssicherung umfasst laut SHRDG u.a. die zentrale elektronische Erfassung und Auswertung von standardisierten Daten des Rettungsdienstes. Mit den Ergebnissen dieser Auswertung soll die Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität transparent dargestellt werden. Durch die Analyseergebnisse und Vergleiche sollen den Rettungsdienstträgern konkrete Verbesserungs- und Handlungsmöglichkeiten aufgezeigt werden. Die ZSR AöR leistet somit einen Beitrag zur kontinuierlichen Verbesserung der rettungsdienstlichen Versorgung. Eine in der Arbeitsweise vergleichbare zentrale Stelle ist in Baden-Württemberg bereits erfolgreich im Rettungsdienst etabliert. Die Erfassung und Analyse der Daten ist gem. SHRDG in einer zentralen Stelle für die Qualitätssicherung (ZQS) zu bündeln, welche gemeinschaftlich von allen Rettungsdienstträgern und Trägern der Luftrettung zu organisieren ist. Dabei ist zu beachten, dass die Kreise und kreisfreien Städte als Rettungsdienstträger und das Land als ein Träger der Luftrettung in dieser Sache zur Zusammenarbeit verpflichtet sind.

 

Alle Rettungsdienstträger haben sich nach umfänglichen Erörterungen  in Absprache mit dem Land dafür ausgesprochen, dass die Aufgabe der ZQS gem. § 10 Abs. 1 SHRDG in Eigenregie als Anstalt öffentlichen Rechts (AöR) gem. § 19 ff. Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GkZ) organisiert werden soll. Diese AöR soll durch alle Rettungsdienstträger gemeinschaftlich errichtet und getragen werden. Mit dieser Lösung wird die Aufgabe der ZQS sachgerecht und rechtssicher in der Hoheit der Rettungsdienstträger umgesetzt.

 

Dazu hat der Schleswig-Holsteinische Landkreistag die entsprechenden Unterlagen für die Errichtung der AöR den Kreisen zur Verfügung gestellt mit der Bitte um Initiierung der Beschlussfassung in den jeweils zuständigen Gremien noch in diesem Jahr, sodass die Errichtung zum 1. Januar 2022 realisiert werden kann.

 

Das Land wird vertraglich in die Umsetzung und Finanzierung der Aufgabe der ZQS eingebunden werden. Die Errichtung der AöR soll zum 1. Januar 2022 erfolgen.

 

r die Errichtung der AöR sind folgende Regelungswerke zu beschließen:

 

  1. Vertrag zur Errichtung der AöR

Der Vertrag wird zwischen allen Rettungsdienstträgern (Kreise und kreisfreie Städte) geschlossen und regelt die wesentlichen Grundlagen zur Errichtung der AöR. In diesem Vertrag wird vereinbart, dass die als Anlage beigefügte Organisationssatzung für die AöR gelten soll.

 

  1. Organisationssatzung der AöR

Die Organisationssatzung regelt alle relevanten Aspekte der AöR. Darin sind bereits die Anknüpfungspunkte für die Einbindung des Landes und Kreises Ostholstein als Träger der Luftrettung enthalten.

 

  1. Vereinbarung mit dem Land und dem Kreis Ostholstein als Träger der Luftrettung

Mit der Vereinbarung werden die wesentlichen Aspekte der Zusammenarbeit, Finanzierung und Mitbestimmung zwischen der AöR und den Trägern der Luftrettung geregelt.

 

Die Kosten der ZSR AöR sind durch die Träger (alle Rettungsdienstträger) sowie durch die Träger der Luftrettung zu tragen. Näheres regelt die Organisationssatzung (§ 2 Abs. 4 und 5, § 13 Abs. 1 und 2) sowie die Vereinbarung mit den Trägern der Luftrettung (§ 3 Kostentragung, Rechnungslegung). Die Teilung der Kosten erfolgt zu gleichen Teilen durch die

Rettungsdienstträger (insgesamt 15) sowie die Träger der Luftrettung (insgesamt 2). Damit ergibt sich für die Kosten ein Teiler von 17. Die anfallenden Kosten für die Aufgabe der ZSR AöR gem. § 10 Abs. 1 SHRDG sind Kosten des Rettungsdienstes und als solche durch Benutzungsentgelte refinanzierbar. Das SHRDG weist dies im § 6 Abs. 2 Nr. 6 explizit aus.

 

Die AöR soll den Namen „Zentrale Stelle Rettungsdienst Anstalt öffentlichen Rechts“, kurz „ZSR AöR“, tragen und ihren Sitz in Kiel haben. Sollten sich in den kommenden Jahren weitere Aufgaben im Rettungsdienst ergeben, die eine trägerübergreifende Zusammenarbeit erfordern, können weitere Aufgaben in der ZSR AöR verortet werden.

 

Für die personelle und sachliche Organisation trifft die Koordinierungsstelle Rettungsdienst von Landkreistag Schleswig-Holstein und Städteverband Schleswig-Holstein bereits Vorbereitungen, damit nach der Errichtung möglichst zeitnah die Arbeitsfähigkeit hergestellt werden kann.

 

Aus den vorliegenden Gründen ist die gemeinsame Gründung vorzugsweise einer gemeinsamen Anstalt des öffentlichen Rechts aus Sicht der Verwaltung nicht nur zielführend, sondern darüber hinaus auch erforderlich. Die Verwaltung empfiehlt daher, der AöR beizutreten.


 

Reduzieren

Beschlussempfehlung

Beschlussvorschlag:

 

1. Der Hauptausschuss empfiehlt dem Kreistag,

-          der gemeinsamen Zentralen Stelle Rettungsdienst AöR aller Kreise und kreisfreien Städte beizutreten,

-          der Errichtungssatzung der Zentralen Stelle Rettungsdienst AöR zuzustimmen und

-          den Landrat zu ermächtigen, den Errichtungsvertrag Zentrale Stelle Rettungsdienst AöR zu unterzeichnen.

 

2. Der Kreistag beschließt,

 

-          der gemeinsamen Zentralen Stelle Rettungsdienst AöR aller Kreise und kreisfreien Städte beizutreten,

-          der Organisationssatzung der Zentralen Stelle Rettungsdienst AöR zuzustimmen und

-          den Landrat zu ermächtigen den Errichtungsvertrag Zentrale Stelle Rettungsdienst AöR zu unterzeichnen.


 

Reduzieren

Finanzielle Auswirkungen

Relevanz für den Klimaschutz:

entfällt
 

 

Finanzielle Auswirkungen:

Stammkapitaleinlage Anteil des Kreises Rendsburg-Eckernförde in Höhe

von 2.000 €
 

Reduzieren

Anlagen

Loading...